Der Sachverständige wurde vom Amtsgericht mit der Überprüfung einer Riegl FG 21-P-Geschwindigkeitsmessung beauftragt. Danach war umstritten, wie diese Tätigkeit gemäß JVEG zu vergüten ist. Das LG Berlin konnte die Tätigkeit unter keine der Honorargruppen der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG subsumieren und setzte das Studenhonorar auf 100 € pro Stunde fest. Das KG hingegen meint in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten des Amtsgerichts, dass die Tätigkeit des Sachverständigen die Honorargruppe 5 betrifft. Damit betrage die Vergütung nur 85 € pro Stunde (Beschluss vom 10.09.2015, Az. 1 Ws 47/15 und 1 Ws 67/15).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. S. wurde am 28. April 2014 durch das Amtsgericht Tiergarten mit der Nachprüfung einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ beauftragt. Seinen Liquidationen vom 13. Mai, 30. Juni und 28. Oktober 2014 über einen Gesamtbetrag von 2.821,01 Euro legte der Sachverständige einen Stundensatz in Höhe von 120 Euro (Honorargruppe 12 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG) zugrunde. Der Kostenbeamte des Amtsgerichts Tiergarten hat eine Abrechnung nach der Honorargruppe 5 (Stundensatz in Höhe von 85 Euro) für angemessen erachtet, die Rechnungen vom 13. Mai und 30. Juni 2014 entsprechend gekürzt und insoweit einen Betrag in Höhe von 1.688,62 Euro zur Zahlung angewiesen. Dieser Kürzung hat der Sachverständige widersprochen und die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Mit nicht datiertem Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten den zu vergütenden Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 120 Euro festgesetzt. Die Abteilungsrichterin hat die Tätigkeit des Sachverständigen dem Sachgebiet 37 (Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen) und der Honorargruppe 12 zugeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten hat das Landgericht Berlin den angefochtenen Beschluss durch Beschluss vom 2. März 2015 in der Besetzung mit drei Richtern abgeändert, den Stundensatz auf 100 Euro festgesetzt und gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Tätigkeit des Sachverständigen keinem der in Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebieten zugeordnet werden könne. Es entspreche billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG), die Vergütung der Honorargruppe 8 zuzuordnen. Ausgehend von diesem höheren Stundensatz zahlte der Kostenbeamte auf die Rechnung des Sachverständigen vom 28. Oktober 2014 einen Betrag von 424,35 Euro und wies auf die Rechnungen vom 13. Mai und 30. Juni 2014 eine Nachzahlung an den Sachverständigen von insgesamt 267,74 Euro an. Die weitere Beschwerde des Sachverständigen, der weiterhin die Festsetzung eines Stundensatzes von 120 Euro begehrt, ist unbegründet. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, der die Festsetzung in Höhe von 85 Euro erstrebt, hat Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG in Verbindung mit § 546 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, die Vergütung für die Tätigkeit des Sachverständigen nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG festzusetzen, sondern mit einer höheren Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG, wird vom Gesetz nicht getragen. Die Leistungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. unterfallen dem Sachgebiet 38 (Honorargruppe 5) der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG und sind mit 85 Euro für jede Stunde zu vergüten.

Welcher Honorargruppe die Leistungen eines Sachverständigen zuzuordnen sind, bestimmt sich nach der Anlage 1 zum JVEG. § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG stellt klar, dass maßgebend für die Einordnung in eines der dort aufgeführten Sachgebiete die Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen ist, hier der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 2014. Das Amtsgericht hat mit der Nachprüfung einer Geschwindigkeitsbestimmung mit einem Lasermessgerät eine Leistung angeordnet, die in das Sachgebiet 38 fällt. Dieses Sachgebiet, das der Honorargruppe 5 zuzuordnen ist (Anlage 1 zu § 9 JVEG), umfasst seit der Änderung des JVEG durch Artikel 7 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (im Folgenden: KostRModG, BGBl. I S. 2586) Tätigkeiten der Sachverständigen auf den Gebieten der Verkehrsregelungstechnik und der Verkehrsüberwachungstechnik. Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräte, derer sich die Polizei zur präventiven und repressiven Kontrolle des Verkehrsraumes bedient, verkörpern diese Technik. Die Ausführungen des Amtsgerichts, die Überprüfung dieser Technik sei der Honorargruppe 37 mit einem Stundensatz von 120 Euro zuzuordnen, da die Tätigkeiten der zur Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Fahrzeugunfällen und der zur Nachprüfung der Verkehrsregelungstechnik und der Verkehrsüberwachungstechnik eingesetzten Sachverständigen „fachlich eng verwandt“ und auf beiden Gebieten dieselben Sachverständigen tätig seien, überzeugen nicht. Der Gesetzgeber hat sich mit Wirkung vom 1. August 2013 – offenbar ausgehend von einer deutlich unterscheidbaren Komplexität und Schwierigkeit der Leistungen – gegen eine Gleichbehandlung dieser Tätigkeiten und für eine höhere Vergütung des Sachgebietes 37 entschieden. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist eindeutig und die vor Inkrafttreten des Gesetzes verschiedentlich geübte gerichtliche Praxis, die Vergütung für beide Tätigkeiten gleich hoch festzusetzen, damit überholt. Mit der Kritik an der derzeit geltenden Höhe der Eingruppierung des Sachgebiets 38 können sich der Sachverständige und das Amtsgericht allenfalls in einem Gesetzgebungsverfahren Gehör verschaffen. Die Rechtsanwendung vermag sie nicht zu beeinflussen.

Für eine Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist kein Raum. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Leistung des Sachverständigen keiner Honorargruppe zugeordnet werden kann. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, ist die Schwierigkeit der im Verfahren erbrachten Leistungen entgegen der Ansicht des Sachverständigen, des Amtsgerichts und der Beschwerdekammer für die Festsetzung nicht maßgebend. Mit der mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz ab dem 1. Juli 2004 eingeführten Vergütung nach dem „Honorargruppenmodell“ hat der Gesetzgeber eine Abkehr von der zuvor leistungsbezogenen Entschädigung vollzogen. Die Zuordnung zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Honorargruppen orientiert sich nicht mehr an den leistungsbezogenen Kriterien, die nach dem ZSEG für die Bemessung der Höhe des Stundensatzes maßgeblich waren, sondern ist nunmehr grundsätzlich an einzelnen Sachgebieten ausgerichtet. Lediglich die Vergütung von medizinischen und psychologischen Gutachten (Honorargruppen M 1 bis 3) wird auch weiterhin auf den konkreten Gegenstand des Gutachtens gestützt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 1 Ws 12/07 -). Zuschläge irgendwelcher Art zu den Honorarsätzen des § 9 JVEG widersprechen dem klaren Willen des Gesetzgebers, durch die Einführung von Sachgruppen ein einheitliches, transparentes und leichter zu handhabendes Vergütungssystem zu schaffen, in dem Zuschläge entfallen sind (vgl. Binz, GKG 3. Aufl., JVEG § 9 Rdn. 3). In dem Gesetzesentwurf des 1. KostRModG heißt es dazu, dass dieses Ziel vor allem durch die Zuordnung der von den Sachverständigen erbrachten Leistungen zu Honorargruppen mit festen Stundensätzen erreicht werden soll (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 142). Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG mit dem 2. KostRModG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers noch besser als bisher verdeutlichen, dass es für die Zuordnung zu einer Honorargruppe allein auf die Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen, insbesondere auf den Inhalt des Beweisbeschlusses, und nicht auf die tatsächliche Leistung ankommen soll (vgl. BR-Drucksache 517/12, S. 401).

Angesichts des Gesetzeswortlauts und der gleichermaßen eindeutigen Gesetzesbegründung dringt der Sachverständige auch mit seinem Einwand, außergerichtlich würden höhere Stundensätze gezahlt, nicht durch. Die Überlegung des Landgerichts, der gesetzliche Ansatz sei gemessen an den Marktpreisen zu gering für die erbrachte Leistung und könne daher unbeachtet bleiben, findet im Gesetz keine Stütze. Die Festlegung fester Stundensätze beruht im Übrigen auf umfangreichen Erhebungen zum Niveau der gerichtlich und außergerichtlich gezahlten Entschädigungen bzw. Vergütungen. Auch die Zuordnung zu den einzelnen Honorargruppen hat der Gesetzgeber maßgeblich auf die Befragung von Sachverständigen gestützt (vgl. BT-Drucksache 15/1971, a.a.O.). Marktanalysen liegen ferner dem 2. KostRModG, insbesondere der geänderten Anlage 1 zu § 9 JVEG, zugrunde (vgl. BR-Drucksache 517/12, S. 401 und 406), das die Vergütung der Sachverständigen mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere gestiegene Kosten und die allgemeine Einkommensentwicklung, deutlich angehoben hat (vgl. BR-Drucksache 517/12, S. 1). Auf dieser Grundlage ist auch das mit Wirkung vom 1. August 2013 geänderte Sachgebiet 38 mit der Bezeichnung „Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik“ der Honorargruppe 5 mit einem festen Stundensatz von 85 Euro in die Anlage 1 zu § 9 JVEG eingefügt worden.Die vom Sachverständigen beklagte geringe Beteiligung von Berufsverbänden und anderen Interessenvertretern im Gesetzgebungsverfahren ist für die Anwendung des verkündeten Gesetzes unerheblich.

2. Der Senat setzt die Vergütung des Sachverständigen wie folgt fest:

Vergütung für den Zeitaufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JVEG i.V.m. Nr. 38 Anlage 1) 18 ½ Stunden à 85,– Euro = 1.572,50 Euro

Fahrtkostenersatz und Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4, §§ 5, 7 Abs. 2 JVEG) 150,60 Euro

Vergütung insgesamt: 1.723,10 Euro
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 327,39 Euro
Gesamtsumme 2.050,49 Euro
bereits gezahlt 2.380,71 Euro
Überzahlung 330,22 Euro

Grundlage der Rückforderung der vom Antragsteller rechtsgrundlos empfangenen Leistung von 330,22 Euro bildet der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2013 – 1 Ws 11/13 -). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Denn die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der Berechnung des Kostenbeamten, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung dar. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung wird die durch den Kostenbeamten getroffene vorläufige Regelung hinfällig (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – L 15 SF 209/14 – m.w.N.).

3. Die Verfahren über die Beschwerden sind gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG). Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).