Das Regierungspräsidium Kassel scheint dazu überzugehen, Betroffenen nach Geschwindigkeitsmessungen deren Messdaten nicht mehr zu übersenden, sondern nur noch eine Einsichtnahme in den Behördenräumen zu ermöglichen. Das AG Dillenburg ist von dieser Vorgehensweise nicht überzeugt. Sie sei für Betroffene und Verteidiger unpraktikabel und erfordere einen unzumutbaren Aufwand. Die Einsichtnahme bei der Behörde komme in Betracht, wenn der Betroffene kein Auswerteprogramm für die verschlüsselte Falldatei hat. Auf Grund der nicht gewährten Einsicht wurde das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

AG Dillenburg, Beschluss vom 26.11.2018 – 3 OWi – 2 Js 57859/18

Verteidiger: Rechtsanwalt Gunnar Kirschbaum, Hof-Feldbach-Straße 6/8, 35683 Dillenburg

Die Sache wird gemäß § 69 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde RP Kassel zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Limburg/Lahn zurückverwiesen.

Gründe:

Der Sachverhalt ist nicht genügend aufgeklärt:

Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihm „seine” Falldatei vom RP zur Verfügung gestellt wird. Hier hat die Verteidigung die Daten trotz ausdrücklicher Bitte nicht erhalten.

Der neue Standpunkt des RP, dass der Verteidiger grundsätzlich auf die Einsichtnahme bei der auswertenden Stelle verwiesen werden kann, überzeugt nicht.

In der maßgeblichen Entscheidung des OLG Frankfurt wird ausgeführt: “Sie [die Verwaltungsbehörde] ist zumindest verpflichtet, in den Räumen der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die vom Messgerät erzeugte digitalisierte Falldatei des Betr. zu gewähren und dort das Auswerteprogramm, mit dem die Auswertung vorgenommen wird, zur Verfügung zu stellen” (NStZ-RR 2016, 385, beck-online). Damit soll aber wohl ausgedrückt werden, dass auch dem Betroffenen, der kein Auswerteprogramm zur Verfügung hat, zumindest dies ermöglicht werden muss – nicht aber, dass dieses Vorgehen in jedem Fall ausreichend ist.

Dagegen spricht, dass die vorgesehene Vorgehensweise für Betroffene und Verteidiger unpraktikabel ist und einen unzumutbaren Aufwand erfordert. Es sollte in Zeiten der Digitalisierung möglich sein, einen solch bescheidenen Datentransfer auf die eine oder andere Weise ohne körperliche Anwesenheit des Empfängers im Einklang mit datenschutzrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen. Das RP hat immerhin jahrelang anders verfahren, ohne dass klar wird, warum dies auf einmal nicht mehr möglich sein soll.

Vielen Dank an Herrn Roland Bladt sowie Herrn Rechtsanwalt Oliver Knapp für die Zusendung dieser Entscheidung.