In diesem Beschluss befasste sich das LG Saarbrücken mit einem Antrag auf Protokollberichtigung nach der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache. Das AG wies den Antrag, in der Verhandlung gestellte Beweisanträge bzw. einen Widerspruch gegen eine Beweisverwertung in das Protokoll aufzunehmen, zurück, da das Protokoll richtig und vollständig sei. Diesen Beschluss hob das LG auf, da das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden sei.

Die gegen die Versagung er Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde sei zulässig, führe aber nur zur Prüfung, ob das Berichtigungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei oder das AG rechtlich fehlerhafte Erwägungen angestellt habe. Ob das Protokoll inhaltlich richtig sei, könne nur aus der eigenen Erinnerung der Urkundspersonen entschieden werden.

Der Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs habe zur sog. Rügeverkümmerung entschieden, dass vor einer Protokolländerung die Urkundspersonen dienstliche Erklärungen abzugeben und dem Antragsteller zur Kenntnis- und Stellungnahme zu überlassen haben. Dies gelte nicht nur für die von Amts wegen betriebene Protokollberichtigung, welche einer zulässigen Verfahrensrüge im Revisionsverfahren den Boden entzieht (Rügeverkümmerung), sondern auch bei Einleitung des Berichtigungsverfahrens durch den Betroffenen. Die dienstliche Äußerung ermögliche ihm, seinen Vortrag ggf. zu substantiieren.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2019 – 8 Qs 27/19

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 05.03.2019 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes erließ am 08.06.2018 unter dem Az.: einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund von Voreintragungen im FAER eine gegenüber der Regelgeldbuße aus Ziffer 11.3.4 der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) erhöhte Geldbuße verhängt.

Gegen den Bußgeldbescheid legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einspruch ein. Am 07.02.2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht St. Ingbert statt. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Abwesenheit zu der bereits vom Landesverwaltungsamt verhängten Geldbuße in Höhe von 150,–€ verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich ein von dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin drei Anträge, die von dem Amtsgericht ausweislich des Protokolls beschieden wurden. Ein Antrag richtete sich auf Beiziehung von Unterlagen, die in der Folge verlesen werden sollten. Mit einem weiteren Antrag wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt, schließlich wurde ein “Einsichts- bzw. Aussetzungsantrag” gestellt. Diese Anträge sind als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 zum Protokoll genommen worden.

Das Amtsgericht hat in dem Protokoll zur Hauptverhandlung, in welcher auf die Hinzuziehung einer Protokollführerin bzw. eines Protokollführers gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG verzichtet wurde – erkennbar der Chronologie der gestellten Anträge entsprechend – den zeitlich zuerst gestellten Antrag als “Beiziehungsantrag” deklariert, den zweiten Antrag als “Beweisantrag” benannt und den zuletzt gestellten Antrag als Antrag auf “Aussetzung” bezeichnet.

Mit Antrag vom 05.03.2019 begehrt der Beschwerdeführer eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls. Sie habe der „Verwertung der Lichtbilder und des Geschwindigkeitsergebnisses widersprochen“ und „im Falle einer gleichwohl erfolgenden Beweisverwertung hierüber durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden“ beantragt. Ferner habe sie “zwei Beweisanträge” gestellt.

Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag zurück. Das Sitzungsprotokoll sei richtig und vollständig. Es sei nicht fehlerbehaftet und bedürfe keiner Korrektur.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 11.03.2019 mit der ausgeführt wird, das Protokoll sei aus Sicht des Beschwerdeführers “widersprüchlich bzw. unvollständig”.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt kraft des Umstandes, dass das Amtsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, in der Sache zum – vorläufigen – Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach einhelliger und von der Kammer geteilter Auffassung ist gegen die Ablehnung der begehrten Änderung des Hauptverhandlungsprotokolls das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, soweit mit mithilfe des Rechtsmittels ein Mangel des der Ablehnung zugrundeliegenden, vorgeschriebenen Verfahrens oder ein Beruhen auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen Gegenstand ist (OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2010, 1 Ws 439/10, NStZ 2011, 237; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.1992, 3 Ws 655/92, StV 1993, 463; Meyer-Goßner, StPO 61. Auflage 2018, § 271 Rn. 29; KK-StPO/Greger, 7. Auflage 2013, § 271 Rn. 21).

Hingegen kann mit der Beschwerde keine inhaltliche Änderung des Protokolls erreicht werden. Denn die Frage, ob die in der Verhandlungsniederschrift vorgenommenen Beurkundungen mit den tatsächlichen Vorgängen in der Hauptverhandlung übereinstimmen, kann lediglich aus der eigenen Erinnerung der Urkundspersonen entschieden werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1990, 2 Ws 595/90, Rpfleger 1991, 124; LG Köln, Beschluss vom 21.02.2011, 105 Qs 335/10, StV 2011, 405).

2. Die Beschwerde ist vorliegend erfolgreich. Denn die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts, die unmittelbar nach Eingang des Antrags ohne vorherige dienstliche Erklärung des Richters als Urkundsperson erging, erfolgte verfahrensfehlerhaft.

a) Nach § 274 S. 1 StPO, der nach § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren Geltung beansprucht, kann die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausschließlich durch das Protokoll bewiesen werden. Als Gegenbeweis lässt das Gesetz nur den Nachweis der Fälschung zu (§ 274 S. 2 StPO). Berichtigungen fertiggestellter Protokolle sind dann zulässig, wenn die Urkundsperson bzw. die Urkundspersonen darin übereinstimmen, dass das Protokoll unrichtig ist. Dies gilt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 23.04.2007, GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 = NJW 2007, 2419) auch in den Fällen, in welchen durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen wird (sog. Rügeverkümmerung; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung und den Bedenken LR-Stuckenberg, § 271 Rn. 58 ff.). Unter Anwendung der gleichen Maßstäbe kann auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren einer ordnungsgemäß erhobenen Rechtsbeschwerde der Boden entzogen werden (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, § 71 Rn. 55).

b) Das Protokollberichtigungsverfahren stellt jedoch wegen der besonderen Bedeutung des Protokolls für das Straf- und Bußgeldverfahren sowie der sich daran anschließenden Verfahrensrügen besonders hohe Anforderungen an den Ablauf und die Dokumentation des Änderungsverfahrens durch die Urkundsperson bzw. Urkundspersonen, denen vorliegend in nicht ausreichendem Maße genügt wurde.

In der vorerwähnten Entscheidung des Großen Senates hat der Bundesgerichtshof zur Sicherung der Rechte des Betroffenen Grundsätze eines formalisierten Verfahrens aufgestellt, die es streng zu beachten gilt (KK-StPO/Greger, § 271 Rn. 17; zu den einzelnen Voraussetzungen siehe Wenske/Moldenhauer, Beck’sches Richterhandbuch, S. 936, Rn. 432; Meyer-Goßner, a.a.O. Rn. 26a).

So ist Grundlage einer jeden Protokolländerung zunächst eine sichere Erinnerung der Urkundsperson(en). Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht mehr berichtigt werden (Beschluss vom 23.04.2007, GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 = NJW 2007, 2419).

Stets hat jedoch die Urkundsperson bzw. haben die Urkundspersonen vor der Beschlussfassung über die Änderung bzw. die Ablehnung der Änderung des Protokolls eine dienstliche Erklärungen abzugeben und diese dem Antragsteller zur Kenntnisnahme und etwaigen Stellungnahme zur Verfügung zu stellen (KK-StPO/Greger, a.a.O).

c) Ein an diesen Maßstäben zu messendes ordnungsgemäßes Protokolländerungsverfahren ist vorliegend nicht durchgeführt worden. Eine dienstliche Äußerung des Bußgeldrichters, zu welcher der Beschwerdeführer hätte Stellung nehmen können, liegt nicht vor. Hierbei wurde auch nicht lediglich eine Bekanntgabe der dienstlichen Äußerung unterlassen, die einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich hätte sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2010, 1 Ws 439/10 – insofern in NStZ 2011, 237 nicht abgedruckt -; LR-Stuckenberg, § 271 Rn. 71 ), sondern eine dienstliche Erklärung fehlt vollständig. Sie war vorliegend auch nicht entbehrlich.

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass den vom Großen Senat des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23.04.2007, GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 = NJW 2007, 2419) aufgestellten Grundsätzen eine Fallgestaltung zugrunde lag, in welcher eine von Amts wegen betriebene Protokollberichtigung der zulässigen Verfahrensrüge im Revisionsverfahren den Boden entzog (sog. Rügeverkümmerung), wohingegen hier das Berichtigungsverfahren durch den Beschwerdeführer in die Wege geleitet wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Berichtigungsverfahren bereits mit seinem Antragsvorbringen Gehör fand, steht jedoch dem Erfordernis des Verfassens einer dienstlichen Äußerung vor der Beschlussfassung des Richters ebenso wenig entgegen wie auch der Umstand, dass der Bußgeldrichter hier alleinige Urkundsperson war und seine dienstliche Äußerung bei lebensnaher Betrachtung den aus dem Beschluss erkennbaren Ablehnungsgründen entsprochen hätte.

Denn auch in dieser Fallkonstellation stellen das Erfordernis der dienstlichen Äußerung und die Gewährung rechtlichen Gehörs keine überflüssigen Förmeleien dar. Nur mit Kenntnis einer dienstlichen Äußerung wird dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, den Sachvortrag ggf. zu substantiieren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Protokolländerung ist dem Beschwerdeführer in Ermangelung der Kenntnis der Erinnerung der Urkundspersonen in aller Regel unbekannt, wie sich die Urkundspersonen zu dem Antrag positionieren werden. Erst mit Kenntnis der dienstlichen Äußerungen wird er in die Lage versetzt, konkret hierzu Stellung zu nehmen und etwa dem Gericht mögliche weitere Anhaltspunkte zur Auffrischung der Erinnerung an den tatsächlichen Ablauf zu liefern.

Die Unerlässlichkeit des Anbringens einer dienstlichen Erklärung vor der Entscheidung über das Änderungsbegehren und dessen Übersendung an den Antragsteller unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme ergibt sich zudem aus dem eingeschränkten Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts. Denn der Antragsteller kann mit seiner Beschwerde gerade keine inhaltliche Änderung des Protokolls mehr erreichen, da das Beschwerdegericht die Berechtigung oder die fehlende Berechtigung des Änderungsbegehrens in Ermangelung einer eigenen Kenntnis des Hauptverhandlungsverlaufs nicht zu beurteilen vermag (LR-Stuckenberg, § 271 Rn. 73 ff.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 29; KK-StPO/Greger, a.a.O. Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1990, 2 Ws 595/90, Rpfleger 1991, 124; LG Köln, Beschluss vom 21 .02.2011, 105 Qs 335/10, StV 2011, 405).

Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben mit der Folge, dass das Amtsgericht das Berichtigungsverfahren obigen Grundsätzen folgend erneut durchzuführen hat. Hierbei wird es auch Gelegenheit haben, sich zu der Behauptung der Verteidigerin zu positionieren, sie habe der Verwertung der “Lichtbilder und des Geschwindigkeitsergebnisses widersprochen” und “im Falle einer gleichwohl erfolgenden Beweisverwertung [ … ] Gerichtsbeschluss” beantragt. Denn aus dem angefochtenen Beschluss erschließt sich nicht ohne weiteres, ob der Bußgeldrichter sich an diesen Umstand nicht zu erinnern vermochte oder ob er von einer nicht bestehenden Protokollierungspflicht des Widerspruches ausgeht (vgl. hierzu Cierniak/Niehaus in MüKo-StPO, § 257 Rn. 23; OLG Celle, StV 1997, 68).

III.

Da die Beschwerde Erfolg hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rn. 2).

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.