Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Klage nach einem von dem Antragsgegner verursachten Verkehrsunfall. Hierbei legte er auch die Ermächtigung einer Bank vor, die zur Sicherung von Darlehensansprüchen abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Dem OLG Saarbrücken kommt hier es alleine auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers an. Zwar seien neben dem unmittelbar Prozessbeteiligten entsprechend § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Verhältnisse eines Dritten entscheidend, in dessen rechtlichem oder wirtschaftlichem Interesse der Rechtsstreit geführt werde. Dies gelte aber dann nicht, wenn der materiell Berechtigte kein Interesse an der Rechtsverfolgung habe. Bei der vorliegend den Fahrzeugkauf finanzierenden Bank sei dies offenkundig.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.4.2019 – 4 W 6/19

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Februar 2019 (Aktenzeichen 3 O 158/18) abgeändert:

Dem Antragsteller wird in Bezug auf die beabsichtigte Klage gemäß Entwurf vom 26. November 2018 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der Rechtsanwalt … pp. beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, auf Grund eines von ihm vorgetragenen Verkehrsunfalls mit dem Pkw Ford Focus am … auf der Bundesautobahn 8 vor der Anschlussstelle D. gemäß dem Klageentwurf vom 26. November 2018 (Bl. 1 ff. d. A.) gegenüber dem Antragsgegner zu 1 als Fahrer und der Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Pkw Mazda 6 über die Abrechnung der Antragsgegnerin zu 2 vom 31. Oktober 2018 (Bl. 6 d. A.) hinaus restliche 6.117,02 € Reparatur- und Gutachtenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung und Kostenpauschale, nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend zu machen. Der Antragssteller hat eine Ermächtigung der Ford Bank GmbH, Köln, vom 12. Februar 2019 vorgelegt (Bl. 25 d. A.), wonach er ermächtigt wird, die zur Sicherung von Darlehensansprüchen an die Bank abgetretenen Ansprüche gegen den Schädiger dessen Haftpflichtversicherer im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen.

Die Antragsgegner haben im vorliegenden Prozesskostenhilfeprüfverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 hat das Landgericht das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen (Bl. 36 ff. d. A.). Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 25. Februar 2019 zugestellten Beschluss ist mit Telefax vom 3. März 2019 sofortige Beschwerde eingelegt worden. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 11. März 2019 nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht.

1. Im vorliegenden Fall ist abweichend von der Auffassung des Landgerichts in den Beschlüssen vom 20. Februar 2019 und vom 11. März 2019 für die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigten Antragstellers abzustellen.

a) Macht ein Prozessbeteiligter im Wege der Prozessstandschaft ein fremdes Recht oder das wirtschaftliche Interesse eines Dritten im eigenen Namen geltend, so kommt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wie das Landgericht richtig gesehen hat, grundsätzlich sowohl auf die Person des unmittelbar Prozessbeteiligten als auch auf die des Dritten an, in dessen rechtlichem oder wirtschaftlichem Interesse der Rechtsstreit geführt wird (BGHZ 96, 151, 153; BGH VersR 1992, 594; NZI 2006, 580 Rn. 10). Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Obgleich die Vorschrift nur einen einzelnen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft regelt, beruht auf einem allgemeinen Grundsatz, wonach es in den Fällen der Prozessstandschaft nicht nur auf die Verhältnisse der – ein fremdes Recht geltend machenden – Partei, sondern auch auf diejenigen der wirtschaftlich Beteiligten ankommt (MünchKomm-ZPO/Wache, 5. Aufl. § 114 Rn. 43).

b) Der Grundsatz, wonach die Bewilligungsvoraussetzungen auch bei dem materiell Berechtigten vorliegen müssen, gilt aber nicht ausnahmslos (so schon BGHZ 47, 289, 292), insbesondere dann nicht, wenn der materiell Berechtigte wegen ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten kein Interesse an der Rechtsverfolgung hat und den ursprünglichen Forderungsinhaber als Prozessstandschafter klagen lässt. Das ist z. B. der Fall, wenn bei einer Sicherungsabtretung eine hinreichend anderweitig gesicherte Bank für sich keinen Anlass zur Prozessführung sieht (OLG Celle NJW 1987, 783; Dürbeck in Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 8. Aufl. § 4 Rn. 53). Dann ist allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozessstandschafters abzustellen (OLG Celle NJW 1987, 783; OLG Frankfurt a. M. MDR 2015, 402; MünchKomm-ZPO/Wache, aaO Rn. 44; Fischer in Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl. § 114 Rn. 5). Wollte man dies anders sehen, wäre dem mittellosen Antragsteller die Durchsetzung seines Prozessführungsrechts im Ergebnis versperrt (OLG Celle NJW 1987, 783). Die bedürftige Partei muss zwar dartun, dass im Einzelfall triftige Gründe für die Ermächtigung zur Geltendmachung durch sie bestehen (OLG Köln NJW-RR 1995, 1405). Vorliegend ist jedoch offenkundig, dass die den Fahrzeugkauf finanzierende Bank kein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung wegen des Unfallschadens hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bank den Antragsteller in irgendeiner Weise rechtsmissbräuchlich vorgeschoben hat, gibt es im Streitfall nicht.

c) Da die Bewilligungsvoraussetzungen nach §§ 114, 115 ZPO im Übrigen gegeben sind, hat das Beschwerdegericht in der Sache zu entscheiden und dem Antragsteller, der nicht über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt, die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dass abweichend von der ständigen Senatsrechtsprechung (NJW-RR 2015, 223, 227 Rn. 62; 2018, 86, 91 Rn. 50; ZfSch 2018, 620, 625); wonach die Kostenpauschale mit 25 € zu bemessen ist, im Klageentwurf von einer Kostenpauschale von 25,56 € ausgegangen wird, mit der Folge, dass bei noch offenen 50 v. H. ein Betrag von (12,78 € – 12,50 € =) 0,28 € zu viel verlangt wird, fällt bei der Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht negativ ins Gewicht.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH NJW 2003, 1126; NJW-RR 2012, 125, 126 Rn. 10). Solche Fragen stellen sich hier nicht.