Beim AG Potsdam erhält der Verteidiger im Falle einer Geschwindigkeitsmessung alle Messdaten des Tattages (Messreihe), da er diese benötige, um den Tatvorwurf sachverständig untersuchen zu lassen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers könne insoweit deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts. Ebenso bestehe ein Einsichtsrecht in den Beschilderungsplan, nicht aber in die – nicht vorhandene – “Geräteakte”.

AG Potsdam, Beschluss vom 26.04.2019 – 83 OWi 12/19

In der Bußgeldsache
gegen …

Verteidiger: Rechtsanwalt Oliver Knapp, Frankfurter Landstraße 12, 61440 Oberursel

wegen Ordnungswidrigkeit

Der Zentralen Bußgeldbehörde wird aufgegeben, dem Verteidiger des Betroffenen die Messdateien inklusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie des Tattages zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein geeignetes Speichermedium von dem Betroffenen oder seinem Verteidiger der Behörde zur Verfügung zu stellen. Das bespielte Speichermedium ist dem Verteidiger wiederum in seine Kanzleiräume zu übersenden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid vom 21.01.2019 wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Einspruch eingelegt, rügt, ihm seien einzelne Beweismittel bzw. Unterlagen bisher nicht zur Verfügung gestellt worden, und beantragt, hierüber gerichtlich zu entscheiden.

Die Verwaltungsbehörde hat die Falldatei der Betroffenenmessung, die Statistikdatei, die Fotoliniendokumentation sowie die Gebrauchsanweisung auf CD übersandt, dem weitergehenden Antrag nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht vorgelegt. Aus Sicht des Verteidigers fehlen noch folgende Beweismittel bzw. Unterlagen (Bl. 4 ff. d. A.):

– digitalisierte, selbstauslesbare Falldatei nebst Token der kompletten Messreihe
– der Beschilderungsplan
– sog. Geräteakte

Der gem. § 62 OWiG zulässige Antrag des Betroffenen vom 16.02.2019 ist in der Sache im Wesentlichen begründet.

Das Messverfahren mit dem Gerät ESO 3.0 ist ein standardisiertes Messverfahren, weshalb es dem Betroffenen obliegt, substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist. Folglich muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf mögliche Messfehler zu untersuchen, wofür er den Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zu einem kompletten Messfilm bzw. zu den kompletten Messdaten benötigt. Erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten Sachvortrag.

Der Verteidiger muss, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen können, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2; 2018, 541 ff. ; KG StraFo 2018, 383-384). Denn die Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Hierbei kann das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (KG Senat DAR 2013, 211). Das daraus folgende Recht auf einen “Gleichstand des Wissens” und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen betreffenden Messdaten ist Ausfluss der Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl: Cierniak/Niehaus, aaO).

Aus diesen Gründen sind die Messdateien inklusive der unverschlüsselten Rohdaten der gesamten Messserie des Tattages im ESO-Format zur Verfügung zu stellen (vgl. Cierniak, DAR 2018, 541 ff., m.w.N.).

Darüber hinaus ist dem Verteidiger der Beschilderungsplan zu übersenden, zumal sich hieraus neben der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung weitere Anhaltspunkte auf eine vorsätzliche Tatbegehung ergeben könnten, auf deren Folgen der Verteidiger seinen Mandanten ggf. frühzeitig hinweisen kann.

Indessen kann die Einsicht in eine Geräteakte nicht verlangt werden, da eine solche bekanntermaßen nicht existiert (vgl. OLG Brandenburg StraFo 2017, 31 f.). Der Verteidiger hat Akteneinsicht genommen und ist deshalb durch das Wartungsprotokoll (Bl. 4 d. A.) insoweit ausreichend informiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Oliver Knapp für die Zusendung dieser Entscheidung.