Im Saarland heißt es nicht umsonst, dass “jeder einen kennt, der einen kennt”. Der zuständige Richter in dieser Bußgeldsache zeigte gemäß § 30 StPO an: “Bei dem Betroffenen handelt es sich um meinen mittelbaren Nachbarn, zu dem ich ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis habe. Ich fühle mich daher in der Sache befangen.”  Das AG St. Ingbert ging ebenfalls von einer Besorgnis der Befangenheit aus.

AG St. Ingbert, Beschluss vom 26.11.2019 – 25 OWi 65 Js 1833/19 (3118/19)

In der Bußgeldsache

gegen

Verteidigerin:
Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstr. 24. 66359 Bous

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht – OWI-Sachen- St. Ingbert durch den Richter am Amtsgericht … am 26.11.2019 beschlossen:

Auf die Anzeige gem. § 30 StPO des Richters am Amtsgericht … ist derselbe gem. § 24 StPO begründet abgelehnt, da das Nachbarschaftsverhältnis zu dem Betroffenen Besorgnis der Befangenheit begründet.