Ein weiterer Beschluss aus der Reihe “bayerische Akteneinsicht”: Auch beim AG Kulmbach haben Verteidiger wenig Glück, wenn sie Einsicht in Messunterlagen begehren. Das AG führt aus, dass “Lebensakten, Referenzvideos, Ausbildungs- und Schulungsnachweise, digitale Messdateien, Messstellenprotokolle, Rohmessdaten, Bedienungsanleitungen, Messreihen” in der Regel nicht zum Akteninhalt gehörten. Eigene Ermittlungen der Verteidigung unterstellten letztlich, dass sämtliche Messstellen falsch ausgemessen seien, alle Messgeräte falsch bedient und aufgestellt würden. Das AG schließe sich der Rechtsprechung des OLG Bamberg an, welche das BayObLG ja fortzuführen scheint. Ohne konkrete Bedenken gegen die Messung müsse die Behörde die begehrten Unterlagen nicht offenlegen.

AG Kulmbach, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 OWi 24/19

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt Rubinstein Mark, Rheinstraße 64, 12159 Berlin, Gz.: …

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

erlässt das Amtsgericht Kulmbach durch die Richterin am Amtsgericht … am 24. April 2019 folgenden

Beschluss

I. Der Antrag des Verteidigers vom 04.04.2019 auf gerichtliche Entscheidung gegen die ablehnende Entscheidung des Polizeiverwaltungsamtes vom 29.03.2019 wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 04.04.2019 gegen die Ablehnung, ihm alle Unterlagen der Messung und der Messgeräte welche bei der Messung des Betroffenen-Fahrzeugs verwendet wurden, zu überlassen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Verwaltungsbehörde hat vorliegend zurecht und mit zutreffender Begründung den Antrag abgelehnt.

Das Akteneinsichtrecht der Verteidigung besteht gemäß § 147 I StPO i.V.m. § 46 OWiG in alle Aktenbestandteile, die auch dem Gericht vorliegen bzw. vorgelegt werden. Es umfasst grundsätzlich alle Akten und Aktenteile, einschließlich auch der bei den Akten befindlichen Bild- und Tonaufnahmen, auf welchen der Schuldvorwurf beruht und auf welchen auch die Rechtsfolgen beruhen oder zumindest beruhen können.
Diese Akten und Aktenbestandteile sind der Verteidigung zugänglich gemacht worden.

Lebensakten, Referenzvideos, Ausbildungs- und Schulungsnachweise, digitale Messdateien, Messstellenprotokolle, Rohmessdaten, Bedienungsanleitungen, Messreihen usw. gehören im Regelfall nicht zu den Akten. Das begegnet auch keinen Bedenken, da gemäߧ 77 I S. 2 OWiG die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen ist, wenn der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Im Rahmen eines üblichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Bereich des Straßenverkehrs ergibt sich im Regelfall keine Besonderheit, die es rechtfertigen würde, Ermittlungen anzustellen, die letztlich unterstellen, dass alle Messstellen falsch ausgemessen sind, alle Messgeräte falsch bedient werden und falsch aufgestellt sind. Die im Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Überwachung in Einsatz kommenden Geräte sind im Regelfall geeicht und genau für diese Aufgaben zugelassen und vorgesehen. Es handelt sich um ein standardisiertes Verfahren, was genau deswegen standardisiert wurde, weil es sich um eine Vielzahl von Verfahren handelt, die gleichartig sind und es hat auch in den letzten Jahren keinerlei AuffäHigkeiten gegeben, die rechtfertigen würden, nunmehr jede Lebensakte, jedes Gerät usw. zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall werden die Unterlagen und Daten erbeten, ohne dass konkret dargetan wird, warum im vorliegenden Fall Bedenken an der Messung bestehen.

Soweit von verschiedenen Seiten argumentiert wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtüberlassung verletzt wird, sei auf die instruktive Entscheidung des OLG Bamberg vom 13.06.2018 (3 Ss OWi 626/18) verwiesen. Auch hier ist- in Kenntnis der Entscheidung des VerfGH Saarbrücken – klar dargetan, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt ist. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs soll verhindern, dass bei einer Entscheidung Daten zugrunde gelegt werden, die dem Betroffenen eben nicht bekannt sind. Demzufolge kann unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nur das maßgeblich sein, was für das gesamte Verfahren eben Bedeutung erlangt. Dieser Entscheidung schließt sich das erkennende Gericht an.

Wenn es sich, wie hier, um ein standardisiertes Verfahren handelt, sind die vom Verteidiger begehrten Unterlagen nicht Gegenstand der Akte.

Nach alledem war der Antrag des Verteidigers als unbegründet zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist gemäß § 62 II Satz 3 OWiG unanfechtbar.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 6211 OWiG i.V.m. § 473 StPO.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Mark Rubinstein, Berlin, für die Zusendung dieser Entscheidung.