Für die (Besorgnis der) Befangenheit eines Richters durch persönliche Verbindungen zu anderen Verfahrensbeteiligten hat in letzter Zeit ausgereicht, dass eine Richterin in einer Zivilsache mit dem Kanzleiangestellten des Anwalts oder eine Bußgeldrichterin mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt ist. Dem BGH genügte es für eine Selbstablehnung demgegenüber nicht, dass ein Richter des Berufungsgerichts Vater des Schwiegersohns des Richters ist, der über die Revision in der Sache zu entscheiden hat. Es gelte damit das Gleiche wie für einen Richter, dessen Ehegatte an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 26.08.2015, Az. III ZR 170/14).

I. Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. , der bei der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erkennende Senat von Amts wegen entscheiden möge.

II. Die Selbstablehnung ist unbegründet.

Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohnes des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Ehegatte des Rechtsmittelrichters an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 – II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 – II ZR 313/06, NJW 2008, 1672). Zu der Vorstellung, dass der Rechtsmittelrichter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit einem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO S. 164). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.