Hier wurden in einer beim AG Kaiserslautern anhängigen Bußgeldsache verschiedene Messdaten begehrt, was das AG ablehnte. Der dagegen gerichteten Beschwerde half es nicht ab. Diese sei wegen § 305 StPO bereits unzulässig. Zudem bestünden über die konkrete Messdatei hinaus keine weiteren Einsichtsrechte. Auch die Entscheidung des VerfGH des Saarlandes überzeuge das Gericht nicht. Eine nachträgliche Überprüfbarkeit bestehe auch bei anderen Messverfahren nicht. Diese Rechtsprechung stehe mit den Grundsätzen eines standardisierten Messverfahrens nicht in Einklang. Die Richtigkeit von Messungen könne anhand von Rohmessdaten auch nicht überprüft weden, so dass ihre Speicherung kein enVorteil für eine nachträgliche Kontrolle der Messrichtigkeit bringe.
AG Kaiserslautern, Beschluss vom 11.11.2019 – 4 OWi 6070 Js 18653/19
Der Verteidigerin ist die Gerätebegleitkarte des Eso Messgerätes 5453 zu übersenden, der weitergehenden Beschwerde vom 7.11.2019 helfe ich nicht ab.
Gründe:
Die Verteidigerin begehrt die zur Verfügungstellung der digitalen Falldatensätze der Messreihe, des Public key des Messgerätes sowie der verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die sämtlich weder dem Gericht vorliegen, noch in der Akte vorhanden sind.
Ausweislich Bl. 107 der Akten wurden durch die Bussgeldstelle bereits die Falldatei/public key, das Bild mit Schlüsselsymbolen, die Statistikdatei und die Softwareversion (ESO-viewer) zur Verfügung gestellt. Die Gerätebegleitkarte liegt dem Gericht aus anderen Verfahren vor, sie wird mit dem vorliegenden Beschluss übersandt.
Im übrigen dürfte die Beschwerde unzulässig sein.
Das Akteneinsichtsrecht ist nicht berührt, die Akte wurde der Verteidigung zuletzt am 29.10.2019 übersandt. Vorliegend wendet sich die Verteidigerin gegen die Unterlassung des Gerichts im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Maßnahme geht damit der Urteilsfällung voraus (§ 305 StPO).
Dafür, dass die Materie der Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen ist, sprechen daneben auch systematische Erwägungen. Im Verfahren der Verwaltungsbehörde entscheidet das Gericht gern. § 62 OWiG, die Entscheidung ist gern. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht anfechtbar. Das Begehren verfolgende Beweisanträge werden durch das Gericht gemäß § 77 OWiG geprüft und verbeschieden. Soweit der Gesetzgeber nicht besondere Zulassungserfordernisse eingeführt hat, kann eine Verurteilung ggfls. durch Rechtsbeschwerde überprüft werden.
Hierzu gehört auch die Überprüfung etwaiger Ablehnungen von Beweisanträgen, sofern dies wirksam gerügt wurde, sowie die Frage der zur Verfügungstellung von Messunterlagen – vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 16.07.2019, 1 Rb 10 Ss 291/19.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der weitergehende Anspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
Hinsichtlich der Daten der gesamten Messreihe besteht kein Anspruch, der Betroffene ist zunächst auf die Möglichkeit der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Messdaten zu verweisen, um mögliche Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Messung vorbringen zu können.
Auch aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 folgt nichts anderes. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bindet zunächst (lediglich) die saarländischen staatlichen Rechtsanwender – § 10 Abs. 1 VerfGHG Saarland. Das Urteil betrifft Messverfahren mit dem Gerät Traffistar S 350, das vorliegend nicht eingesetzt wurde. Die Entscheidung ist aber auch inhaltlich nicht überzeugend. Zunächst zieht der Verfassungsgerichtshof die Stimmcomputer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heran und verweist auf die dort geforderte nachträgliche Richtigkeitskontrolle, die aus dem Rechtsstaatsprinzip folge.
Soweit er ausführt, ein rechtsstaatliches Verfahren erfordere die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung, wirft dies Fragen auf, weil es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht um eine Beschuldigung geht. Auch der zweite Teil der Begründung, wonach die Ergebnisse einer Blutentnahme oder einer DNA-Probe nur dann Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein dürften, wenn die Blutprobe oder die DNA-Daten, die gleichfalls Gegenstand eines standardisierten Messverfahrens sind, noch zu einer die Messung unabhängig nachvollziehenden Überprüfung zur Verfügung stünden, vermag bei genauerer Betrachtung nicht zu überzeugen. Wie der Verfassungsgerichtshof zu diesem Schluss gelangt, bleibt offen. Es ist in der Rechtswirklichkeit auch keinesfalls selbstverständlich, dass Sachverständigengutachten, denen eine Auswertung einer bestimmten Menge von Körperzellen, Blut oder anderem Material zugrunde liegt, durch erneute sachverständige Analyse überprüft werden. In vielen Fällen wird auch keine Restmenge an Untersuchungsmaterial vorhanden sein, wenn Proben und Spuren durch eine gutachterliche Untersuchung vernichtet bzw. verbraucht werden. Weitere Unstimmigkeiten entstehen bei einem Vergleich mit anderen Fällen, in denen einer gerichtlichen Entscheidung Ergebnisse eines technischen Vorgangs zugrunde gelegt werden. Die Grundsätze der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs müssten konsequenterweise auch auf Atemalkoholmessungen, Blutalkoholuntersuchungen, die Ergebnisse von Verwiegungen usw. angewendet werden. In diesem Zusammenhang wurde bislang noch nicht das Verdikt der Verfassungwidrigkeit wegen fehlender nachträglicher Überprüfbarkelt erhoben. Dies sollte nicht gänzlich vernachlässigt werden. Eine Erklärung der Bewegründe des Verfassungsgerichtshofs dürften seine Ausführungen liefern, wonach die Tatsachengrundlage der Verurteilung letztlich jeder gerichtlichen Überprüfung entzogen würde, wenn das Gericht die näheren technischen und physikalischen Umstände der Geschwindigkeitsmessung im Rahmen des standardisierten Messverfahrens nicht aufklären müsse und die Aufklärung zugleich auch dem Betroffenen verwehrt bliebe; Hintergrund scheint demnach die Angst vor einer ungeprüften und unbegründeten Entscheidung der Instanzgerichte zu sein. Diese wird wohl zu Unrecht heraufbeschworen: Das Tatgericht muss sich mit Einwendungen auseinandersetzen, etwa der unrichtigen Bedienung des Messgerätes oder der Auswirkung des Einsatzes ungeschulten Bedienpersonals. Die tatrichterliche Würdigung wird im Instanzenzug überprüft.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hat einen inneren Widerspruch, soweit sie einerseits die Prinzipien des standardisierten Messverfahrens gerade nicht angreifen will und den Vorinstanzen Übereinstimmung mit dem Rahmen der Rechtsprechung der Bußgeldgerichte und der Bußgeldsenate attestiert, um dann andererseits Im Folgenden doch einen Verfassungsverstoß durch gerade diese Rechtsanwendung festzustellen. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis des Urteils bei allem gebotenen Respekt nur als Zirkelschluss nachzuvollziehen: Der als Verfassungsrang dargestellte Grundsatz von der Möglichkeit jedes Betroffenen, in gerichtlichen Verfahren technische Ergebnisse (nachträglich) vollständig untersuchen und überprüfen zu können, besteht in dieser Form (zumindest bislang) nicht.
Im Verfassungsrecht geht es gerade nicht um die “Überprüfung der Tatsachengrundlage einer tatrichterliehen Verurteilung”, Verfassungsgerichte sind keine Superrevisionsinstanz. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt auch keine bestmögliche Anfechtbarkeit oder Nachprüfbarkelt gerichtlicher Entscheidungen. Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt einen substanziellen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, auf eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose, insgesamt: wirkungsvolle gerichtliche Kontrolle. Dieser Anspruch umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung, dh eine vollständige Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Das zur Kontrolle berufene Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen.
Dass diese Mindeststandards durch die bisherige Rechtsprechung der Bußgeldgerichte und der jeweiligen Rechtsmittelgerichte zum standardisierten Messverfahren verletzt oder verlassen wurden, ist auch in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs letztlich nicht überzeugend begründet- vgl. SVR 2019, 356, 357.
Die Überprüfung der Messrichtigkeit im konkreten Fall durch Rohmessdaten kann ohnehin nicht erfolgen: Die Messrichtigkeit eines Geschwindigkeitsmessgerätes kann, was sich aus den im Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs wiedergegebenen Aussagen des Sachverständigen der PTB ergibt, nur mit einem geeigneten metrologisch rückgeführten Messplatz überprüft werden. Eine Speicherung der Rohmessdaten sei kein Vorteil für eine nachträgliche Kontrolle der Messrichtigkeit- s. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 05.07.2019- Lv 7/17-, juris, Rz 45, 49.
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 29.08.2019 (Az. 1 OWI 2 Ss Bs 68/19) zur Thematik Rohmessdaten und Messüberprüfung Folgendes ausgeführt:
“Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 zu folgen ist. Ihr ist jedenfalls entgegen zu halten, dass eine messtechnisch sinnvolle Überprüfung des von einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Messwertes anhand von Rohmessdaten nicht durchführbar und deren Speicherung daher für eine nachträgliche Prüfung der “Richtigkeit” der Messung nicht relevant ist (Wynands, PTB-Mitteilungen 129 (2019), Heft 2, S. 91, 95; s.a. die Stellungnahme der PTB, Zur Nachprüf-barkeit eines geeichten Messwertes, Stand: 3. April 2019, DOI: 10.7795/520.20190214; zu weiteren Kritikpunkten: Krenberger, NZV 2019, 414).”
Die weiter begehrten Daten oder Unterlagen sind nicht Teil der Verfahrensakte, weder das Gebot eines fairen Verfahrens noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gebieten deren Beiziehung.
Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Überlassung der Entscheidung.
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