Bereits im vergangenen Jahr hatte das LG Kaiserslautern bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels PoliScan FM1 die Verwaltungsbehörde angewiesen, die komplette Messreihe mit Statistik an die Verteidigung herauszugeben. Hieran hält es trotz Kritik des AG Kaiserslautern fest: Dieses hatte als erkennendes Gericht den Antrag der Verteidigerin auf Einsicht in Messunterlagen abgelehnt und der dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen.
Mangels Anwendbarkeit des § 305 Satz 1 StPO nimmt das LG eine zulässige (und auch begründete) Beschwerde an. Interessantes Detail: Das LG beruft sich entgegen den Ausführungen des AG im Nichtabhilfebeschluss auch auf das Urteil des VerfGH des Saarlandes betreffend die Verwertbarkeit von Messungen bei nicht vorhandenen Rohmessdaten, obwohl diese Entscheidung in der übrigen Rechtsprechung derzeit eher wenig Zuspruch erfährt. Ein Recht auf Einsicht in Wartungsunterlagen/die “Lebensakte” bestehe ebenfalls, allerdings nur für den in § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG genannten Zeitraum, weiterhin auch in die verkehrsrechtliche Anordnung.
LG Kaiserslautern, Beschluss vom 20.01.2020 – 5 Qs 107/19
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird die Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2019 aufgehoben und das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, angewiesen, der Verteidigerin die digitalen Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe, den public key des Messgerätes – soweit dieser nicht bereits zur Verfügung gestellt wurde -, vorhandene Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen seit der ersten Eichung und Eichunterlagen seit der ersten Inbetriebnahme sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 20.06.2018 wurde gegen die Betroffene unter dem Az. … eine Geldbuße in Höhe von 70,00 € wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h verhängt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Messsystem ESO Typ ES 3.0 durchgeführt.
Bereits mit Schriftsatz vom 16.05.2018 beantragte die Verteidigerin der Betroffenen nach Anhörung der Betroffenen gegenüber der Verwaltungsbehörde die digitalen Falldaten mit Rohmessdaten der gesamten Messreihe, die Statistikdatei, den Public Key des Messgerätes sowie die Lebensakte, die Gerätebegleitkarte und die Gerätestammkarte bzw. falls eine solche nicht geführt wird die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgerätes seit der ersten Inbetriebnahme zu übersenden. In der Folge wurde vom Polizeipräsidium Rheinpfalz- Zentrale Bußgeldstelle – eine CD mit public key, Bild mit Schlüsselsymbolen, konvertierter Bilder und Statistikdatei mit Softwareversion erstellt. Im Übrigen wurde die begehrte Herausgabe von der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 28.05.2019 durch die Verwaltungsbehörde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 08.06.2018 beantragte die Verteidigerinder Betroffenen die gerichtliche Entscheidung dahingehend, dass der Verwaltungsbehörde aufgegeben wird, der Betroffenen die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe inklusive Rohmessdaten sowie die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgerätes seit der ersten Inbetriebnahme zu überlassen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die genannten Unterlagen würden benötigt, um mögliche Messfehler oder Unregelmäßigkeiten auffinden zu können und zu diesen vortragen zu können. Aus der Analyse der Messreihe könne sich ergeben, dass auch andere Messungen am Tattag fehlerhaft seien oder technisch nicht nachvollzogen werden könnten, was auch Rückschlüsse auf die tatgegenständliche Messung zulasse, gerade auch im Hinblick auf das Erfordernis des standardisierten Messverfahrens. So könne z.B. nur anhand der gesamten Messserie nachvollzogen werden, ob und wie sehr das verwendete Messgerät von den Vorgaben der Bauartzulassung abweiche und ob die Abweichung der vom Messgerät gelieferten Ergebnisse zu den aus den Rohmessdaten errechneten Geschwindigkeitswerten jenseits der Verkehrsfehlergrenze liege. Auch die Annullierungsrate des Geräts, die auf einen fehlerhaften Aufbau-des Messgerätes oder einen Gerätedefekt hindeuten könne, könne nur mit den vorhandenen Unterlagen ermittelt werden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 08.06.2018 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 26.06.2018 wurde der Antrag durch das Amtsgericht Kaiserslautern abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die begehrten Daten oder Unterlagen nicht Teil der Verfahrensakte seien und weder das Gebot des fairen Verfahrens noch der Anspruch auf rechtliches Gehör geböten die Beiziehung. Zudem verböten datenschutzrechtliche Erwägungen die Überlassung der Daten der gesamten Messreihe.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 legte die Verteidigerin Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 20.06.2018 ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 12.07.2019 wurde der Betroffenen Widereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.
Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Kaiserslautern und Terminbestimmung zur Hauptverhandlung beantragte die Verteidigerin für die Betroffene mit Schreiben vom 21.10.2019 zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erneut die Zurverfügungstellung der Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten sowie den public key des Messgerätes, die Gerätebegleitkarte bzw. vorhandene Wartungs- Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgerätes sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung herauszugeben bzw. herauszugeben lassen. Zur Begründung wurde auf den Schriftsatz vom 08.06.2018 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 07.11.2019 teilte das Amtsgericht Kaiserslautern – Bußgeldrichter – formlos mit, dass kein Anlass bestehe, hinsichtlich des gestellten Antrages weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die Sach- und Rechtslage könne in der Hauptverhandlung erörtert werden.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene über seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 07.11.2019 Beschwerde eingelegt und beantragt, der Verteidigung die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe, den public key des Messgerätes, die Gerätebegleitkarte sowie vorhandene Wartungs- Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgerätes sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Weigerung der Herausgabe bzw. Zurverfügungstellung den Grundsatz des fairen Verfahrens missachte. Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden ebenfalls nicht entgegen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 18.05.2019 Bezug genommen.
Das Amtsgericht Kaiserslautern – Bußgeldrichter – hat der Beschwerde mit Entscheidung vom 11.11.2019 insoweit abgeholfen, als der Verteidigerin die Gerätebegleitkarte des Eso Messgerätes zu übersenden sei. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde im Übrigen bereits unzulässig sein dürfte, da die Verteidigerin sich gegen die Unterlassung des Gerichts im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung wende. Darüber hinaus sei die Beschwerde auch unbegründet. Der weitergehende Anspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Hinsichtlich der Daten der gesamten Messreihe bestehe kein Anspruch. Dem stehe auch die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes nicht entgegen. Diese binde lediglich die saarländischen staatlichen Rechtsanwender. Die Entscheidung sei zudem auch inhaltlich widersprüchlich.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Dass das Amtsgericht Kaiserslautern über den Antrag nicht durch Beschluss entschieden, sondern seine Ablehnung durch eine formlose Mitteilung bekanntgegeben hat, steht der Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 ff. StPO nicht entgegen (vgl. LG Hanau, ZfSch 2019, 234 mwN).
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch § 305 S. 1 StPO, wonach Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen, nicht entgegen. Der Beschwerdeausschluss in § 305 S. 1 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde, als auch auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 305 Rn. 1). Dementsprechend greift der Ausschluss nur wenn das Urteil anfechtbar ist und für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 62. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 – 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166). Anfechtbar mit der Beschwerde sind hingegen Entscheidungen, bei denen die Beschwer des Betroffenen durch Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann, wobei die Aufzählung in § 305 S. 2 StPO insoweit nicht abschließend ist (KK-StPO/Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 305 Rn. 12).
Ob die Nichtherausgabe von Messdaten, Lebensakte und Ähnlichem nach Verurteilung des Betroffenen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann, ist umstritten und wird in der obergerichtliehen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG Celle, BeckRS 2016, 20705; OLG Oldenburg BeckRS 2015, 12484; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19; verneinend: OLG Bamberg, BeckRS 2016, 06531; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 – 2 Ss-OWi 589/16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – Ss Rs 17/2017 (30/17 OWi)). Es besteht daher das Risiko, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Messdaten und anderer Daten zu rügen. Zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands ist dem Betroffenen daher die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens ZU ermöglichen, zumal es sich bei dem Antrag auf Herausgabe der Messdaten etc. nicht um einen – nicht der Beschwerde zugänglichen – Beweisantrag handelt, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht insoweit nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Urteil. Ihre Rechtmäßigkeit wird nämlich weder bei der Urteilsfällung überprüft, noch wäre eine zuvor getroffene Entscheidung gegebenenfalls rückwirkend korrigierbar (vgl. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017 – 1 Qs 46/17 mwN).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Betroffenen steht nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Messdaten zu und zwar auch dann, wenn sie nicht Bestandteil der Akte sind. Dies folgt aus den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 und Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18; OLG Celle, BeckRS 2016, 20705; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 und Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17-, Rn. 13; OLG Oldenburg BeckRS 2015, 12484; KG Berlin, Beschluss vom 07. Januar 2013 – 3 Ws (B) 596/12; LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017 – 1 Qs 46/17 LG Hanau, ZfSch 2019, 234). Die Gegenauffassung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. Oktober 2017- Ss Rs 17/2017 (30/17 OWi); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 – IV-2 RBs 63/15; OLG Bamberg, BeckRS 2016, 06531; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 – 2 Ss-OWi 589/16), welche einen Anspruch auf Beiziehung und Überlassung der digitalen Daten einer Messreihe ablehnt, vermag nicht zu überzeugen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern, dass sowohl die Verfolgungsbehörde, als auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann, um so Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (BVerfGE 38, 111; BVerfGE 133, 168). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs soll gewährleisten, dass jeder Einzelne sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten kann (BVerfGE 60,310). Davon ausgehend ist nach Auffassung der Kammer eine Zurverfügungstellung der Falldatensätze der tatgegenständlichen Messreihe angezeigt.
Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels ESO 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ss OWi 141/13). Der Betroffene muss bei standardisierten Messverfahren, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, genügt nicht. Ein solcher dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er – bzw. sein Verteidiger – auch Zugang zu den entsprechenden gesamten Messunterlagen des jeweiligen Messsystems hat und diese gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen kann. Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Zugang zu Informationen zu gewähren, die für seine Verteidigung von Bedeutung sein können, zumal es einen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefert, picht gibt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019- 1 Rb 10 Ss 291/19 mwN).
Auch datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Zurverfügungstellung der Falldatensätze nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Zwar sind bei Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe auch die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer betroffen. Dieser Eingriff ist jedoch hinzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit höherrangig, zumal es sich um einen relativ geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handelt (vgl. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017 – 1 Qs 46/17). Mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie werden zwar Foto und Kennzeichen übermittelt, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift Zudem besteht bei der Übermittlung an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich auch keine Gefahr der Weitergabe der Daten an Dritte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 1 Ws 348/16).
Die Betroffene hat ebenfalls Anspruch auf Zurverfügungstellung des sogenannten Public Keys des Messgerätes. Durch einen Vergleich des von dem Messgerät genutzten Public Key mit dem in der Messdatei abgespeicherten Public Key lässt sich überprüfen, ob die Messdatei tatsächlich von dem Messgerät hergestellt und nicht manipuliert wurde (vgl. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017 – 1 Qs 46/17). Ob die von der Verwaltungsbehörde erstellte CD, auf der sich auch der public key befinden sollte, der Betroffenen bereits zur Verfügung gestellt wurde, ist für die Kammer aus der Akte nicht ersichtlich. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, wäre der public key bzw. die gebrannte CD durch die Verwaltungsbehörde ebenfalls zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus hat die Betroffene Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung. Soweit sie Einsicht in Wartungs- und Instandsetzungsnachweise seit der ersten Inbetriebnahme beantragt, besteht dagegen kein Anspruch. Die Verwaltungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, sämtliche seit der ersten Inbetriebnahme angefallenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch Nachweise zu dokumentieren und zu belegen (vgl. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017 – 1 Qs 46/17). Eine Aufbewahrungspflicht für Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG lediglich für zwischen den jeweiligen Eichungen durchgeführte Wartungen, Reparaturen und sonstigen Eingriffen. Die Betroffene hat ferner Anspruch auf Übermittlung des aktuellen Eichscheins sowie der früheren Eichscheine seit der ersten Inbetriebnahme, da sich aus der Häufigkeit der Eichungen, insbesondere vor Ablauf der Eichfrist, möglicherweise Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Messgeräts ergeben können (vgl. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017 – 1 Qs 46/17).
Der Anspruch der Betroffenen umfasst zudem auch die Einsicht in die verkehrsrechtliche Anordnung. Denn anhand dieser kann überprüft werden, ob die verkehrsrechtliche Anordnung formell oder materiell rechtswidrig war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1 StPO analog, 46 Abs. 1 OWiG.
Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Überlassung der Entscheidung.
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