Martin Vogler, Wikimedia Commons

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Ein bei der Klägerin (Versicherung, die Regressansprüche gegen eine weitere Versicherung geltend macht) versicherter Pkw fuhr innerorts auf einer vierspruigen Bundesstraße. Der Fahrer hatte sich verfahren und wendete trotz doppelt durchgezogener Linie. Kurz zuvor war ein Motorradfahrer – haftpflichtversichert bei der Beklagten – an einer mehrere 100 m entfernten Ampel angefahren und hatte auf mindestens 120 km/h beschleunigt. Er fuhr auf den Pkw, der zu diesem Zeitpunkt bereits eine Geschwindigkeit von 40 km/h hatte, auf, wobei der Motorradfahrer ums Leben kam. Der Pkw-Fahrer konnte des Motorrad beim Wenden noch nicht sehen. Das LG Wuppertal hat der Klage stattgegeben. Das Wenden trotz doppelt durchgezogener Linie sei als grob verkehrswidrig anzusehen, hier aber nicht unfallursächlich gewesen. Hingegen sei das Verschulden des Motorradfahrers als so hoch anzusehen, dass die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktrete (Urteil vom 14.08.2015, Az. 2 O 142/14).

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte gesamtschuldnerische Regressansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dieser Verkehrsunfall ist ebenfalls Hintergrund eines weiteren, am Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 2 O 308/13 anhängigen Verfahrens.

Am 26.05.2012 kam es auf der J. Str. in W. O. zu einem Verkehrsunfall, an dem der von Herrn … gesteuerte und bei der Klägerin versicherte Pkw Audi, amtl. Kennzeichen …, das von Herrn … gesteuerten Motorrad Suzuky, amtl. polnisches Kennzeichen …, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war, und das Fahrzeug des Herrn … Typ Chevrolet, amtl. Kennzeichen … beteiligt waren.

Herr … befuhr am Unfalltage die J. Str. in W. westlicher Richtung. Bei dieser handelt es sich um eine vierspurige Bundesstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung. Die gegenläufigen Fahrbahnen sind mittig durch eine doppelte durchgezogener Linie (Verkehrszeichen 295) voneinander getrennt. Die Straße befindet sich im Ortsbereich, so dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben ist.

Da Herr … sich verfahren hatte, wendete er – trotz der doppelten durchzogen Linie – sein Fahrzeug, um seine Fahrt anschließend in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr …, in entgegengesetzter Richtung zur ursprünglichen Fahrtrichtung des Herrn … an einer mehrere 100 Meter entfernten, Rot zeigenden Lichtzeichenanlage. Als diese auf Grün sprang, fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten los. Er kollidierte mit dem linken Heck des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs. Herr … und sein Motorrad wurden in Richtung der Gegenfahrbahn geschleudert. Dort kollidierte das Motorrad mit der Front des Fahrzeugs des Herrn … verstarb aufgrund der Unfallverletzungen noch am Unfallort.

Herr … machte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen der erlittenen Schäden Schadensersatzansprüche geltend. Diese betrafen die Wiederherstellungskosten seines beschädigten Fahrzeuges, Nutzungsausfall für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt war, Reparaturkosten für die Wiederherrichtung und Zulassung eines vorhandenen Altfahrzeuges für die Zeit, in der ihm kein Fahrzeug zur Verfügung stand.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin regulierte bis zum 16.08.2012 die Schäden des Herrn … in Höhe von 21.173,88 €. Hierbei handelt es sich um folgende Positionen:

Reguliert am:
Betrag:
Gegenstand

06.08.2012:
14.944,34 €
Kfz-Schaden v. 14.902,14 € zzgl. Kostenpauschale v. 25,- € u. 17,20 € Nebenpositionen)

07.12.2012:
1.561,28 €
Rechtsanwaltskosten

20.08.2012:
2.999,28 €
Mehrwertsteuer zzgl. Reparatur Altauto

16.08.2012:
1.668,89 €
Sachverständigenkosten

Summe
21.173,88 €

Eine weitere Regulierung lehnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Herrn … gegenüber mit Schreiben vom 06.02.2013 ab (Bl. 43 GA). Unter dem gleichen Datum forderte sie die Beklagte auf, einen Betrag von 21.272,75 €, nämlich geleistete Entschädigung in Höhe von 21.173,88 € zzgl. Kosten von 98,87, € bis zum 27.02.2013 zu zahlen. Dies wies die Beklagte jedoch zurück.

Unter dem 22.03.2013 erhob Herr … Klage gegen Herrn … die Firma A. und die Rechtsvorgängerin der Klägerin und verlangte Ersatz eines weiteren Teils seines Schadens in Höhe von 12.129,96 €, Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € und Feststellung der Haftung für weitere Schäden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verkündete der Beklagten des hiesigen Prozesses den Streit.

Durch Beschluss vom 24.02.2014 stellte das Landgericht Wuppertal fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, in dem sich die dortigen Beklagten verpflichteten, an den Kläger des dortigen Verfahrens 5.000,-€ zu zahlen, wodurch sämtliche Ansprüche Herrn … aus dem Unfallgeschehen gegen sämtliche Unfallbeteiligten erledigt seien. Ferner wurde eine Kostenquote von 72% zu Lasten von Herrn … und 28% zu Lasten der Beklagten des dortigen Prozesses vereinbart.

Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2014 mitgeteilt, dass der Vergleich geschlossen werden könne, und dass sie sich in einem etwaigen Innenregress nicht darauf berufen werde, dass dieser Vergleich ungünstig sei (Anlage K4).

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zahlte an Herrn … am 12.03.2014 5.000,- €.

Am 08.04.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 5.000,- €, also insgesamt 26.173,88 €, unter Fristsetzung von 3 Wochen auf. Mit Schreiben vom 24.04.2014 erklärte Beklagte, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer der Beklagten habe Unfall allein verschuldet. Dieser habe sein Motorrad auf mindestens 133 km/h beschleunigt und im Zeitpunkt der Kollision noch eine Geschwindigkeit von 84,5 bsi 96,4 km/h aufgewiesen. Der Wendevorgang ihres Versicherungsnehmers sei zum Zeitpunkt der Kollision bereits beendet gewesen. Herr … sei bereits ca. 50 bis 55 Meter vom Punkt des Wendemanövers entfernt gewesen und habe eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht, als es zum Zusammenstoß mit Herrn … kam.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 26.173,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Bettag in Höhe von 21.272,75 € seit dem 28.02.2013 sowie weitere Zinsen auf 5.000,- € seit dem 29.04.2013 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Regressforderung in Höhe von 1.358,86 € durch Zahlung zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Unfall beruhe allein auf der grob fahrlässigen Verkehrswidrigkeit, dem Wendemanöver trotz doppelt durchzogener Linie, des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs. Das Wendemanöver sei noch nicht beendet gewesen. Ihr … Versicherungsnehmer habe auch nicht vor Einleitung einer Notbremsung die von der Klägerin behauptete Geschwindigkeit gehabt. Zur Klagehöhe meint sie, die von der Klägerin ausgelegten Anwaltskosten von 1.561,28 € könnten nicht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs berücksichtigt werden, da zu Unrecht eine 2,0 Anwaltsgebühr abgerechnet worden sei. Auch im Übrigen sei ein Ersatz nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich sei, warum im Rahmen der Ersatzbeschaffung eine Umsatzsteuer und aus welchem Grund Reparaturkosten für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von 724,28 € begründet wären. Diese Positionen bestreitet sie mit Nichtwissen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 03.07.2015 entschieden, dass das im Verfahren 2 O 308/123 eingeholte unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen R. vom 18.11.2012 gemäß § 441a ZPO im hiesigen Verfahren verwertet werden soll (Bl. 57 GA).

Gründe: Die zulässige Klage hat bis auf einen geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 26.173,88 € gem. §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m, §§ 7, 17 StVG, §§ 3, 6 AuslPflVG, § 115 VVG.

Gem. § 426 Abs. 2 BGB geht in dem Falle, dass ein Gesamtschuldner einen Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, die Forderung des Gläubigers gegen die Übrigen Schuldner auf den Gesamtschuldner über.

Die Klägerin hat den durch den Unfall vom 26.05.2012 ebenfalls Geschädigten … befriedigt. Hierzu war sie gemeinsam mit der Beklagten als Gesamtschuldnerin aufgrund des Unfalls verpflichtet. Im Innenverhältnis kann sie Ausgleich der von der Beklagten verlangen, da diese ihr gegenüber gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 3, 6 AuslPflVG, § 115 VVG ausgleichspflichtig ist.

2. Die Beklagte hat der Klägerin gem. § 17 Abs. 1 StVG, § 3 AuslPflVG die von dieser an den Zeugen … geleisteten Beträge zu ersetzen, da sie ihr gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 26.05.2012 allein haftet.

a) Der Schaden wurde im Rahmen des Unfalls sowohl beim Betrieb des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Klägerin wie auch des Motorrades der Beklagten verursacht. Grundsätzlich waren gem. § 17 Abs. 1 StVG beide Parteien Herrn … gegenüber ersatzpflichtig. Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Unfall für ihre Versicherungsnehmer um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Daher war gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen, wobei im Verhältnis untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Höhe davon abhängen, inwieweit der Unfall vorliegend von dem einen oder anderem Teil verursacht worden ist. Dabei waren nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zugestanden oder bewiesen waren.

b) Nach der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung haftet die Beklagte für die durch den Unfall vom 26.05.2012 verursachten Schäden allein.

Bei dieser Abwägung war zunächst die Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs sowie die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Motorrades zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist die Kammer aufgrund des in dem Parallelverfahren Az. 2 O 308/13 eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens überzeugt, dass der Unfall maßgeblich durch den Versicherungsnehmer der Beklagten und dessen verkehrswidriges Verhalten verschuldet wurde und nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückzuführen ist.

Herr … hat unter Verstoß gegen das Gebot gegen das Zeichen 295 die Fahrbahnmarkierung gewendet und damit zugleich gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen und sich ebenfalls grob verkehrswidrig verhalten. Dieses Wendemanöver und der hierbei begangene Verkehrsverstoß waren jedoch für das Unfallereignis nicht ursächlich. Zwar besteht in dem Falle, dass sich ein Verkehrsunfall in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Wendemanöver eines Fahrzeugs ereignet, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wendende seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Unfall verursacht hat. Dieser Anscheinsbeweis ist jedoch erschüttert.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen R. hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten das Motorrad nach dem Anfahren auf mindestens 120 km/h beschleunigt (Bl. 11 d. Sachverständigengutachtens) und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 140 % überschritten. Hierbei handelt es sich um eine grob verkehrswidrige und in erheblichem Maße gefährliche Fahrweise. Diese hohe Geschwindigkeit führte dazu, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten nur noch eine kurze Zeit blieb, um angemessen auf das vor ihm auf seiner Fahrbahn befindliche Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin zu reagieren.

Demgegenüber ist ein Ursachenbeitrag des Versicherungsnehmers an dem Unfall nicht festzustellen. Dessen Verkehrsverstoß, nämlich das trotz Überfahren einer zweifach durchgezogenen Linie ausgeführte Wendemanöver, hat sich allerdings nicht auf den Unfall ausgewirkt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich mit seinem Fahrzeug bereits im Verkehr der Gegenrichtung eingeordnet und sein Wendemanöver beendet. Er nahm zu diesem Zeitpunkt bereits am gleichgerichteten Verkehr teil. Sein Fahrzeug hatte nach den Feststellungen des Sachverständigen unmittelbar vor der Kollision eine Geschwindigkeit von rund 40 km/h (vgl. Bl. 7 d. SV Gutachtens). An der Unfallstelle ist eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt. Dies ist jedoch die vorgeschriebene Höchst- und keine Richtgeschwindigkeit. Die von dem Versicherungsnehmer der Klägerin erreichte Geschwindigkeit von mindestens 40 km/ h stellt ein Tempo dar, das oberhalb der Geschwindigkeitsgrenze i.S. v. § 3 Abs. 2 StVO liegt, d.h. das Fahrzeug war nicht mehr so langsam, dass es den Verkehrsfluss behinderte.

Es ist auch keine weitere Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs festzustellen, die sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat. Vielmehr hat der Sachverständige insbesondere festgestellt, dass zum Zeitpunkt, als Herr … den Wendevorgang begann, er den Versicherungsnehmer der Beklagten noch nicht sehen konnte. Eine Pflicht, vor Überqueren der durchzogenen Linie noch einmal anzuhalten und sich zu vergewissern, ob von der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug kommt besteht nicht. Ein solches Verhalten würde vielmehr das Risiko das mit dem Wendemanöver im Verkehr grundsätzlich aufgrund der möglichen Behinderung von Verkehrsteilnehmern verbunden ist, zusätzlich erhöhen, da sich das Fahrzeug in diesem Fall für eine längere Zeit als Hindernis auf der Fahrbahn befände. Das Wendemanöver ist vielmehr zügig durchzuführen.

Angesichts des erheblichen Verschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten tritt die Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs vollständig zurück.

3. Die Klägerin kann gem. §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 17 Abs. 1 StVG von der Beklagten Ersatz des von ihr an den Drittgeschädigten … gezahlten Betrages von 26.173,88 € verlangen.

Die Klägerin hatte vorprozessual an den Drittgeschädigten 21.173,88 € gezahlt. Zwischen ihr und dem Drittgeschädigten war im Rahmen des zwischen diesen geführten Prozesses im Streit, ob und in welcher Höhe der Drittgeschädigte den Ersatz weiterer Schäden beanspruchen konnte. Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten einen Vergleich geschlossen, in dem der Drittgeschädigte mit einer Zahlung von 5.000,- € sämtliche Ansprüche aus dem Unfallgeschehen als erledigt ansah. Da die von der Klägerin über den Betrag von 5.000,- € gezahlten Beträge bereits vorher an den Drittgeschädigten geleistet hatte, waren erkennbar in den Vergleichsbetrag eingeflossen. Die Beklagte hat vor Abschluss des Vergleichs erklärt, dass sie im Innenregress nicht einwenden werde, der Vergleich sei ungünstig. Hieran ist sie gebunden und die von ihr gegen die einzelnen, vor Vergleichsabschluss erfolgten Zahlungen nunmehr erhobenen Einwendungen gem. § 242 BGB verwehrt.

4. Soweit die Klägerin Freistellung von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt, ist ihr Anspruch gem. § 249 BGB begründet.

Die Klägerin hat darüber hinaus auch in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Zinsen gem. §§ 288, 286 BGB. Sie kann von der Beklagten Zinsen ab dem 28.02.2013 von einem Betrag von 21.173,88 € verlangen, da sie diese in dieser Höhe wirksam hinsichtlich der von ihr begehrten Regressforderung in Verzug gesetzt hat. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 06.02.2013 darüber hinausgehend 98,87 € geltend gemacht hat, ist ein Zinsanspruch nicht begründet. Sie hat diesen Betrag mit Kosten begründet, die sie vorliegend nicht näher darlegt und auch nicht geltend macht. Darüber hinaus hatte sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf Schadensersatz übereinen Betrag von 21.173,88€ hinaus, sondern lediglich einen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen des Herrn …, da sie diesem gegenüber zu diesem Zeitpunkt erst 21.173,88 € gezahlt hatte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 26.173,88 €