Der Verteidiger des Betroffenen rügte im Rechtsbeschwerdeverfahren die Behandlung des im Vorverfahren gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG (vermutlich betreffend die Einsicht in Beweismittel). Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass die Verwaltungsbehörde bei einem solchen, im Vorverfahren gestellten Antrag auf Grund drohender Verjährung die Entscheidung des Gerichts nicht abwarten muss, sondern die (Haupt-)Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben darf. Mit Eingang der Akte beim Gericht werde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Die begehrte Maßnahme sei gegenüber dem Gericht als Beweisantrag erneut zu verlangen, welches prüfen müsse, ob es diese für seine Entscheidung als notwendig erachtet. Zudem geht das OLG auf die zu treffende Kostenentscheidung ein.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.12.2019 – 2 Ss-OWi 867/19

1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. Mai 2019 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Auf Grund der in der Rechtsmittelbegründung und der Gegenerklärung der Verteidigung aufgeworfenen Frage zum Verhältnis des Beschwerderechts nach §§ 62, 68 OWiG zum Hauptverfahren selbst, sieht sich der Senat zur Ausräumung von Mißverständnissen zu nachfolgenden Feststellungen veranlaßt:

1. Die Verwaltungsbehörde ist nicht zuletzt wegen der kurzen Verjährungsfristen nicht gehalten, die Entscheidung des Gerichts im Zwischenverfahren nach §§ 62, 68 OWiG abzuwarten, bevor sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben darf. Das Zwischenverfahren nach § 62 OWiG dient nicht dazu, die Verfolgungsverjährung herbeizuführen.

Die Verwaltungsbehörde muß allerdings zunächst selbst eine Entscheidung treffen. Diese kann sowohl als begünstigende, wie auch als ablehnende Entscheidung, gleichzeitig mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgen.

2. Das Gericht ist ebenfalls nicht gehalten, vor Entscheidung in der Hauptsache eine Entscheidung nach §§ 62, 68 OWiG zu treffen.

Mit Eingang des Verfahrens bei Gericht, ist das Zwischenverfahren nach § 62 OWiG rechtlich überholt und der Antrag nach §§ 62, 68 OWiG wird mit Eingang des Hauptverfahrens bei Gericht unzulässig.

Das alte gegenüber der Verwaltungsbehörde gerichtete Begehren wirkt nicht automatisch fort. Die begehrte Maßnahme ist als Beweisantrag gegenüber dem Gericht neu zu beantragen. Dem Gericht steht es frei die begehrten Maßnahmen im Hauptsacheverfahren zu veranlassen, soweit es dies für die Entscheidung notwendig erachtet.

3. Eine eigene Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 62 OWiG ist nur notwendig, wenn das Verfahren eigenständig beschieden wird, da Nr. 4303 KK-GVG für das Verfahren nach § 62 OWiG eine eigenständige Gebühr vorsieht. Ergeht keine eigeständige Entscheidung, weil das Hauptsacheverfahren vorher bei Gericht eingeht, ist die Gebühr nach 4303 KK-GVG Teil der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache. Eine eigene Kostenentscheidung für das Zwischenverfahrens ist dann obsolet.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser immer selbst, mit Ausnahme eines Obsiegens hinsichtlich der beantragen Maßnahme in einem eigenständigen Verfahren nach §§ 62, 68 OWiG, oder einem vollständigen Obsiegens in der Hauptsache.