Gegen Ende der Woche dann noch eine Entscheidung zum Strafprozessrecht: Das OLG Hamm erinnert daran, dass in den Gründen eines Strafurteils gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Abbildungen verwiesen werden kann, was aber nicht gilt, wenn diese Abbildungen auf enem Speichermedium enthalten sind. Zudem befasst sich das OLG mit den Anforderungen an die Darstellung eines anthropologisch-morphologischen Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen sowie der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob ein Lichtbild überhaupt zur Identifizierung einer Person geeignet ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2019 – 4 RBs 17/19

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sog. “Viermonatsfrist” angeordnet.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde mit der er der der Sache nach die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und einen Freispruch durch den Senat anstrebt, wobei er vornehmlich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts angreift. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf, welcher den Senat zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zwingt (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts stützt sich u.a. auf die Fotos “05.Portrait.jpg” und “004.Halbtotal.jpg”. Diese Fotos sollen nach den Urteilsgründen auf einem bei den Akten befindlichen Datenträger sein. Auf diese auf dem Datenträger befindlichen Fotos verweist das Amtsgericht nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Dabei wird verkannt, dass ein Verweis auf elektronische Speichermedien (bzw. die darauf befindlichen Bilddateien) von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht abgedeckt ist. Die Vorschrift gestattet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur Verweise auf “Abbildungen”, wozu Dateien auf elektronischen Speichermedien nicht gehören (BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11 = BGHSt 57, 53; OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17 – juris; KG Berlin, Beschl. v. 02.04.2015 3 Ws (B) 39/15 – juris; aA die frühere Senatsrechtsprechung, vgl. etwa NStZ 2012, 457). Ob es sich bei den in Bezug genommenen Dateien um die ausgedruckten Fotos Bl. 80 d.A. handelt, auf die an späterer Stelle ordnungsgemäß Bezug genommen wird, kann der Senat nur spekulieren. Aufgrund des unwirksamen Verweises ist die rechtliche Überprüfung der Ausführungen des Amtsgerichts, insbesondere bzgl. des Messfotos, von dem offenbar das Foto Bl. 80 links einen vergrößerten Ausschnitt enthält, nicht möglich. Auf dieses stützt sich aber offenbar (UA S. 4, 4. Absatz) der Sachverständige und in dessen Folge auch das Amtsgericht.

Zudem ermöglicht die Darstellung des eingeholten Sachverständigengutachtens dem Senat keine hinreichende Überprüfung auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit, Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze o.ä.). Das Amtsgericht teilt zwar eine Reihe von Merkmalen mit, bei denen nach Ansicht des Sachverständigen eine Ähnlichkeit der auf den Fotos Bl. 80 dargestellten Personen “groß” bzw. ” vorhanden” ist. Es teilt auch mit, dass der Sachverständige die “Identität des Fahrers mit dem Betroffenen als “sehr wahrscheinlich” angesehen habe. Letztlich kann aber nicht nachvollzogen werden, wie der Sachverständige zu dieser Wahrscheinlichkeitseinschätzung kommt und wie diese einzuordnen ist. Insbesondere ist keine Beurteilung dahingehend möglich, ob es sich bei der Bewertung der Beweisbedeutung der übereinstimmenden Merkmale durch den Sachverständigen nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der abgegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage erheblich relativieren (vgl. näher OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 3 Ss OWi 793/07 -, Rn. 12, juris m.w.N.).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Anforderungen an die Darlegung bzgl. eines (anthropologisch-morphologischen) Sachverständigengutachtens (vgl. hierzu OLG Hamm, a.a.O.) nur für den Fall gelten, dass sich der Tatrichter für seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft (allein) auf ein Sachverständigengutachten stützt. Verschafft er sich aufgrund eigener Wahrnehmung von der Person den Betroffenen (oder eines Fotos) und einem Abgleich mit dem Radarfoto eine solche Überzeugung, gelten sie nicht. Vielmehr müssen dann die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das jeweilige Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er – wie hier – in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (ausdrücklich) auf das sich in der Verfahrensakte befindliche Lichtbild Bezug nimmt. Durch die Bezugnahme, welche deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe und das Rechtsbeschwerdegericht hat insoweit die Möglichkeit, das Lichtbild aus eigener Anschauung zu würdigen und zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung generell tauglich ist (BGH NJW 1996, 1420 m. w. N.). Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind darüber hinaus keine weiteren Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers oder aussagekräftiger Identifizierungsmerkmale in den Urteilsgründen erforderlich. Dies setzt allerdings voraus, dass das Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist (BGH a. a. O.). Ist das Lichtbild aufgrund seiner Qualität und seines Inhalts zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, kann von dem Betroffenen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden, dass er entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem jeweiligen Lichtbild abgebildeten Person identisch sei. Eine Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt (BGH NJW 1996, 1420; NJW 1979, 2318). Dies folgt auch daraus, dass eine solche Überprüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, was aber ohne eine unzulässige (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2016 – III-4 RBs 74/16 – juris).