Wird vom AG in Bußgeldverfahren ein Beweisantrag falsch behandelt, so kann dies unter Umständen auch in der zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde als Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Allerdings stellen einige OLGs daran hohe Anforderungen. Es genügt dann nicht die Verletzung des “einfachen” (Beweisantrags-)Rechts. Verlangt wird, dass das AG den Beweisantrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder auf Grund sachfremder und willkürlicher Erwägungen abgelehnt hat. Diese “Tatsachen” müssen schon in der Begründung des Zulassungsantrags vorgetragen werden. So sah es jedenfalls das OLG Frankfurt nach einem abgelehnten Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, wobei in diesem Fall die Sachrüge fehlte und der Zulassungsantrag daher insgesamt unzulässig war (Beschluss vom 24.03.2015, Az. 2 Ss-OWi 264/15). Beim BGH übrigens scheinen die Anforderungen geringer zu sein: Auch die zivilprozessuale Revision kann wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden, was zur Aufhebung des Berufungsurteils führt (§ 544 Abs. 7 ZPO). Bei dieser Nichtzulassungsbeschwerde prüft der BGH genau, ob die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots mit den Vorschriften der ZPO / StPO vereinbar ist und ob das Gericht die BGH-Rechtsprechung beachtet hat (siehe z. B. Beschlüsse vom 23.04.2015, Az. VII ZR 163/14 sowie V ZR 200/14; Beschluss vom 19.05.2015, Az. XI ZR 168/14).

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Soweit die Betroffene die Rüge erhebt, das Gericht habe ihren Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zu Unrecht abgelehnt, könnte darin die Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs liegen. Indes ist die insoweit erforderliche Verfahrensrüge nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 OWiG genügenden Weise erhoben worden und somit unzulässig.

Mit der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann schlüssig dargetan, wenn behauptet wird, dass der Beweisantrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden sei (vgl. OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 603/11). Gemessen an diesen Maßstäben legt der Betroffene aber nicht schlüssig dar, dass die Einholung des beantragten Gutachtens aus sachfremden Gründen unterblieben und die Entscheidung des Gerichts schlechterdings unvertretbar wäre, zumal sich das Gericht ausweislich der Urteilsgründe mit ihrem Beweisantrag auseinandergesetzt hat.

Dass mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung zugleich die Sachrüge erhoben werden soll, ist nicht erkennbar. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt die – schlüssige – Behauptung voraus, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei. Dies lässt sich, auch im Wege der Auslegung, dem Rechtsbeschwerdevorbringen hier nicht entnehmen.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher unzulässig.

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrages gilt die damit verbundene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25. November 2014 als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

Die Betroffene hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).