Der erste in diesem Verfahren ergangene Beschluss des BayObLG wurde bereits veröffentlicht (BayObLG zur Protokollberichtigung: Keine „Rügeverkümmerung“ ohne vorherige Anhörung). Seinerzeit wurde gerügt, dass der Betroffenen trotz entsprechender Anträge nicht der digitale Falldatensatz des Messgeräts zur Verfügung gestellt worden sei; die Rechtsbeschwerde wurde allerdings hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wurde wegen der Nichtberücksichtigung von Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren Anhörungsrüge eingelegt, welche das BayObLG nun zurückgewiesen hat. Ergänzend bemerkt es, dass das AG durch seine Verfahrensweise den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Die Betroffene habe sich zu dem vom Gericht berücksichtigten Tatsachenstoff umfassend äußern können. Die digitale Messdatei sei hingegen nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen.

BayObLG, Beschluss vom 28.08.2019 – 202 ObOWi 505/19

Die Anhörungsrüge der Betroffenen vom 10.05.2019 gegen den Beschluss des Senats vom 30.04.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 30.04.2019 hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 26.11.2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen. Hierzu hat der Senat in den Gründen (Ziffer II.) ausgeführt:

“Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat – abgesehen vom Rechtsfolgenausspruch – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Insoweit wird zur Begründung auf die diesbezüglich im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 25.03.2019 Bezug genommen. Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 10.04.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, gibt jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass die Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisantragsrechts zwar entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft München zulässig erhoben ist, ihr aber schon deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil das Beweisbegehren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorliegende Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft gewesen und die Betroffene zum Tatzeitpunkt 80 km/h gefahren ist, auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung einer hinreichend bestimmten Beweisbehauptung entbehrt, sodass allenfalls von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist, dessen Ablehnung ausschließlich unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist vorliegend aber nicht erhoben.”

II.

Mit per Telefax an diesem Tag übermittelter Antragsschrift ihrer Verteidigerin vom 10.05.2019 beantragt die Betroffene, das Verfahren gem. § 356a StPO wegen einer entscheidungserheblichen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor dem Erlass des Beschlusses des Senats vom 30.04.2019 zurückzuversetzen. Mit weiterem per Telefax an diesem Tag übermittelter Antragsschrift ihrer Verteidigerin vom 22.07.2019 beantragt die Betroffene, den Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge anzuordnen.

III.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil ein Fall des § 356a StPO offensichtlich nicht vorliegt. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rüge aufgrund ihrer Rechtfertigung überhaupt die Möglichkeit einer Gehörsverletzung aufzeigt mit der Folge, dass der Antrag schon als unzulässig anzusehen wäre (vgl. neben BGH, Beschluss vom 04.03.2008- 1 StR 16/08 u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.062011 – 3 Ss 32/11 bei juris, KK/Gericke, StPO, 8. Aufl. § 356a Rn. 10 m.w.N.).

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 30.04.2019 den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV), da weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen die Betroffene nicht gehört worden war, noch von Gesetzes wegen zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen wurde.

Sämtliche Schriftsätze der Betroffenen – einschließlich der Gegenerklärung vom 10.04.2019 auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 25.03.2019 – lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am 30.04.2019 vor. Der Senat hat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat sich sogar ausdrücklich mit den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht wird, auseinandergesetzt, obwohl er hierzu im Rahmen seines Verwerfungsbeschlusses gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aus Rechtsgründen nicht gehalten war (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2009, 483 f. und NStZ-RR 2009, 252 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 349 Rn. 20 m.w.N.).

Soweit die. Verteidigung geltend gemacht macht, der Senat habe das Vorgingen nicht ausreichend gewürdigt und damit ersichtlich zum Ausdruck bringen will, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann dieses Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhörungsrüge, wenn – wie hier – rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu dient, das Rechtsbeschwerdegericht zu veranlassen, das Rechtsbeschwerdevorbringen und die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen.

In der Sache bemerkt der Senat mit Blick auf das Rügevorbringen ergänzend, dass der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) schon deshalb nicht beeinträchtigt worden ist, weil das Amtsgericht gem. § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und die Betroffene und ihre Verteidigung insoweit hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern (st. Rspr. vgl. nur BVerfGE 18, 399/405 f.; 34, 1/7 und 36, 92/97; ferner u.a BGHSt 30, 131/141). Die digitale Messdatei war aber gerade nicht Gegenstand der Urteilsfindung des Amtsgerichts.

IV.

Mit der – unanfechtbaren – Verwerfung der Anhörungsrüge wird der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung gegenstandslos (KK/Gericke a.a.O.§ 356a Rn. 14).

V.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung der Entscheidung.