Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.10.2015, Az. 18 W 180/15) ist einem gerichtlich bestellten Sachverständigen pro Foto, das er zur Erstattung seines Gutachtens verwendet hat, ein Betrag von 2 Euro zu ersetzen. Damit hat es die Ansicht der Vorinstanz bestätigt und die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Denn nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, ob der Sachverständige die Fotos selbst angefertigt hat oder nicht. Auch habe der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG eine vereinfachte und praktikable Abrechnungsmöglichkeit schaffen wollen.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 30.06.2015 (Bl. 297 bis 300 d. A.) dahin abgeändert, dass dem Beschwerdegegner für jedes der Fotos, die dieser zur Erstattung seines Gutachtens vom 04.02.2015 (Bl. 225 bis 246 d. A.) verwendet hat, ein Betrag von € 2,- zu vergüten ist, und eine Vergütung von insgesamt € 1.434,46 zugunsten des Beschwerdegegners festgesetzt.

Dies folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG. Nach dieser Regelung werden dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto € 2,- ersetzt. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdegegner die Fotos nicht selbst angefertigt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG differenziert nicht zwischen vom Sachverständigen selbst gefertigten Fotografien und anderen. Der eindeutige Wortlaut macht den Ersatz der € 2,- pro Foto lediglich davon abhängig, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich war – was hinsichtlich der vom Beschwerdegegner verwendeten Fotos unstreitig der Fall ist. Eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit allein darauf, dass eine entsprechende Vergütungsmöglichkeit nur für vom Sachverständigen selbst gefertigte Bilder gegeben sei, findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr sollte durch die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht werden, die den früher bestehenden Streit über die Abgeltung weiterer in Verbindung mit der Einstellung der Fotos in Zusammenhang stehender Kosten ein für allemal abschließen sollte und nun eine praktikable Abrechnungsmöglichkeit als Pauschalbetrag zur Verfügung stellt. (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss 04.09.2012, Az.: 25 W 200/12 m w. N. – zitiert nach […]; siehe auch Hartmann, Kostengesetze, Rdnr. 14 zu § 12 JVEG). Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, “auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera mit abgegolten werden” soll (BT-Drucksache 17/11471) führt nicht zu dem Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sachverständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwendet, wird diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt, die ebenfalls Kosten verursachen.

3. Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 HVEG nicht erstattet.