Die zum Unfallzeitpunkt 11-jährige Geschädigte beabsichtigte, bei Dunkelheit eine viel befahrene Straße mit ihrem Waveboard zu überqueren. Im Bereich einer zu dieser Zeit roten Fußgängerampel überfuhr sie – aus Sicht des sich mit seinem Pkw nähernden Beklagten zu 1 von links aus – die Straße. Als sie diese bereits zum großen Teil überfahren hatte, wurde sie vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 erfasst und schwer verletzt. Ob die Sicht des Beklagten zu 1 auf die Geschädigte durch Fahrzeuge auf einer Linksabbiegerspur verdeckt gewesen ist, konnte nicht mehr aufgeklärt werden.

Das OLG Celle hat die Klage wegen überwiegenden Mitverschuldens der Geschädigten abgewiesen: Ihr sei ein schwerwiegender Verstoß gegen § 25 Abs. 3 i. V. m. §§ 24 Abs. 1, 37 StVO vorzuwerfen, wobei gegen ihre Einsichtsfähigkeit keine Bedenken bestünden. Ein Verschulden des Beklagten zu 1 sei hingegen nicht anzunehmen. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (70 km/h) konnte ebenso wie ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nicht festgestellt werden. Ein Grund zum Verringern der Geschwindigkeit habe in der konkreten Situation nicht bestanden. Ein Fahrzeugführer müsse grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei Rot die Fahrbahn betritt. Auch andere Gerichten hätten bei eklatanten Verkehrsverstößen durch 10- bis 12-jährige Kinder deren alleinige Haftung bejaht.

OLG Celle, Urteil vom 05.06.2018 – 14 U 5/18

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 22. Oktober 2012 als Pflegekasse der dabei verletzten N. H., geboren am … 2001, Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend.

Das Unfallgeschehen ereignete sich im Kreuzungsbereich der B … mit der T. Straße in C. Der am 22. März 2016 (vor Klageerhebung) verstorbene ursprüngliche Beklagte zu 1 befuhr zum Unfallzeitpunkt die B … in Fahrtrichtung H. Die Geschädigte N. H. war mit ihrer etwa gleichaltrigen Freundin L. N. mit ihrem Waveboard unterwegs und überquerte aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 gesehen die Fahrbahn der B … im Bereich einer Fußgängerampel hinter der Kreuzung von links nach rechts, und zwar auf ihrem Waveboard fahrend. Die Fußgängerampel zeigte zu diesem Zeitpunkt für sie auf Rot. Ebenfalls an dieser Ampel stand die Zeugin S., die mit ihrem Fahrrad, die ebenfalls in gleicher Richtung die Straße überqueren wollte.

Im Unfallbereich gilt für den Verkehr auf der B … eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, die der ehemalige Beklagte zu 1 auch in etwa einhielt. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel und die Straße trocken.

Nachdem die Geschädigte N. H. die Fahrbahn bereits zum großen Teil überfahren hatte, kam es auf der Fahrbahn des Beklagten zu 1 zur Kollision, wodurch N. H. schwer verletzt wurde (diverse Frakturen sowie schwere Hirnschädigungen). Sie ist infolgedessen in Pflegestufe I eingestuft. Die Klägerin hat insgesamt 12.104,33 € pflegebedingter Aufwendungen gehabt, von denen sie 40 % geltend macht. Darüber hinaus hat sie Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht der Beklagten unter Zugrundelegen einer Haftungsquote von 40 % geltend gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz, insbesondere bezüglich des Vorbringens beider Parteien und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichtes (Bl. 78 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Parteien, wobei die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage anstrebt, während die Klägerin nach wie vor die Auffassung vertritt, die Beklagte müsse aufgrund entsprechenden Verschuldens ihres Versicherungsnehmers K., des ehemaligen Beklagten zu 1, mit einer Quote von insgesamt 40 % für die Folgen des Unfalls einstehen.

Beide Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und die hierzu vertretenen Rechtsauffassungen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 153 Js 26115/12 StA Stade lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Sowohl Berufung als auch Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist hingegen unbegründet.

Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten keine Ersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 116 Abs. 1 SGB X geltend machen. Der unmittelbar Geschädigten N. H. stehen nämlich keine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom 22. Oktober 2012 gegen die Beklagte zu, die auf die Klägerin hätten übergehen können.

Der Unfall ist auf das alleinige, schwerwiegende Verschulden der Geschädigten zurückzuführen. Demgegenüber tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagtenseite zurück.

2. Die Beklagte kann zwar nicht beweisen, dass das Unfallgeschehen für ihren Versicherungsnehmer, den ehemaligen Beklagten zu 1, unvermeidbar war. Die Frage der etwaigen Unabwendbarkeit spielt bei der gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge auch dann eine erhebliche Rolle, wenn an einem Unfallgeschehen nicht mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind (§ 17 Abs. 3 StVG), sondern auch nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer (vgl. nur BGH, VersR 2008, 126 ff. – juris Rn. 25).

Der mangelnde Nachweis der Unabwendbarkeit ergibt sich aus dem in dem Ermittlungsverfahren 153 Js 26115/12 StA Stade eingeholten Sachverständigengutachten P. vom 12. Dezember 2012 (Bl. 53 ff. d. Beiakten), dass beide Parteien nicht beanstanden. Danach wäre bei einer Weg-Zeit-Betrachtung das Unfallgeschehen für den ehemaligen Beklagten zu 1 nur dann räumlich vermeidbar gewesen, wenn er die Geschädigte rechtzeitig hätte erkennen können. Das setzt aber nach dem Gutachten vom 12. Dezember 2012 (insbes. Seite 21 f., Bl. 73 f. d.BA) ausreichend freie Sicht auf dem Kreuzungsbereich voraus.

Die Beklagte kann ihre Behauptung, die Sicht auf die Geschädigte sei für den ehemaligen Beklagten zu 1 durch auf der Linksabbiegespur stehende Fahrzeuge verdeckt gewesen, nicht mit ausreichender Sicherheit beweisen. Seine Ehefrau hat sich zum Unfallgeschehen und den äußeren Rahmenbedingungen nicht geäußert. Die Zeugin S. hat zwar angegeben, sie habe kurz vor dem Unfall bemerkt, dass Fahrzeuge, die – wie der ehemalige Beklagte zu 1 – aus Richtung C. gekommen seien, zum Abbiegen nach links angefahren seien (Bl. 33 d. BA). Hieraus ergibt sich jedoch nur das Vorhandensein solcher Linksabbieger, nicht aber Art und Umfang einer etwaigen Sichteinschränkung für einen Geradeausfahrenden. Danach hat die Beklagte grundsätzlich für die von dem PKW des ehemaligen Beklagten zu 1 ausgehende Betriebsgefahr einzustehen.

3. Bei der gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung einer etwaigen Mithaftung beider Parteien ist darüber hinaus ein etwaiges Verschulden eines der beiden Unfallbeteiligten oder weitere Umstände aus dem Verantwortungsbereich eines der beiden Unfallbeteiligten zu berücksichtigen, die zu dem Unfallgeschehen beigetragen haben.

4. Der Geschädigten N. H. ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 i. V. m. §§ 24 Abs. 1, 37 StVO vorzuwerfen. Dieser Verstoß ist zwischen den Parteien unstreitig. Er ergibt sich zudem aus den Aussagen der Zeuginnen S. (Bl. 33 d. Beiakte), Sch. (Bl. 42 d. Beiakte), H. (Bl. 46 d. Beiakte), N. (Bl. 14 d. Beiakte) sowie indirekt aus der Aussage der Zeugin G. (Bl. 39 d. Beiakte). Aus den Bekundungen aller Zeuginnen ergibt sich, dass die Geschädigte die sehr stark befahrene B … auf ihrem Waveboard fahrend zu überqueren versuchte, obwohl die Lichtzeichenanlage für sie Rot zeigte.

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichtes vermochte die Klägerin ein Verschulden des ehemaligen Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Unfalls hingegen nicht zu beweisen.

a) Das gilt zunächst für die vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit. Nach dem Sachverständigengutachten P. betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW mit der Geschädigten 68 km/h +/- 3 km/h (Seite 20 des Gutachtens, Bl. 72 d. BA) bei erlaubten 70 km/h. Es ist auch nicht feststellbar, dass der ehemalige Beklagte zu 1 zuvor schneller gefahren wäre. Die Polizei hat am Unfallort keine Brems-/Blockierspuren festgestellt. Der Sachverständige P. hat keine Feststellungen aus den vorhandenen Schäden über ein “Einnicken” des PKW und damit eine Bremsung herzuleiten vermocht.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichtes und der Beklagten vermag der Senat auch keinen Verstoß des ehemaligen Beklagten zu 1 gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StVO festzustellen.

Anders als bei der Frage der Unabwendbarkeit, bei der das Verhalten eines Idealfahrers zugrunde zu legen ist, sind bei Verstößen gegen die übrigen Vorschriften der StVO normale Anforderungen an einen Fahrzeugführer zu stellen. Danach ist im Rahmen des Sichtfahrgebotes eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit unter die erlaubte nur dann geboten, wenn der Fahrer das Verkehrsgeschehen nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann (BGH, VersR 2002, 911 – juris Rn. 11).

Zwar hat die Geschädigte die Fahrbahn der B … aus Fahrtrichtung des ehemaligen Beklagten zu 1 gesehen von links nach rechts überquert und die Kollision sich erst auf der Fahrbahn des ehemaligen Beklagten zu 1 ereignet. Gleichwohl ergibt sich aus diesem Unfallverlauf auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es zum Unfallzeitpunkt dunkel war und es nach dem nicht widerlegbaren Vorbringen der Beklagten eine Sichtbehinderung durch auf der Linksabbiegespur stehende Fahrzeuge gab, kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot. Auch bei Dunkelheit genügt auf einer breiten Straße in der Regel die freie Sicht auf die eigene Fahrbahnhälfte nebst einem angemessenen angrenzenden Fahrbahnteil. Im Bereich einer Lichtzeichenanlage gilt darüber hinaus, dass ein Fahrzeugführer grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass ein Fußgänger bei Rot die Fahrbahn betritt (vgl. KG, Urteil vom 15. November 1990, Az. 12 U 5751/89 – juris Rn. 63; Hanseatisches OLG Bremen, VersR 1981, 735; OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2012, Az. 9 U 175/11 – juris Rn. 24; KG, VersR 2008, 797 – juris Rn. 27).

Auch wenn der fließende, bevorrechtigte Fahrzeugverkehr einem eine Straße überquerenden Fußgänger Rücksicht schuldet, muss er – solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fußgänger seinen Pflichten nicht nachkommt – seine Geschwindigkeit nicht unter die erlaubte Höchstgeschwindigkeit reduzieren.

Daran ändert sich auch insoweit nichts, falls die Sicht nach links entsprechend dem Vorbringen der Beklagten durch auf der Linksabbiegespur befindliche Fahrzeuge beeinträchtigt war, denn das Sichtfahrgebot betrifft nur die Sicht vor dem Fahrzeug, bezieht sich hingegen nicht auf plötzlich von der Seite auftauchende unerwartete und nicht vorhersehbare Hindernisse. Damit braucht ein Fahrzeugführer in der Regel nicht zu rechnen, sofern es nicht Anhaltspunkte für ihr Auftauchen gibt. Genau das ist aber an einer mit Lichtzeichenanlagen versehenen Kreuzung nicht der Fall. Dort darf der Autofahrer auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen.

c) Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der ehemalige Beklagte zu 1 gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Wie bereits ausgeführt, kann die Klägerin nicht widerlegen, dass sich auf der Linksabbiegespur Fahrzeuge befanden, die den Blick des ehemaligen Beklagten zu 1 auf die Geschädigte verdeckten. Hinzu kommt, dass nicht bekannt ist, wie die Geschädigte bekleidet war.

d) Dem ehemaligen Beklagten zu 1 fällt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO zur Last. Danach muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen durch Verminderung der Fahrtgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die besonders geschützte Person bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerkt werden kann oder mit ihrer Anwesenheit im Fahrbereich gerechnet werden muss. Das kann aus den vorstehend aufgeführten Gründen die Klägerin jedoch nicht beweisen.

6. Bei der Abwägung des schwerwiegenden Verschuldens der Geschädigten einerseits und der Betriebsgefahr des unfallbeteiligten PKW andererseits erscheint es dem Senat gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zurücktreten zu lassen, auch wenn es sich bei der Geschädigten um ein zum Unfallzeitpunkt etwa 11 ½ Jahre altes Mädchen handelte.

Gegen die Einsichtsfähigkeit der Geschädigten N. H. nach § 828 Abs. 3 BGB bestehen keinerlei Bedenken. Sie werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt die Rechtsprechung bei Kindern in diesem Alter auch keineswegs lediglich generell eine anteilige Mithaftung an. Vielmehr bejahen zahlreiche Gerichte bei eklatanten Verkehrsverstößen durch 10- bis 12-jährige Kinder auch deren alleinige Haftung (vgl. nur OLG Köln, NZV 1992, 320; OLG Nürnberg, VersR 2006, 1513; Senat, Beschluss vom 8. Juni 2011, Az. 14 W 13/11 – juris Rn. 8, 11).

Ein derartiger schwerwiegender Verkehrsverstoß fällt im vorliegenden Fall der Geschädigten zur Last. Auch ein 11-jähriges Mädchen weiß, dass es bei einer für sie als Fußgängerin auf Rot stehenden Ampel zu warten hat. Zudem handelt es sich bei der B … – was der Geschädigten bekannt war – um eine sehr viel befahrene Straße und die Geschädigte fuhr mit ihrem Waveboard, erschien also wesentlich plötzlicher als ein Fußgänger im Sichtfeld des ehemaligen Beklagten zu 1.

Zudem hat sie den Versuch der Zeugin H., sie noch durch einen Zuruf zurückzuhalten, missachtet ebenso wie das Bemühen ihrer Freundin, sie durch Hinterherfahren vom Überqueren der Straße abzuhalten (Bl. 13 d. BA).

7. Dementsprechend erweist sich auch das Feststellungsbegehren der Klägerin als unbegründet, ebenso wie deren Anschlussberufung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 543 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichtes ab. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.