Nach einem erfolglosem Antrag gemäß § 62 OWiG wird häufig im gerichtlichen Verfahren vor der Hauptverhandlung weiter versucht, Einsicht etwa in Messdaten oder andere Unterlagen zu erhalten. Ein Vorteil hiervon ist, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts der Beschwerde unterliegen kann, weil § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG hier nicht gilt. Oftmals halten Amtsgerichte solche neuerlichen Einsichtsanträge für unzulässig oder verstehen diese als neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 1 OWiG). Hier wurde das Verfahren nach Eingang der Akten beim Amtsgericht und Stellung eines weiteren Antrags auf Einsicht in die Messdatei an den Richter abgegeben, welcher ausschließlich für Anträge auf gerichtliche Entscheidung zuständig ist und einen solchen vorgerichtlich bereits kostenpflichtig verworfen hatte. Den neuen Einsichtsantrag, welchen er als weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung verstand, verwarf er daher als unzulässig. Das war fehlerhaft, wie das LG Heidelberg ausführt. Der Richter sei bereits nicht zuständig gewesen.

LG Heidelberg, Beschluss vom 09.09.2019 – 11 Qs 17/19

Auf die Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 03.07.2019 und der Nichtabhilfebeschluss vom 19.07.2019 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe

Nachdem der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt und die Bußgeldbehörde das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergleitet hatte, beantragte die Verteidigerin am 14.06.2019 Einsicht in die Verfahrensakte sowie Einsicht in die bei der Geschwindigkeitsmessung angefallene Messreihe mit Rohmessdaten, Statistikdatei, Case-List, Token-Datei und Passwort, in Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise sowie in den Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbeschränkung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den besagten Antrag (AS 99) verwiesen.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 03.07.2019 von demjenigen Richter des Amtsgerichts Heidelberg abgelehnt, der ausschließlich für die Bearbeitung der Verfahren der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG zuständig ist und bereits einmal – vor der Abgabe an das Amtsgericht – in dieser Funktion ein gleichlautendes Ersuchen abgelehnt hatte. Der darauf von der Verteidigerin eingelegten Beschwerde half wiederum dieser Richter nicht ab und legte das Beschwerdeverfahren mit Nichtabhilfebeschluss vom 19.07.2019 der Kammer vor. Diese gewährte der Verteidigerin zunächst einmal am 14.08.2019 Einsicht in die Verfahrensakten für drei Tage – die Rückgabe erfolgte jedoch verspätet.

Die Beschwerde ist vorliegend zulässig und begründet, ohne dass es auf die Beantwortung der umstrittenen Fragen zum Umfang des Einsichtsrechts in Bußgeldverfahren und zur Möglichkeit, Rechtsmittel gegen eine Einsichtsversagung einlegen zu können, ankäme. Denn der ablehnende Beschluss leidet unter dem hier durchgreifenden Mangel, dass er vom unzuständigen Richter erlassen wurde, der ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts ausschließlich für Verfahren nach § 62 OWiG zuständig ist. Mit am 25.04.2019 über die Staatsanwaltschaft erfolgter Vorlage des Bußgeldverfahrens an das Amtsgericht wurde das gerichtliche Bußgeldverfahren anhängig und die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Abteilung 15 zuständig. Dieser obliegen ab dem Verfahrenseingang auch alle terminsvorbereitenden Entscheidungen, einschließlich der Frage nach der Gewährung von Einsicht in die Akten oder sonstige Unterlagen. Insoweit durfte das erneute Gesuch vorliegend nicht dem vormals im Verfahren nach § 62 OWiG befassten Richter erneut vorgelegt werden, für den sich auch aus seiner früheren Zuständigkeit nicht etwa eine Annexkompetenz herleiten lässt. Vielmehr hat nunmehr der zuständige Abteilungsrichter den Einsichtsantrag in eigener Zuständigkeit zu bescheiden, weshalb der versagende Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung der Entscheidung.