In aller Regel werden Anträge auf Einsicht in Messdaten vom Verteidiger eines Betroffenen gestellt und die Daten dann an einen Sachverständigen für Messtechnik weitergeleitet. Vermutlich meinte deshalb eine Bußgeldbehörde, dass einem Betroffenen selbst kein Einsichtsrecht zustehe. Das AG St. Ingbert sieht das ganz anders und bewertet die Rechtsansicht der Behörde als abwegig. Ein Betroffener brauche gerade keinen Rechtsanwalt als “gut bezahlten Boten” zur Übermittlung der Messdatei an den Privatsachverständigen, was jedenfalls für die einzelne Messung (ohne die restlichen Falldatensätze der Messreihe) gelte, in welche der Betroffene Einsicht nehmen dürfe, auch außerhalb der Behördenräume. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs müsse der Behörde bekannt sein.

Die Argumentation des AG macht durchaus Sinn: Das Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 Abs. 1 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) ist zwar ein originäres Recht des Verteidigers; demgegenüber leitete der VerfGH des Saarlandes das Recht auf Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Messdaten aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ab, welches dem Betroffenen selbst zusteht.

AG St. Ingbert, Beschluss vom 14.03.2019 – 25 OWi 673/19

In der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.12.2018 die ZBB verpflichtet, dem Betroffenen die digitale Falldatei von der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung im herstellerspezifischen TUFF-Format nebst zugehöriger Token-Datei und Passwort in geeigneter Weise zur Einsichtnahme außerhalb der Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Die ZBB trägt die Kosten des Antragsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe:

“Abwegig“ — um die Diktion der ZBB gegenüber dem Gericht aufzugreifen – ist alleine die Nichtbeschäftigung der ZBB mit der umfangreichen vollständigen und geradezu mustergültigen Argumentation des Betroffenen zur der ZBB offenbar entgangenen Änderung der Rechtslage seit dem 01.01.2018.

Der Anspruch auf Herausgabe der geforderten Daten/Unterlagen ist — wäre er von einem Rechtsanwalt geltend gemacht- auch nicht streitig. Die ZBB hat dann auch richtig erkannt, dass regelmäßig auch nicht Anwälte auswerten, sondern -im Gegensatz zu in einem anderen Haftungsverhältnis agierenden gerichtlich bestellten Sachverständigen – Privatgutachter.

Warum der Betroffene einen Anwalt als gut bezahlten Boten zur Übermittlung der erhaltenen Daten — bei denen es sich nur um die Falldaten seiner eigenen Messung und gerade nicht um Daten Dritter handelt- einen Privatsachverständigen einschalten sollte, erschließt sich dem Gericht nicht ansatzweise.

Das Gericht geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof zu den Rechten von Betroffenen im Vorverfahren bekannt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. II 2 OWiG, 467 I StPO.