Hier ergab sich eine ähnliche Situation wie in der neulich vorgestellten Entscheidung des OLG Karlsruhe: Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und die Überlassung verschiedener Messdaten beantragt. Dies lehnte die Verwaltungsbehörde ab und gab die Sache wenige Tage später an die Staatsanwaltschaft ab, noch bevor ein Antrag gemäß § 62 OWiG zwecks Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Gewährung der Einsicht eingelegt wurde. Das machte das AG Ellwangen nicht mit und verwies die Sache auf Antrag der Verteidigung sogleich an die Behörde zurück.

AG Ellwangen (Jagst), Beschluss vom 02.10.2019 – 7 OWi 42 Js 18695/19

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous, Gz.: 5987

wegen OWi StVO

hat das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) durch die Richterin … am 2. Oktober 2019 beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde

z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

Mit Schreiben vom 27.08.2019 hat die Verteidigerin die Beiziehung verschiedener Dokumente beantragt. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben hat die Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 29.08.2019 über diesen Antrag entschieden und insbesondere mitgeteilt, dass die Übersendung der kompletten Messreihe nicht zulässig ist. Am 03.09.2019 hat die Bußgeldstelle, das Verfahren zur weiteren Entscheidung über die Staatsanwaltschaft Ellwangen an das Amtsgericht abgegeben. Nach Ansicht des Gerichts erscheint es bei der dieser Sachlage sachgerecht, die Akten gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben, um der Verteidigung die Möglichkelt zu geben einen Rechtsbehelf nach § 62 Abs. 1 OWiG einzulegen.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung der Entscheidung.