Gegen den Betroffenen sollte eine in den Niederlanden verhängte Geldsanktion in Höhe von 115 € in Deutschland vollstreckt werden. Seinen Einspruch gegen die Vollstreckbarerklärung der Bewilligungsbehörde hat das AG als unbegründet verworfen, ohne abschließend zu prüfen, ob dem Betroffenen in dem niederländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Frage, ob der Betroffene den Ausgangsbescheid aus den Niederlanden erhalten habe, war nach Auffassung der Gerichts unerheblich, da nach niederländischem Recht von einer Kenntnisnahme durch die betroffene Person auszugehen sei, wenn drei Briefe an deren Adresse versandt worden und diese nicht als unzustellbar zurückgelangt seien. Das OLG Zweibrücken verlangt jedoch eine Prüfung von Amts wegen durch das AG, ob rechtliches Gehör bereits im Ausgangsverfahren gewährt worden ist. Andernfalls sei die Vollstreckung einer Geldsanktion gemäß § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG stets unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.2017 – 1 AR 2/16).
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Speyer zurückverwiesen.
Gründe
Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 hat die Bewilligungsbehörde die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau der Niederlande (CJIB) vom 23. Mai 2013, mit welcher gegen den Betroffenen eine Geldsanktion von 115 € verhängt worden war, für vollstreckbar erklärt. Das Amtsgericht Speyer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bescheid als unbegründet verworfen.
Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen ist begründet.
I.
Den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sowohl der niederländische Ausgangsbescheid vom 23. Mai 2013 als auch zwei weitere Mahnschreiben durch Aufgabe zur Post an den Betroffenen versandt worden sind, ohne dass diese als unzustellbar zurückgelangt wären.
Das Amtsgericht hat weiterhin darauf abgestellt, der Vortrag des Betroffenen, den Ausgangsbescheid vom 23. Mai 2013 nicht erhalten zu haben, sei unerheblich. Für das Erkenntnisverfahren sei allein das niederländische Recht maßgeblich, nach welchem eine wirksame Zustellung vorliege. Nach Art. 4 Abs. 2 des niederländischen Gesetzes über die verwaltungsrechtliche Wahrung der Verkehrsvorschriften sei von einer Kenntniserlangung durch die betroffene Person auszugehen, wenn drei Briefe an deren Adresse versandt worden seien und diese nicht als unzustellbar zurückgelangt seien. Bestreite die betroffene Person den Empfang der Briefe, obliege es nach niederländischem Recht dieser, die tatsächlichen Umstände nachzuweisen, die das Nichterhalten der Bescheide plausibel machten. Entsprechende Umstände seien indes nicht vorgetragen worden, so dass von einer wirksamen Zustellung auszugehen sei, da nach den Mitteilungen der niederländischen Behörde sowohl die Ausgangsentscheidung als auch zwei weitere Mahnschreiben versandt worden seien. Diese Zustellung stimme auch mit Art. 5 EU-RhÜbk überein. Die Vollstreckung der Entscheidung sei auch im Übrigen zulässig.
Gegen diesen am 23. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Er hat den Antrag damit begründet, dass nicht lediglich niederländisches Recht zur Anwendung zu bringen sei. Der Betroffene habe weder den Ausgangsbescheid noch die übrigen Schriftstücke erhalten, die nicht aktenkundig gemacht worden seien. Eine wirksame Zustellung liege letztlich nicht vor.
Die Bewilligungsbehörde hat hierzu ausgeführt, dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, hilfsweise die Rechtsbeschwerde selbst unbegründet sei. Es stehe keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Raum. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebiete, dass sich das Erkenntnisverfahren nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates richte. Im Vollstreckungshilfeverfahren sei die ausländische Entscheidung nur noch nach Maßgabe der §§ 87ff. IRG zu prüfen. Es könne nicht verlangt werden, dass das ausländische Verfahren in gleicher Weise ausgestaltet sei wie das innerstaatliche. Bereits einer Vielzahl von Entscheidungen sei das niederländische Zustellungsrecht zugrunde gelegt worden. Auch liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vor (§ 87k Abs. 1 Nr. 2 IRG). Die Vollstreckung sei zudem zu Recht bewilligt worden. Die zuständige niederländische Stelle habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG in der vorgelegten Bescheinigung bestätigt. Im Rahmen des Vollstreckungshilfeverfahrens nach RB Geld (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen) würden die Angaben in der Bescheinigung dem Verfahren zugrunde gelegt, wenn der Betroffene keine substantiierten Einwendungen gegen deren Wahrheit erhebe bzw. keine Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an diesen Angaben entstehen ließen. Die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG richteten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates – hier: der Niederlande. Danach sei die Bekanntgabe der Entscheidung und der Rechtsmittelbelehrung wirksam erfolgt. Eine Konsultation des CJIB habe ergeben, dass der Bescheid vom 23. Mai 2013 und zwei weitere Mahnschreiben vom 6. August und 24. September 2013 an die aus dem Rubrum ersichtliche Anschrift des Betroffenen versandt worden seien, ohne dass sie als unzustellbar zurückgelangt seien. Der Betroffene habe keine Umstände vorgetragen bzw. nachgewiesen, die den Nichterhalt der Entscheidung plausibel gemacht hätten, so dass nach dem allein maßgeblichen niederländischen Recht die Zustellung wirksam sei. Zudem habe eine Anfrage bei der Stadtverwaltung Schifferstadt ergeben, dass der Antragsteller seit dem 21. Juni 2007 unter der in dem niederländischen Bescheid genannten Anschrift gemeldet und zum Zeitpunkt seiner Übermittlung ausschließlich wohnhaft gewesen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat mit ihrer Zuschrift vom 22. Januar 2016 beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da der hierauf gerichtete Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet sei. Es bestehe keine Gesetzeslücke, so dass die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht geboten sei. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei ebenfalls nicht gefährdet. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei eine Verfahrensrüge und nicht formwirksam erhoben. Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde auch unbegründet, da die Vollstreckung zulässig sei. Es liege eine wirksame Zustellung nach niederländischem Verfahrensrecht vor, die zudem den Vorgaben nach Art. 5 EU-RhÜbk genüge. Zwar sei aufgrund des Rechtsstaatsgebots rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anerkennung könne jedoch nicht schon dann versagt werden, wenn das ausländische Verfahren nicht dem innerstaatlichen entspreche.
Der Betroffene hat hierzu durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass man noch nicht einmal sicher wisse, ob die Bescheide verschickt worden seien. Bereits aufgrund der Adressierung der Bescheide ergäben sich Zweifel daran, dass diese hätten zugehen können. Wäre der Ausgangsbescheid ordnungsgemäß zugegangen, hätte der Beschwerdeführer entsprechend gezahlt und eine wesentlich geringere Geldbuße hingenommen oder sich eventuell gegen den Vorwurf in den Niederlanden insgesamt verteidigt.
Der Einzelrichter des Senats hat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und sie dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Über die durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 8. Mai 2017 zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidet nach § 87l Abs. 3 Nr. 2 IRG der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand.
1. Die Sachrüge greift bereits deshalb durch, weil die angefochtene Entscheidung keine hinreichenden Feststellungen enthält, um dem Senat eine umfassende rechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Diese Prüfung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren, welches dem Revisionsverfahren nach der StPO nachgebildet ist (vgl. § 87j Abs. 2 IRG), allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, so dass diese so abgefasst sein müssen, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 87h IRG ist nach §§ 86, 77 IRG i. V. m. § 267 StPO im Grundsatz ebenso zu begründen wie ein strafgerichtliches Urteil (vgl. Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 87h, Rn. 9; Bock, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2014, 3. Hauptteil, § 87h, Rn. 367; Krumm, ZfSch 2011, 128; vgl. auch Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“, BT-Drs. 17/1288 vom 31. März 2010, S. 30). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Denn nach deren Feststellungen kann der Senat bereits nicht überprüfen, welche Tat dem Betroffenen zur Last gelegt wurde und in welcher Sprache der Ausgangsbescheid abgefasst war und ob ggf. eine Übersetzung dieses Bescheides nach Art. 5 Abs. 3 EU-RhÜbk erforderlich war (vgl. hierzu Johnson, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 87b, Rn. 11 [Stand: Januar 2011]).
2. Zudem hat das Amtsgericht zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob dem Betroffenen im Erkenntnisverfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zwar richtet sich das Erkenntnisverfahren nach dem Recht des ersuchenden Staates. Die Anerkennung der Vollstreckung einer Geldsanktion richtet sich indes nach den §§ 87ff. IRG. Eine Auslegung von § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG ergibt, dass dem Betroffenen jedenfalls vor Rechtskraft der Entscheidung des ersuchenden Staates tatsächlich rechtliches Gehör gewährt worden sein muss (vgl. auch Trautmann, NZV 2011, 57 [60]; Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 87b, Rn. 24f.; Schmidt, NZWiSt 2012, 95 [97f.]; vgl. ferner Riedmeyer, NZV 2014, 18 [21]; Riedmeyer, ZfSch 2011, 68).
a. Nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG ist die Vollstreckung einer Geldsanktion nicht zulässig, wenn die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung oder über die Fristen entsprechend den Vorschriften dieses Rechts belehrt worden ist.
Die Vorschrift schränkt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bereits ihrem Wortlaut nach in der Weise ein, dass ein Anfechtungsrecht überhaupt erst bestehen muss (Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., Rn. 27; Bock, a. a. O., § 87b, Rn. 338; Böttger, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, 2012, Rn. 2808c; vgl. auch Gesetzesbegründung a. a. O., S. 25). Zudem muss in jedem Falle eine Belehrung erfolgen, auch dann wenn diese nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht vorgesehen ist (vgl. auch die Gesetzesbegründung, a. a. O.).
Hinzu kommt, dass der Wortlaut nahelegt, dass dem Betroffenen tatsächlich ermöglicht worden ist, von der Belehrung Kenntnis zu nehmen.
b. Auch der Gesetzgeber hat die Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten und macht dies an dem Begriff des schriftlichen Verfahrens nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG fest (vgl. auch Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., Rn. 24f.). Die Gesetzesbegründung unterscheidet indes nicht klar, ob dies vor Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung (hierfür Trautmann, NZV 2011, 57 [60]; Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., Rn. 24: im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) oder jedenfalls vor deren Rechtskraft zu erfolgen hat. Danach setzt das schriftliche Verfahren nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG voraus, dass dem Betroffenen „die ihm vorgeworfene Handlung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates vorher schriftlich bekannt gegeben worden ist“ (a. a. O., S. 25). Im Weiteren behandelt die Gesetzesbegründung jedoch das Erfordernis der Bekanntgabe der Entscheidung des ersuchenden Staates. Es kann hier indes die Frage offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt nach dem Willen des Gesetzgebers rechtliches Gehör zu gewähren ist, denn das Amtsgericht hat es auch für unerheblich gehalten und damit nicht ausgeschlossen, dass dem Betroffenen in dem Zeitraum zwischen Erlass des Ausgangsbescheids vom 23. Mai 2013 und dessen Rechtskraft die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden ist.
Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht obsolet, soweit die Vorgaben nach Art. 5 EU-RhÜbk beachtet sind. Der Gesetzgeber verweist in seiner Begründung zwar auf Art. 5 EU-RhÜbk, geht jedoch ausdrücklich lediglich auf das Übersetzungserfordernis nach Art. 5 Abs. 3 EU-RhÜbk ein. Folglich kann aus der Gesetzesbegründung nicht darauf geschlossen werden, dass eine Vorgehensweise in Übereinstimmung mit Art. 5 EU-RhÜbk bereits hinreichend wäre, sondern nur, dass in der Vorschrift notwendige Vorgaben enthalten sind.
c. Aus dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (RB Geld) ergibt sich nichts anderes. Zwar weicht die in Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses erlassene Vorschrift § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG von Art. 7 Abs. 2 g) i) RB Geld insoweit ab, als nach letzterem es für die Frage, ob bzw. inwieweit eine Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeiten erfolgt ist, auf den Inhalt der Bescheinigung nach Art. 4 RB Geld ankommen soll. Der deutsche Gesetzgeber sieht diese Bescheinigung hingegen nur als Ausgangspunkt der Prüfung eines Vollstreckungshindernisses u. a. im Sinne von § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG an (Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 25). Ein anderes Verständnis ist auch nicht aufgrund einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung geboten. Danach ist zwar der RB Geld als Auslegungshilfe dieser Norm ergänzend heranzuziehen (vgl. EuGH, NJW 2005, 2839 [2840ff.] – Pupino; Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., Rn. 10 vor § 78). Allerdings ergibt sich schon nicht aus Art. 7 Abs. 2 g) i) RB Geld, dass die Bescheinigung nach Art. 4 RB Geld (vgl. § 87a Nr. 2 IRG) die ausschließliche Informationsquelle für die Beurteilung der Voraussetzungen von Vollstreckungshindernissen darstellen soll. Zudem findet die rahmenbeschlusskonforme Auslegung ihre Grenze in entgegen stehendem nationalem Recht (EuGH, a. a. O. [2841]; Hackner, a. a. O.; Schönberger, ZaöRV 67 [2007], 1107 [1127]) – insbesondere Verfassungsrecht (siehe dazu sogleich unter d.). Überdies wird die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigung in der konkreten Fallgestaltung nicht in Zweifel gezogen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIS 2015, 477).
Demnach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene mit Einwänden gehört werden kann, die dieser Bescheinigung widersprechen (Johnson, a. a. O., § 87b, Rn. 11).
d. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist zudem von Verfassungs wegen geboten. Ginge dieses Erfordernis nicht schon aus dem Willen des Gesetzgebers hervor, wäre nur eine entsprechende – aufgrund des Wortlauts der Vorschrift mögliche – verfassungskonforme Auslegung von § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG mit dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vereinbar. Dieses Recht hat im Grundgesetz verschiedene Ausprägungen erfahren, nämlich als Teil des nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verbrieften Rechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfGE 38, 105 [111]; 65, 171 [174f.]; 101, 397 [405]; vgl. auch Trautmann, NZV 2011, 57 [60]), in Gestalt des Zugangs zu den Gerichten nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. insbesondere BVerfGE 113, 273 [309]) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren nach Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfGE 9, 89 [95]; 27, 88 [103]; 36, 321 [330]; 65, 227 [233]). Diese – auch mittels § 73 S. 1 IRG (vgl. Scholz, VRR 2014, 8 [12]) zu beachtenden – Garantien stehen einer Auslegung von § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG entgegen, wonach die Rechtskraft einer Entscheidung des ersuchenden Staates eintreten kann, ohne dass dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Es handelt sich hierbei um einen verfahrensrechtlichen Mindeststandard, der an anderer Stelle (etwa in § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG) Eingang in die Gesetzesformulierung gefunden hat (vgl. Trautmann, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 87b, Rn. 25).
3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht die angefochtene Entscheidung (§ 87j Abs. 2 IRG i. V. m. § 337 Abs. 1 StPO).
4. Demnach ist von Amts wegen zu prüfen, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen worden ist. Ist dies nicht der Fall, berührt dies nicht die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung nach der dortigen Rechtsordnung, steht allerdings der Vollstreckung im Inland entgegen. Es handelt sich um eine die Zulässigkeit der Vollstreckung bestimmende Anforderung an das ausländische Erkenntnisverfahren (vgl. Johnson, a. a. O., § 87b, Rn. 1).
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die Entscheidung nicht bekannt gegeben worden ist, oder bringt dieser vor, dass ihm die Entscheidung nicht zugegangen sei, so ist dem nachzugehen. Hierbei ist nicht der Betroffene mit der Substantiierung seiner Behauptung des fehlenden Gehörs oder dem entsprechenden Beweis belastet, sondern der ersuchende Staat hat gegebenenfalls die Darlegung und den Beweis der Gewährung rechtlichen Gehörs zu erbringen (Trautmann, a. a. O., Rn. 27; Trautmann, NZV 2011, 57 [60]). Es ist hiernach von Rechts wegen möglich, dass der über die Begründetheit des Einspruchs befindende Richter sich aus den Gesamtumständen die Überzeugung verschafft, dass dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Hierbei kann der Umstand, dass drei an den Betroffenen gerichtete Postsendungen nicht in Rücklauf gelangt sind, ein tragfähiges Indiz sein. Diese Überzeugungsbildung muss indes der Entscheidung zu entnehmen sein.
5. Nach alledem war der Beschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage von § 87j Abs. 2 IRG i. V. m. § 353 Abs. 1 StPO aufzuheben und nach § 87j Abs. 5 IRG an das Amtsgericht Speyer zurückzuverweisen. Für eine eigene Sachentscheidung des Senats bestand ebenso wenig Anlass wie für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Speyer (vgl. Bock, a. a. O., § 87j, Rn. 380) oder ein anderes Amtsgericht.
[…] OLG Zweibrücken: Keine Vollstreckung ausländischer Geldbuße bei Versagung des rechtlichen Gehörs… […]