Der Angeklagte Ka wurde mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 26 km/h gemessen. Er verabredete mit seinem Arbeitskollegen, dem Angeklagten Kr, dass dieser seinen Namen und seine Adresse in den dem Angeklagten Ka zugesandten Anhörungsbogen einträgt und an die Bußgeldstelle zurückschickt. Gegen den Bußgeldbescheid, der dann gegen Kr erging, legte dieser Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht teilte der Verteidiger mit, dass bei einem “jetzt (…) vorgenommenen Lichtbildabgleich” festgestellt worden sei, dass Kr doch nicht gefahren sei. Das Verfahren gegen Kr wurde daraufhin eingestellt; hinsichtlich Ka war zu diesem Zeitpunkt Verfolgungsverjährung  eingetreten. Das OLG Stuttgart nimmt an, dass sich Ka wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und Kr wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung strafbar gemacht haben (Urteil vom 23.07.2015, Az. 2 Ss 94/15).

Die zulässige Revision des Angeklagten Ka ist unbegründet. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führt hingegen zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2014, soweit die Strafkammer den Angeklagten Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen hat.

Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

„Am 3. November 2012 um 23.34 Uhr überschritt der Angeklagte Ka als Pkw-Lenker in F die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h. Dies wurde von einer Verkehrsüberwachungsanlage gemessen. Es wurde ein Beweisfoto aufgenommen. Da es sich bei dem Pkw um ein Firmenfahrzeug handelte, übersandte die Stadt F als zuständige Bußgeldbehörde alsbald einen Zeugenfragebogen an die Firma, die den Angeklagten Ka als den regelmäßigen Fahrer des Fahrzeugs benannte, und den Fragebogen an diesen weiterleitete. Kurz darauf, am 26. November 2012, übersandte die Bußgeldbehörde dem Angeklagten Ka ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren. Spätestens am 30. November 2012 beschlossen die Angeklagten Ka und sein Arbeitskollege, der Angeklagte Kr , die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft des Angeklagten Ka in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass sich der Angeklagte Kr zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen und sodann das nachfolgende, den Angeklagten Kr betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis der Angeklagte Ka wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden könne. Dann sollte der Angeklagte Kr offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet werden müsse. Genauso verfuhren die Angeklagten dann. Der Angeklagte Kr trug auf dem ihm vom Angeklagten Ka übergebenen Zeugenfragebogen seine Personalien und seine Wohnanschrift ein, erklärte, dass er das Fahrzeug gefahren habe, versicherte, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen und übersandte den Zeugenfragebogen am 30. November 2012 ohne seine Unterschrift per Fax an die Bußgeldbehörde. Inhaltsgleiche Angaben mit seiner Unterschrift machte er auf dem ihm vom Angeklagten Ka übergebenen Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde und übersandte es am 7. Dezember 2012 per Fax an diese. Die Bußgeldbehörde ging deshalb davon aus, dass der Angeklagte Kr gefahren war. Am 14. Dezember 2012 erging gegen ihn wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 100 Euro nebst drei Punkten im Verkehrszentralregister. Gegen den Bescheid ließ der Angeklagte Kr durch seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch einlegen. Dem Verteidiger wurde Ende Januar 2013 Akteneinsicht gewährt. Am 17. Juni 2013 ging die Bußgeldsache beim zuständigen Amtsgericht Nürtingen ein. Nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Angeklagten Ka spätestens am 1. März 2013 teilte der Verteidiger des Angeklagten Kr dem Amtsgericht am 26. Juni 2013 mit, dass „bei einem jetzt anhand der sich bei der Akte befindlichen Lichtbilder vorgenommenen Lichtbildabgleich“ festgestellt worden sei, dass der Angeklagte Kr doch nicht der Fahrer gewesen sei. Am 16. Juli 2013 stellte das Amtsgericht Nürtingen, das die Sache schon terminiert hatte, deshalb das Verfahren gegen den Angeklagten Kr auf dessen Antrag hin gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auf. Das Bußgeldverfahren gegen den Angeklagten Ka wurde wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht wieder aufgenommen.“

A. Die Revision des Angeklagten Ka

Das Landgericht hat den Angeklagten Ka aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht wegen in mittelbarer Täterschaft begangener falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB verurteilt.

Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich u. a. derjenige strafbar, der bei einer Behörde über einen anderen wider besseres Wissen eine (sonstige) Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wenn er Letzteres beabsichtigt. Im vorliegenden Fall wurden die unmittelbaren Tathandlungen vom Angeklagten Kr vorgenommen, der auf dem Zeugenfragebogen und dem Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde ein unwahres Geständnis ablegte und seine Erklärungen am 30. November 2012 bzw. am 7. Dezember 2012 an die Bußgeldbehörde sandte. Dem Angeklagten Ka sind diese Tathandlungen indes nach den Grundsätzen über die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB zuzurechnen. Dafür spricht zunächst das sog. Verantwortungsprinzip, denn der Angeklagte Kr ist nicht als Täter nach § 164 Abs. 2 StGB verantwortlich, weil er nicht einen anderen, sondern sich selbst bei der Behörde angezeigt hat (vgl. Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 25, Rn. 62). Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Hintermann die Tatherrschaft im Sinne der Herrschaft über das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung, unter Umständen auch nur den Willen zur Tatherrschaft, sowie ein eigenes Tatinteresse hatte (BGHSt 35, 347ff., Rn 14ff. bei juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 65; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 25, Rn. 6). Die Tatherrschaft des Hintermanns kann auch im Fall eines objektiv tatbestandslos handelnden Tatmittlers wie hier gegeben sein. Der Angeklagte Ka ist im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde. Er nahm auf die Tatbegehung dadurch Einfluss, dass er dem Angeklagten Kr die an ihn gelangten Schreiben der Bußgeldbehörde mit den Daten zur Ordnungswidrigkeit übergab, nachdem er den Tatplan mit ihm vereinbart hatte. Obwohl Kr die Schriftstücke alleine ausfüllte und an die Bußgeldbehörde übersandte, hielt der Angeklagte Ka die Herrschaft über den Geschehensablauf gleichwohl weiter auch selbst in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte. Da die Tat allein seinem Interesse diente, den Rechtsfolgen der von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu entgehen, beherrschte er auch das Handeln des Angeklagten Kr . Denn die Annahme, dass Kr ihm bei einer Aufgabe des Tatvorhabens Widerstand entgegengesetzt hätte, liegt mangels irgendeines eigenen Interesses von Kr an der Tatbegehung fern. Bei wertender Betrachtung weist der vorliegende Fall Ähnlichkeit zur mittelbaren Täterschaft bei Sonderdelikten wie etwa der Untreue in § 266 Abs. 1 StGB beim Einsatz eines qualifikationslosen dolosen Werkzeugs durch den Hintermann auf, die in der Literatur (Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133; Fischer, a.a.O., § 266, Rn. 185; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 25, Rn. 4; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, § 25, Rn. 19f.; Kudlich in BeckOK StGB, § 25, Rn. 22) – ohne Einwände der Rechtsprechung – im Grundsatz einhellig anerkannt ist. Auch dort verwirklicht der unmittelbar Handelnde den objektiven Tatbestand nicht, weil ihm eine persönliche Eigenschaft fehlt, die der Straftatbestand voraussetzt. Der Hintermann, der über diese Eigenschaft verfügt und den Tatmittler zur Tat veranlasst hat, ist dann als mittelbarer Täter verantwortlich. Anders liegen dagegen die Fälle der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten durch einen Hintermann, die regelmäßig dann straflos sind, wenn der Hintermann nicht noch aus einem darüber hinausgehenden Grund die Tatherrschaft über die vom Geschädigten vorgenommene Tathandlung ausübt (vgl. BGHSt 32, 38ff., Rn. 14 in juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 106ff.). Dort gilt, dass die selbstschädigende Handlung einer Person, die alleiniger Rechtsgutsträger ist, regelmäßig strafrechtlich bedeutungslos ist, weil die Rechtsordnung ihr das Recht zur Selbstschädigung z.B. in § 903 Satz 1 BGB zubilligt. Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine solche Selbstschädigung des Geschädigten. Zwar dient der Tatbestand der falschen Verdächtigung in § 164 Abs. 2 StGB auch dem Schutz des durch eine falsche Tatsachenbehauptung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Angezeigten, nach der zutreffenden herrschenden Meinung (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rn. 1f.; Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 2) schützt die Vorschrift aber zugleich die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Dabei reicht die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands aus, so dass die Einwilligung des Verdächtigten in die falsche Verdächtigung die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen lässt (BGHSt 5, 66ff.). Der Angeklagte Kr ist damit nicht alleiniger Rechtsgutsträger, so dass die o.a. zusätzlichen Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Angeklagten Ka als mittelbarer Täter nicht gegeben sein müssen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es ohne Bedeutung, dass Fälle der vorliegenden Art regelmäßig der Vorschrift des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, die im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt ist, weil der Tatmittler keine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern eine Ordnungswidrigkeit vorgetäuscht hat.

Damit hat der Angeklagte Ka durch einen anderen eine Behauptung tatsächlicher Art über eine andere Person gemäß § 164 Abs. 2 StGB aufgestellt. Das gegen den Angeklagten Kr durchgeführte Bußgeldverfahren ist ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB (BGH MDR 1978, 623; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 – III – 5 RVS 39/13, Rn. 24 bei juris), und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht Nürtingen. Die Behauptung, der Angeklagte Kr sei Täter der Ordnungswidrigkeit, war, wie der Angeklagte Ka wusste, objektiv unwahr, so dass Letzterer wider besseres Wissen handelte. Ein unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten Ka liegt nicht vor, weil mit dem Angeklagten Kr eine Person verdächtigt wurde, für deren Täterschaft bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden und die der Bußgeldbehörde erstmals vom Angeklagten präsentiert wurde (BGH NJW 2015, 1705, Rn. 33 in juris). Weiter handelte der Angeklagte Ka in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Angeklagten Kr herbeizuführen, damit die Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn selbst verjähren konnte. Die – hier fehlende – Absicht des Täters, dass das behördliche Verfahren tatsächlich zur Verhängung einer Maßnahme gegen den Verdächtigten führen soll, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Die Einwilligung des Angeklagten Kr lässt die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen. Damit tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten Ka wegen falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei und hält den gegen sie gerichteten Angriffen des Revisionsführers stand. Das Gleiche gilt für die Strafzumessungsüberlegungen des Tatgerichts. Die Erwägung der Strafkammer, die sich aus der Einbindung des Angeklagten Kr ergebende leicht erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten Ka wirke straferhöhend, stellt auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar. Damit wurde dem Angeklagten ersichtlich die hohe Komplexität des Tatplans entgegengehalten. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten Ka ist somit kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 5. November 2014 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen worden ist. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat dieser sich vielmehr wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte Kr hat die wie er wusste vom Angeklagten Ka begangene Verkehrsordnungswidrigkeit im Zeugenfragebogen und im Anhörungsschreiben auf sich genommen und seine schriftlichen Äußerungen per Fax an die Bußgeldbehörde gesandt. Damit hat er gemäß § 27 Abs. 1 StGB vorsätzlich zur vom Angeklagten Ka vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat der in mittelbarer Täterschaft begangenen falschen Verdächtigung Hilfe geleistet. Die Folgerung des Landgerichts, dass er nicht als Gehilfe verantwortlich sei, weil er kein „anderer“ im Sinne von § 164 Abs. 2 StGB sei, trifft nicht zu. Dies hat nur zur Folge, dass er nicht als Täter zur Verantwortung gezogen werden kann. Allerdings besteht in den Fällen der sog. notwendigen Teilnahme in Rechtsprechung und Literatur (BGHSt 10, 386; 19, 107 ff.; BGH NStZ 1993, 239; Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24ff.) im Grundsatz Einigkeit darüber, dass die Tatbeteiligung des durch einen Straftatbestand Geschützten nicht unter § 27 Abs. 1 StGB fällt. Daraus folgt indes nicht die Straflosigkeit des Angeklagten Kr . Der Senat hat bereits oben dargelegt, dass § 164 Abs. 2 StGB sowohl die inländische staatliche Rechtspflege als auch das Individualinteresse des zu Unrecht Verdächtigten schützt und dass die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht. Die Beiträge des Angeklagten Kr zur Beeinträchtigung der Rechtspflege tragen deshalb seine Strafbarkeit als Gehilfe. Im Übrigen ist hier kein Fall der notwendigen Teilnahme gegeben, weil der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht notwendig die Beteiligung mehrerer voraussetzt (vgl. Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24). Darüber hinaus ist in Fällen der mittelbaren Täterschaft die Ahndung der Tatbeteiligung des Tatmittlers als Beihilfe zur Tat des Hintermanns im Grundsatz anerkannt. Das gilt etwa für Sonderdelikte, wenn dem Tatmittler die besondere Tätereigenschaft fehlte, über die der Hintermann verfügte (Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133). Es galt nach herrschender Meinung (so schon RG St 39, 37ff.) weiter beim Diebstahl gemäß § 242 StGB vor der Einführung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz (BGBl, Teil I, 1998, S. 164ff.) für die Verantwortlichkeit desjenigen, der in Kenntnis des Sachverhalts, aber ohne eigene Zueignungsabsicht den objektiven Tatbestand verwirklichte, wenn die Zueignungsabsicht beim Hintermann gegeben war. Damit hat sich der Angeklagte Kr nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung strafbar gemacht.

Das Urteil des Landgerichts ist deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO einschließlich der getroffenen Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte Kr freigesprochen wurde. Die Verurteilung des Angeklagten durch den Senat wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung oder die Aufrechterhaltung der vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht geständig war (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 m.w.N.), zumal er dem in der Revisionshauptverhandlung entgegengetreten ist.