In einem kaufrechtlichen Zivilverfahren wurde das erstinstanzliche, landgerichtliche Urteil vom OLG aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen, da benannte Zeugen ohne Angabe von Gründen nicht vernommen wurden und die Übertragung der Durchführung der Beweisaufnahme auf eines der Kammermitglieder als beauftragtem Richter gemäß § 375 Abs. 1a ZPO verfahrensfehlerhaft gewesen sei. Die Ausführungen des OLG zu letzterem Punkt bezeichnete ein Richter der Kammer am LG nach der Zurückverweisung in einer Verfügung als Unsinn und kündigte an, dass die Kammer auf Grund ihrer Überlastung weiterhin von der Möglichkeit des § 375 Abs. 1a ZPO Gebrauch machen müsse, da sie erheblich überlastet sei und im Übrigen den Kammermitgliedern nicht abverlangt werden könne, an sämtlichen Zeugenvernehmungen teilzunehmen.

Das OLG Frankfurt sieht eine Besorgnis der Befangenheit als gegeben an. Einem Richter sei es auch auf Grund der richterlichen Unabhängigkeit unbenommen, eine vom Berufungsgericht abweichende Ansicht zu Rechtsfragen zu vertreten und auch zu äußern. Das Gebot der Sachlichkeit und Zurückhaltung gelte jedoch nicht nur für Parteien und Bevollmächtigte, sondern auch für den Richter selbst. Hiermit sei es nicht vereinbar, wenn der Richter Ausführungen in dem Berufungsurteil als “Unsinn” bezeichnet. Hierbei gehe es nicht um etwaige Empfindlichkeiten des erkennenden Senats als Berufungsgericht, der ebenso wie alle anderen Verfahrensbeteiligten offene und sachliche Kritik an seiner Rechtsauffassung und Verfahrensweise hinzunehmen hat, sondern vielmehr um die Gewährleistung einer sachlichen Verfahrensleitung. Die Besorgnis der Befangenheit sei jedenfalls deshalb gerechtfertigt, da der Richter aus Sicht der ablehnenden Partei einen Verfahrensverstoß durch Ignorieren der Bindungswirkung des Berufungsurteils analog § 563 Abs. 2 ZPO ankündigte.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2018 – 13 W 8/18

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der X. Zivilkammer des Landgerichts 01 vom 28.12.2017 teilweise abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter A wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag geltend.

Die X. Zivilkammer des Landgerichts 01 (Az. …) hat mit Urteil vom 12.8.2015 der Klage – unter Abweisung im Übrigen – in Höhe von 65.448,97 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit am 29.3.2017 verkündetem Urteil das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Urteil auf wesentlichen Mängeln beruhe und auf Grund der festgestellten Mängel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich werde, weshalb das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen sei. Die wesentlichen Verfahrensmängel hat das Oberlandesgericht nach den getroffenen Feststellungen im Wesentlichen darin erblickt, dass das Landgericht im ersten Rechtszug zu entscheidungserheblichen Beweisthemen sowohl von den Klägern als auch von der Beklagten – gegenbeweislich – benannte Zeugen ohne Begründung nicht vernommen habe, worin ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs liege (Art. 103 Abs. 1 GG). Weiterhin stellt das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung unter anderem fest, dass die erstinstanzliche Beweiserhebung auch im Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführung der Beweisaufnahme auf eines der Kammermitglieder als beauftragtem Richter gemäß § 375 Abs. 1 a ZPO verfahrensfehlerhaft gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Berufungsurteil (Bl. 1210 – 1227 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5.9.2017 an die Parteien gemäß einer Verfügung vom selben Tag (Bl. 1254 – 1259 d.A.) hat der abgelehnte Richter A unter anderem zur Verfahrensweise des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter im streitgegenständlichen Berufungsverfahren sowie zum Inhalt des Berufungsurteils Stellung genommen. Hierbei äußerte er unter anderem die Ansicht, dass “die Ausführung des Einzelrichters im OLG-Urteil (…) Unsinn (sei)”, wonach die Übertragung der Beweisaufnahme auf ein Kammermitglied als beauftragtem Richter gemäß § 375 Abs. 1 a ZPO bereits deshalb verfahrensfehlerhaft gewesen sei, weil nicht von vornherein davon habe ausgegangen werden könne, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck sachgerecht zu würdigen vermag. Darüber hinaus kündigte er an, dass die Kammer auch weiterhin von der Möglichkeit des § 375 Abs. 1 a ZPO Gebrauch machen müsse, da sie erheblich überlastet sei und im Übrigen den Kammermitgliedern nicht abverlangt werden könne, an sämtlichen Zeugenvernehmungen teilzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 29.9.2017 (vgl. Bl. 1262 – 1266 d.A.) hat die Beklagte den Richter A, den Richter B und die Richterin C wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da der Inhalt der Verfügung des … vom 5.9.2017 gegen die Pflicht des Richters zu einer unvoreingenommenen und neutralen Amtsführung verstoße und hierdurch das richterliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sei. Dies ergebe sich zum einen aus der in weiten Teilen unsachlichen Kritik an der Begründung des Berufungsurteils und zum anderen daraus, dass durch (…) in der Verfügung angekündigt werde, dass bei der erneuten Durchführung der Beweisaufnahme in gleicher Weise wie bisher, nämlich durch Übertragung der Beweisaufnahme auf einen “ersuchten” Richter (gemeint ist beauftragter Richter) verfahren werden solle, obwohl das Berufungsgericht diese Verfahrensweise ausdrücklich als verfahrensfehlerhaft bezeichnet habe. Das beharrliche Festhalten der erstinstanzlichen Richter an der vom Rechtsmittelgericht für unrichtig erklärten Rechtsansicht und die Ankündigung einer erneut evident verfahrensfehlerhaften Durchführung der Beweisaufnahme sowie die vom (…) “in überzogener, unsachlicher Wortwahl” geübte Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts wögen so schwer, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet sei.

Der Richter A und die Richter C und B haben sich zu den Ablehnungsgesuchen dienstlich geäußert (vgl. Bl. 1268, 1267, 1284 d.A.).

Die X. Zivilkammer des Landgerichts 01 hat durch die geschäftsplanmäßigen Vertreter der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 28.12.2017, auf dessen Inhalt (Bl. 1288-1290 d.A.) Bezug genommen wird, die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die in der Verfügung des Richters A vom 5.9.2017 “deutlich formulierte Kritik des … an der Entscheidung des Berufungsgerichts ihrem Inhalt nach keine Position zugunsten der einen oder anderen Partei beinhalte”. Sie richte sich vielmehr ausschließlich gegen das Berufungsgericht. Darüber hinaus begründe die Ankündigung des …, auch zukünftig Beweisaufnahmen auf ein Kammermitglied als beauftragten Richter zu übertragen, keine Besorgnis der Befangenheit, da sich der … in seiner Verfügung nur ganz allgemein mit der Vorschrift des § 375 Abs. 1 a ZPO und der zukünftigen Verfahrensweise auseinandergesetzt habe.

Der Beschluss über die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 1292 d.A.) am 5.1.2018 zugestellt worden.

Mit am 19.1.2018 beim Landgericht eingegangenen Telefax wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, soweit hierin das Ablehnungsgesuch gegen den Richter A für unbegründet erklärt wurde. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf ihr Ablehnungsgesuch vom 29.9.2017 Bezug und vertieft ihr Vorbringen hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit des – weiterhin – abgelehnten Richters, welche durch dessen dienstliche Erklärung nicht entkräftet sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der sofortigen Beschwerde (Bl. 1294 – 1297 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat in Kammerbesetzung mit Beschluss vom 20.2.2018, auf dessen Inhalt (Bl. 1305/1306 d.A.) Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Nachdem die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde die ursprünglich gestellten Ablehnungsgesuche gegen den Richter B und die Richterin C nicht mehr weiterverfolgt, hat sich die Prüfung der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs auf den abgelehnten Richter A zu beschränken.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Richter A zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 46 Abs. 2, 2. Halbsatz i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingelegt und begründet worden.

Das Ablehnungsgesuch, das gemäß § 44 Abs. 1 ZPO in zulässiger Weise angebracht und durch die Bezugnahme auf den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Verfügung des abgelehnten Richters zum Ablehnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht ist (§ 44 Abs. 2 ZPO; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 3.9.1998, Az. 2Z BR 136/98 – abrufbar über juris), hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines vernünftigen Ablehnenden die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rz. 8 und 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Unerheblich ist dem gegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335 ; 99, 56).

Das Ablehnungsgesuch erweist sich nach Auffassung des erkennenden Senats als begründet, weshalb der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs betreffend den Richter A abzuändern war.

Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass die “deutlich formulierte Kritik” des abgelehnten Richters an der Entscheidung des Berufungsgerichts ihrem Inhalt nach “keine Position zugunsten der einen oder anderen Partei beinhalte, da sie sich ausschließlich gegen das Berufungsgericht wende”. Hierbei darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht nur bei unmittelbar parteibezogenen Verfahrens- bzw. Verhaltensweisen eines Richters begründet sein kann, sondern auch dann, wenn andere Verhaltensweisen des Richters das Misstrauen in dessen unparteiliche und sachliche Amtsführung rechtfertigen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine unsachgemäße Verfahrensleitung oder grobe Verfahrensverstöße vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung des richterlichen Vertrauensverhältnisses führen können (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rz 25 mit Beispielen).

Eine solche – in dieser Weise aus Sicht der Parteien unsachgemäß erscheinende – Verfahrensleitung mag noch nicht allein in der von dem abgelehnten Richter in seiner Verfügung vom 5.9.2017 in Teilen geübten Kritik an dem Berufungsurteil liegen, insbesondere in Verbindung mit der getroffenen Wortwahl (“Unsinn”).

Dem abgelehnten Richter ist es selbstverständlich unbenommen, eine von der Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren zu den streitgegenständlichen verfahrensrechtlichen Fragen abweichende Rechtsauffassung zu vertreten, diese zu äußern und den Prozessparteien zur Kenntnis zu bringen. Dies folgt bereits aus der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und bedarf insoweit keiner näheren Erläuterung. Der Senat erinnert jedoch daran, dass das Gebot der Sachlichkeit und Zurückhaltung im Prozess nicht nur für die Parteien und deren Prozessbevollmächtigte, sondern auch für den Richter gilt. Mit diesen Grundsätzen dürfte die Wortwahl in der Verfügung des abgelehnten Richters nach Ansicht des Senats zumindest insoweit nicht vereinbar sein, als darin die Ausführungen des Einzelrichters im Berufungsurteil zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweisaufnahme als “Unsinn” bezeichnet werden.

Hierbei geht es nicht um etwaige Empfindlichkeiten des erkennenden Senats als Berufungsgericht, der ebenso wie alle anderen Verfahrensbeteiligten offene und sachliche Kritik an seiner Rechtsauffassung und Verfahrensweise hinzunehmen hat, sondern vielmehr um die Gewährleistung einer sachlichen Verfahrensleitung. Gleichwohl mag dies vorliegend auf sich beruhen.

Entscheidend ist im vorstehenden Zusammenhang vielmehr, dass die von dem abgelehnten Richter in seiner Verfügung in mehrfacher Hinsicht geäußerte Kritik an der im Berufungsurteil vertretenen Rechtsauffassung bei der hierdurch begünstigten Partei (hier der Beklagten) berechtigterweise die Besorgnis der Befangenheit auslösen kann, auch wenn diese tatsächlich nicht vorgelegen haben mag.

Eine entsprechende Besorgnis ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie vorliegend – der abgelehnte Richter nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch ein beharrliches Festhalten an der früheren, im Rechtsmittelzug für unrichtig erklärten Rechtsansicht zum Ausdruck bringt, dass beabsichtigt sei, im Wesentlichen in gleicher Weise prozessual erneut zu verfahren (OLG Frankfurt am Main MDR 1984, 408; 1988, 415).

So wird auch hier durch den Inhalt der Verfügung des abgelehnten Richters das Vertrauen in eine zukünftige sachgerechte Amtsführung deshalb beeinträchtigt, weil für das weitere Verfahren aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten ein Verfahrensverstoß angekündigt wird. Nach dem Wortlaut der Verfügung des abgelehnten Richters hat es nämlich zumindest den Anschein, dass das Landgericht nicht beabsichtigt, die Bindungswirkung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts gemäß § 563 Abs. 2 Analog ZPO zu beachten. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung durch das im Rechtszug untergeordnete Gericht rechtfertigt aber regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG Frankfurt am Main MDR 1988, 413; OLG München MDR 2003, 1070 ).

Ebenso wie das Berufungsgericht an die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht gebunden ist, soweit der Verstoß einer Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 563 Rz. 3 a), bindet die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts das Landgericht in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 51, 135; OLG Hamm FamRZ 1986, 1138). Diese Bindungswirkung besteht unabhängig davon, ob die Auffassung des Rechtsmittegerichts zutrifft oder ob sie das erstinstanzliche Gericht teilt. Nicht bindend sind lediglich Hinweise für das weitere Verfahren. Entstehen zwischen erstinstanzlichem Gericht und Rechtsmittelgericht Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Bindungswirkung, so ist die Auffassung des Rechtsmittelgerichts verbindlich. Das Erstgericht ist somit auch in der Frage, wie weit die Bindung geht, an die Auslegungen des Rechtsmittelgerichts gebunden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO a. a. O., § 538 Rn. 60).

Dahinstehen kann, ob das Landgericht im weiteren Verfahren im Hinblick auf die allgemein gehaltene Formulierung auf Seite 2 der Verfügung des abgelehnten Richters, wonach die Kammer auch weiterhin von der Möglichkeit des § 375 Abs. 1 a ZPO Gebrauch machen müsse, dies auch im vorliegenden Verfahren zu tun gedenkt, da auch insoweit jedenfalls die Besorgnis der Beklagten, dass dies der Fall sein wird, berechtigt erscheint, zumal die verwendete Formulierung (“… Der beauftragte Richter/Richterin wird …”) für diese Annahme spricht.

Eine Kostenentscheidung ist im Ablehnungsverfahren bei erfolgreicher Beschwerde entbehrlich, da es sich bei den Kosten der erfolgreichen Beschwerde um solche des Rechtsstreits handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO a. a. O., § 46 Rz. 20).