Schon länger wurde im Blog keine Entscheidung nach § 62 OWiG zur Einsicht in Messunterlagen bei Geschwindigkeitsmessungen mehr veröffentlicht. Dieser Beschluss des AG Landstuhl eignet sich recht gut hierzu, weil er Betroffenen umfangreiches Verteidigungsmaterial zur Verfügung stellt – mittlerweile unter Hinweis auf OLG Karlsruhe und LG Kaiserslautern sogar die gesamte Messreihe. Von einem möglichen Hinweis der Behörde, dass keine Lebensakten geführt werden, sollte man sich zumindest im Bezirk des AG Landstuhl nicht verunsichern lassen: Beim Polizeipräsidium Westpfalz heißen sie nicht Lebensakte, sondern Gerätebegleitkarte.

AG Landstuhl, Beschluss vom 04.09.2019 – 2 OWi 108/19

Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, dem Betroffenen über seine Verteidigerin spätestens nach Abschluss der Ermittlungen folgende Unterlagen, Daten und Information gegen Überlassung eines Datenträgers zukommen zu lassen soweit tatsächlich vorhanden oder von anderen Behörden beiziehbar:

• Wartungs- und Reparaturnachweise für das gegenständliche Messgerät PS-777557 seit der letzten Eichung bis zum Messzeitpunkt durch Auszug aus der Gerätebegleitkarte
• Beschilderungsplan
• Verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung
• Public Key des Messgerätes
• Digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe:

Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 12. August 2019 hatte er über seine Verteidigerin einen Akteneinsichtsantrag gestellt, u.a. um Einsicht in die gesamten Messdaten des Tattages zu erhalten. Die Verwaltungsbehörde hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und die Akte auf Antrag des Betroffenen gem. § 62 OWiG vorgelegt, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Übermittlung von nicht in den Bußgeldakten befindlichen Informationen und Unterlagen nicht unter dem Gesichtspunkt des Akteneinsichtsrechts nach § 46 OWiG iVm. § 147 StPO: Nach dem sog. formellen Aktenbegriff bezieht sich das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen im Bußgeld- und im Strafverfahren auf die tatsächlich vorhandene Akte, nicht auf solche Unterlagen und Dateien, die nicht Aktenbestandteil geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 139; Cierniak/Niehaus, zfs 2014,2, 3; so auch SaarlVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – 1 Lv 1/18, juris Rn. 32). Solche Dateien und Unterlagen werden indes hier verlangt. Die verlangten Unterlagen und Dateien stellen indes potentielle Beweismittel dar. Der Betroffene im Bußgeldverfahren hat gem. § 46 OWiG iVm. § 163a Abs. 2 StPO das Recht Beweiserhebungen auch im Ermittlungsverfahren zu beantragen. Diesen Anträgen muss die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihr Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nachkommen, wenn sie für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind. Dem Betroffenen steht nicht nur das Recht zu Beweisanträge im engeren Sinn zu stellen; es sind auch Beweisermittlungsanträge und Beweisanregungen möglich (vgl. KK-StPO/Griesbaum, 8. Aufl. 2019, StPO § 163a Rn. 8, Burhoff, OWi-Verfahren, Rn. 503 f.).

Einen Beweisantrag im engeren Sinn hat die Betroffene über ihre Verteidigerin nicht gestellt. Ausweislich des Antrags und dessen Begründung geht es bei dem Verlangen auf Übersendung der Unterlagen und Dateien um die Zurverfügungstellung von Material, dass erst dazu dienen soll, eine eventuelle Fehlfunktion, Fehlbedienung oder Fehlkonstruktion des eingesetzten Messgeräts Vitronic Poliscan FM 1 u.U. mit Hilfe eines Sachverständigen zu entdecken, um solche eventuellen Fehler ggf. gegen das allgemein als standardisiertes Messverfahren zugelassene Verfahren geltend zu machen. Damit handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag.

Nach der neueren Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (aaO.) steht dem Betroffenen, der sich einem drohenden Tatnachweis über ein standardisiertes Messverfahren gegenübersieht, aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK. Art. 20 Abs. 3 GG) ein Einsichtsrecht in die Quellen der Sachverhaltsfeststellung zu (dazu gehören die lesbaren Messdaten, die die Betroffene vorliegend bereits erhalten hat). Der Grundsatz des fairen Verfahrens reduziert in dieser Situation das grundsätzliche Ermessen der Verwaltungsbehörde, dem Beweisermittlungsantrag im Ermittlungsverfahren nachzugehen, denn soweit sich die Behörde auf ein standardisiertes Messverfahren beruft, kommen ihr Erleichterungen zu Gute. Zugleich ist es nicht sachdienlich, die Entscheidung über die Beiziehung der fraglichen Unterlagen erst der Hauptverhandlung zu überlassen, die nicht zuletzt für den Betroffenen weitere Kostenrisiken bereit hält, ohne dass er im Vorfeld abschätzen kann, ob Einwände gegen das Messverfahren erfolgversprechend sind.

Angesichts dessen, dass neben dem Landgericht Trier (ZD 2018, 123) nunmehr auch das Landgericht Kaiserslautern einen Anspruch auf Zugänglichmachung der gesamten Messreihe bejaht (Beschluss vom 22.05.2019 – 5 Qs 51/19), wenn auch auf Basis eines angeblich insoweit bestehenden Akteneinsichtsrechts, und angesichts dessen, dass aufgrund der Nichtzurverfügungstellung dieser Unterlagen auf die Rechtsbeschwerde hin eine Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung droht (so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris), erscheint es angebracht, die angestrebte Aufarbeitung vermuteter technischer Mängel des Messverfahrens durch die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren zu ermöglichen. Nur dies gewährleistet eine entsprechende Auseinandersetzung mit dahingehenden Einwänden bereits in der Hauptverhandlung erster Instanz.

Aus diesem Grund kann der Betroffene spätestens mit Abschluss der Ermittlungen Einsicht in die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Unterlagen verlangen. Die Verwaltungsbehörde hat dem “Akteneinsichtsgesuch” insgesamt nicht abgeholfen, weswegen die Einsichtnahme in die dort aufgeführten Unterlagen und Daten im Wege gerichtlicher Entscheidung anzuordnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 46 OWiG iVm. §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung der Entscheidung.