Der Kläger näherte sich mit seinem Pkw einer hinter einer Kurve liegenden Kontrollstelle der Polizei. Die Beamten überwachten, ob Fahrzeugführer ihr Telefon benutzten oder den Gurt nicht angelegt hatten. Es wurde versucht, den Kläger, der keinen Gurt trug, mittels Winkerkelle mit der Aufschrift “Halt Polizei” anzuhalten. Dabei wurde der Pkw an der rechten A-Säule beschädigt. Der Kläger, der darauf nicht reagierte, behauptete, dass kein Anhaltezeichen gegeben worden und der Beamte auf die Straße gesprungen sei. Dabei habe er mit der Kelle den Pkw getroffen. Das beklagte Land behauptete u. a., dass der Kläger zu nah an dem Beamten vorbeigefahren sei. Das OLG Saarbrücken hat die Klageabweisung bestätigt. Zwar habe das LG Saarbrücken das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG insoweit verletzt, als es ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Durch dieses Gutachten, das das OLG dann eingeholt hat, konnten die Behauptungen des Klägers jedoch ebenfalls nicht bewiesen werden. Eine ordnungsgemäß durchgeführte Verkehrskontrolle, bei der § 36 Abs. 5 StVO sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften beachtet wurden, stelle aber keine Amtspflichtverletzung dar. (Urteil vom 20.08.2015, Az. 4 U 119/14, Volltext siehe Link).