Die Klägerin stürzte auf dem Gehweg in einem Bereich, in dem über den Gehweg und die Straße wegen eines Volksfests ein Schlauch bzw. Kabel verlegt waren. Auf diesen befand sich eine schwarze Gummimatte. Die Klägerin behauptet, an der nicht rechtzeitig wahrnehmbaren Gummimatte hängen geblieben zu sein. Das OLG Brandenburg verneint eine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Die quer über den Fußgängerweg gelegten Leitungen bildeten eine Gefahrenstelle, welche der Veranstalter abzusichern habe. Eine gesonderte Befestigung der Gummimatte sei nicht zu verlangen. Ein Wellen der Matte lasse sich auch durch Abkleben der Ränder nicht sicher verhindern. Auch habe der Veranstalter die Gefahrenstelle ausreichend durch das Aufstellen rot-weißer Warnbaken auf beiden Seiten des Fußwegs gekennzeichnet. Diese wiesen Fußgänger ausreichend darauf hin, dass an der Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit nötig sei. Die Klägerin habe den Beweis dafür, dass die Warnbaken zum Zeitpunkt des Unfalls nicht aufgestellt waren, nicht führen können. Der Geschädigte habe alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt, was auch für negative Tatsachen gelte. Ob bei völliger Dunkelheit oder hohem Besucherandrang weitergehende Anforderungen an die Sicherung des Gehwegs zu stellen wären, könne offen bleiben.

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 – 7 U 12/17

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.01.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 12 O 50/16 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtzug wird auf bis zu 25.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die im November 1959 geborene Klägerin verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der in der Zeit vom 18.10. bis 20.10.2013 auf dem Festplatz in T…, Ortsteil R…, ein Volksfest (Oktoberfest) veranstaltete.

Am Samstag, den 19.10.2013, besuchte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Freundin, der Zeugin C…, das Oktoberfest. Sie benutzte den Fußweg zum Eingang des Festplatzes. Auf der linken Seite des Fußweges verläuft ein ca. 2 bis 3 m breiter Grünstreifen, daneben befindet die beleuchtete Straße. Auf der rechten Seite war der Fußweg durch einen Bauzaun abgegrenzt, der den Festplatz einzäunte. Circa 50 m vor dem ebenfalls beleuchteten Eingangsbereich zum Festplatz befand sich hinter dem Bauzaun ein beleuchteter Toilettenwagen. Von diesem führten ein Elektrokabel und ein etwa 2,5 cm dicker Wasserschlauch in blauer Farbe quer über den Fußweg, über den Grünstreifen und über die Straße. Über diese Leitungen war auf dem Fußweg eine schwarze Gummimatte verlegt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei auf dem Weg zum Festplatz gegen 18:45 Uhr an der Außenkante der Gummimatte mit dem Fuß hängen geblieben und gestützt. Die Gummimatte habe sich vom Untergrund nicht farblich abgehoben, sie sei auch weder durch Warnbaken noch durch Klebestreifen in Signalfarbe kenntlich gemacht worden. Die Gefahrenstelle sei für einen Fußgänger bei der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen. Bei dem Sturz habe sie sich eine Schlüsselbeinfraktur links, eine Prellung des rechten Handgelenks sowie eine Schürfwunde am linken Jochbeinboden zugezogen. Sie sei klinisch versorgt worden, habe zwei Wochen einen Rucksackverband tragen und Schmerzmittel nehmen müssen. Aufgrund fortbestehender Beschwerden am rechten Handgelenk sei am 15.11. 2013 eine Nachuntersuchung durch MRT erfolgt, dabei seien eine knöcherne Kontusionsfolge und eine ausgedehnte Mikrofrakturzone festgestellt worden. Bis zum Jahresende 2013 habe sie nichts tragen oder halten können. Ab Januar 2014 habe sie sich einer Physiotherapie unterzogen. Am 05.03.2014 sei ein zweites MRT angefertigt worden. Sie sei bis 13.07.2014 arbeitsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie eine Anstellung in Aussicht gehabt, die sie aufgrund des Unfalls nicht habe antreten können. Noch am 10.11. 2014 habe sie keinen bewegbaren linken Arm gehabt, den sie nach oben habe strecken können. Die ärztliche und physiotherapeutische Behandlung habe bis zum Jahr 2015 angedauert. Sie leide noch immer insbesondere an Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Verspannungen. Wie ein auf Veranlassung der Unfallversicherung eingeholtes Gutachten ergeben habe, liege bei ihr eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %, eher 30 % vor.

Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,- € für angemessen gehalten. Ferner hat sie insgesamt 3.068,22 € als Ersatz für Haushaltsführungsschaden sowie für von ihr geleistete Zuzahlungen zu Therapien und Fahrtkosten beansprucht. Da die Verletzungen noch nicht ausgeheilt seien, stehe ihr auch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 3.068,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 19.10.2013 zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,

den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Klage nach Grund und Höhe entgegengetreten. Den Unfall und die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschäden hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei ihm nicht vorzuwerfen. Wasserschlauch und Elektrokabel seien durch die Gummimatte in üblicher Weise abgedeckt gewesen. Die Gummimatte sei gut zu erkennen gewesen, zum angegebenen Unfallzeitpunkt habe Abenddämmerung geherrscht. Es sei um 18:45 Uhr noch so hell gewesen, dass im Freien noch habe gelesen werden können. Neben der Gummimatte seien rechts und links des Gehwegs rot-weiße Warnbaken aufgestellt gewesen, auf der linken Seite habe sich auf dem Grünstreifen ferner ein rot-weißes Absperrgitter (Warnzaun) befunden, wie auf den von der Klägerin eingereichten Fotos (aufgenommen am 20.10.2013 zwischen 14:07 Uhr und 14:09; Bl. 22 ff d.A.) ersichtlich. Darüber hinaus sei der Gehweg sowohl durch die Straßenbeleuchtung als auch durch die am Bauzaun installierte Lichterkette beleuchtet gewesen.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, denn die Klägerin habe nicht beweisen, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die mündliche Erklärung der Klägerin und die Aussage der auf Antrag der Klägerin vernommenen Zeugin C… betreffend den vermeintlichen Sturz einer weiteren Frau an der Unfallstelle stünden im Widerspruch zum schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und zur Aussage der ebenfalls auf Antrag der Klägerin vernommenen Zeugin G… . Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C… sei deshalb erheblich eingeschränkt. Auf der Grundlage der Aussagen der auf Antrag des Beklagten vernommenen Zeugen D… und B… sei das Gericht davon überzeugt, dass am Unfalltag Warnbaken, wie vom Beklagten behauptet, aufgestellt gewesen seien. Soweit der Zeuge B… im Rahmen seiner Vernehmung erklärt habe, er sei der stellvertretende Vorsitzende des Beklagten, sei dessen Aussage, obwohl er als Partei anzusehen sei, zu berücksichtigen gewesen, denn die Parteien hätten den Mangel im Termin nicht gerügt. Durch Aufstellen von Warnbaken und Warnzaun sei in ausreichendem Maße auf die Gefahrenstelle hingewiesen worden. Zwar sei es zum Unfallzeitpunkt nicht mehr hell gewesen. Wie den eingereichten Fotos zu entnehmen sei, befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle aber eine Straßenlaterne, deren Licht ausreichend gewesen sei, um die deutlich hervorgehobene Gefahrensituation erkennen zu können. Aufgrund des Toilettenhäuschens, welches die Klägerin auch erkannt habe, sei mit querenden Leitungen zu rechnen gewesen. Dieser Umstand und die aufgestellten Warnbaken hätten Anlass gegeben, den Blick auf den Boden zu richten. Falls die Klägerin, wie sie und die Zeugin C… ausgeführt hätten, durch den hellen Festwieseneingang abgelenkt gewesen seien, sei dies dem Beklagten nicht anzulasten, sondern führe zu einem Mitverschuldensanteil der Klägerin von 100%.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Sachanträge weiterverfolgt. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. Die Annahme des Landgerichts, ihr Vorbringen zum Sturz einer weiteren Person sei widersprüchlich, sei ungerechtfertigt. Die Zeugin G… sei nicht die weibliche Person am Unfallort gewesen, die erklärt habe, sie sei am Tag zuvor auch an dieser Stelle gestürzt. Vielmehr sei diese Person unbekannt geblieben. Insgesamt seien daher drei weibliche Personen an der Unfallstelle gestürzt. Ein Grund, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C… in Zweifel zu ziehen, bestehe nicht. Die Zeugin C… habe bestätigt, dass die Warnbaken zum Unfallzeitpunkt nicht aufgestellt gewesen seien. Der Zeuge D… und der zu Unrecht vernommene Zeuge B… hätten zwar bekundet, Warnbaken aufgestellt zu haben. Die Zeugen seien zum Unfallzeitpunkt aber nicht vor Ort gewesen. Es könne auch sein, dass die Warnbaken vorübergehend entfernt worden seien, weil sie an anderer Stelle nötiger gebraucht wurden. So habe die Zeugin C… bekundet, dass nach dem Unfall ein Mann gekommen sei, der eine Bake am Zaun aufgestellt habe. Nach sie, die Klägerin, durch den Krankenwagen abtransportiert worden sei, sei die Unfallstelle weiter optimiert worden, so dass sich schließlich das Bild ergeben habe, wie es den am Tag nach dem Unfall aufgenommenen Fotos zu entnehmen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe noch nicht einmal bewiesen, dass sie über die Matte gestolpert sei. Jedenfalls sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben. Eine oberirdisch verlegte Wasserleitung zu einem Festgelände sei von den Besuchern eines nur ein Wochenende andauernden Fests als zu erwartendes Hindernis hinzunehmen. Die Abdeckung von Leitungen und Schläuchen mittels einer nach Farbe und Struktur vom Bodenbelag unterscheidbaren Abdeckung genüge und sei hier mit der schwarzen Schutzmatte erfüllt. Schließlich habe die Beweisaufnahme ergeben, dass zusätzlich Warnbaken und Warnzaun, wie auf dem Bildmaterial ersichtlich, aufgestellt gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben über das von der Klägerin behauptete Nichtvorhandensein von Warnbaken und Warnzaun durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeuginnen C… und G… sowie der gegenbeweislich vom Beklagten benannten Zeugen D… und R…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2018 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu, §§ 280, 823 Abs. 1 BGB. Es kann auch im Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme des Senats nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ihm der Klägerin gegenüber obliegende Pflichten verletzt hätte.

1) Das Landgericht hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der den Beklagten als Veranstalter einer Freizeitveranstaltung treffenden Verkehrssicherungspflicht zugrunde gelegt.

Als Veranstalter eines Volksfestes (Oktoberfest) trifft den Beklagten die Verpflichtung, seine Gäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Volksfestes ausgesetzt sein können. Dabei ist er für die Sicherheit der Verkehrsfläche verantwortlich, zu der auch der Weg zum Ein- und Ausgang gehört, zumal die technische Ausstattung des Festplatzes zu einer Gefahrenstelle im Bereich dieser Verkehrsfläche geführt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenstelle gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008, VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083; Urteil v. 06.02.2007, VI ZR 274/05, VersR 2007, 659; Urteil v. 08.11.2005, VI ZR 332/04, VersR 2006, 233; Urteil v. 05.10.2004, VI ZR 294/02, VersR 2005, 279 jeweils m.w.N.). Die Anforderungen an den Betreiber einer Freizeiteinrichtung oder den Veranstalter einer Freizeitveranstaltung gehen dahin, die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und für sie nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 a.a.O.; Urteil v. 03.02.2004, VI ZR 95/03, VersR 2004, 657; Urteil v. 29.01.1980, VI ZR 11/79, VersR 1980, 863; Urteil v. 25.04.1978, VI ZR 194/76, VersR 1978, 739).

Inhaltlich erfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich bei sachkundiger Betrachtung die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsausfassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier ein Veranstalter eines Volksfestes – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier die Volksfestbesucher – vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil v. 03.05.2008, a.a.O.; Urteil v. 06.02. 2007, a.a.O.; Urteil v. 08.11.2005 a.a.O.).

2) Unter Ansatz dieses Maßstabs ist eine für den Unfall der Klägerin ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten des Beklagten nicht festzustellen, denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte eine zur Verkehrssicherung gebotene Maßnahme unterlassen hat.

2.1) Die quer über den öffentlichen Fußgängerweg geführten Leitungen bildeten eine Gefahrenstelle (Stolpergefahr), mit der die Besucher des Volksfestes nicht zu rechnen brauchten und die der Beklagte deshalb abzusichern hatte.

Auf die Stolpergefahr musste der Beklagte hinweisen und ausreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass die Gefahrenstelle nicht übersehen wird. Für einen Besucher, der auf das Vorliegen einer Stolpergefahr hingewiesen wurde, war die Gefahrenstelle aufgrund der geringen Höhe der über den Weg verlaufenden Leitungen einschließlich der darüber verlegten Gummimatte ohne weiteres beherrschbar.

Es war nicht erforderlich, die Gummimatte gesondert zu befestigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Fußmatte sich wellt. Ein Wellenschlag lässt sich bei Befestigung der Bodenmatte durch Abkleben der Ränder aber nicht sicher verhindern. Zudem ist eine gewisse Flexibilität der Bodenmatte sinnvoll, damit diese nicht abgerissen oder beschädigt wird und dadurch weitergehende Stolpergefahren entstehen.

Ausreichend aber auch geboten war es, den Bereich der Leitungsquerung so zu kennzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Besucher den Bereich als Gefahrenstelle erkennen und sich auf die konkret gegebene, beherrschbare Gefahr einstellen konnte. Hierzu waren beidseitig des Fußweges aufgestellte rot-weiße Warnbaken eine geeignete und ausreichende Maßnahme. Auf den Warnzaun kommt es für die Verkehrssicherung des Fußweges nicht entscheidend an, denn dieser diente vorrangig dazu, ein Ausweichen auf die Grünfläche zu unterbinden, über welche die Leitungen ebenfalls verliefen.

Die rot-weiße Farbe der Warnbaken signalisiert eine Gefahrenstelle, wodurch für die Fußgänger hinreichend deutlich wird, dass eine gesteigerte Aufmerksamkeit nötig ist. Bei Anwendung der zu erwartenden Aufmerksamkeit, die es einschließt, dass der Fußgänger seinen Blick auf den Bodenbelag richtet, war die Leitungsquerung hinreichend deutlich zu erkennen.

Ob im Falle völliger Dunkelheit und bei einem extrem hohen Besucherandrang weitergehende Anforderungen zu stellen wären, kann offen bleiben. Denn dass zum Unfallzeitpunkt eine solche Situation vorgelegen habe, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie hat in Abrede gestellt, dass zum Unfallzeitpunkt Warnbaken rechts und links des Fußweges und ein Warnzaun auf dem zwischen Fußweg und Straße befindlichen Grünstreifen aufgestellt gewesen seien.

2.2) Zutreffend ist das Landgericht von der Beweislast der Klägerin für die von ihr behauptete Verletzung der Verkehrssicherungsplicht ausgegangen.

Der Geschädigte hat alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 14.03.1985 – III ZR 206/83, VersR 1985, 641). Das gilt auch für negative Tatsachen (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.1984 – III ZR 20/83, NJW 1985, 1774).

2.3) Den Beweis für die von der Beklagten bestrittene Behauptung, dass die beiden Warnbaken zum Zeitpunkt des Unfalls nicht aufgestellt gewesen seien, hat die Klägerin nicht geführt.

Zwar hat die Zeugin C… ausgesagt, sie habe kurz nach dem Sturz der Klägerin bemerkt, dass ein Mann, möglicherweise ein Ordnungshüter, gekommen sei, eine Warnbake mitgebracht und aufgestellt habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin erklärt, die Warnbake sei rechts neben dem Fußweg aufgestellt worden, sie sei sich ganz sicher, dass der auf dem am 20.10.2013 aufgenommenen Foto abgebildete Warnzaun auf der Grünfläche links neben dem Fußweg nicht aufgestellt gewesen sei. Ergänzend hat die Zeugin mitgeteilt, der Mann, der Warnbake aufgestellt habe, habe gesagt „Wo sind die Baken?“. Die Zeugin G… konnte zum Vorhandensein von Absicherungen am Unfalltag keine Angaben machen, da sie nach ihrer Aussage das Oktoberfest am 18.10. und am 20.10.2013, nicht aber am 19.10. 2013 besucht hat. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass sie am 18.10.2013 im Bereich der Leitungsquerung gestützt sei, sich aber nicht mehr erinnern könne, ob die Warnbaken und der der Warnzaun aufgestellt gewesen seien, sie wisse noch, dass Warnbaken auf der Straße gestanden hätten und der ganze Bereich gut ausgeleuchtet gewesen sei. Am 20.10.2013, zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr, so sie Zeugin weiter, sei sie auf der Straße zum Oktoberfest gegangen, auf der Straße seien die Warnbaken dann weg gewesen, sie meine, diese hätten im Bereich des Fußwegs gestanden.

Demgegenüber hat der Zeuge D… ausgesagt, die von der freiwilligen Feuerwehr stammenden Warnbaken und der Warnzaun seien, wie auf dem am 20.10.2013 aufgenommenen Foto ersichtlich, vor Beginn des Festes am 18.10.3013 aufgebaut und nach Ende des Festes am 20.10.2013 wieder abgebaut worden. Auf Nachfrage des Senats, hat der Zeuge mitgeteilt, dass er auch am 19.10.2013 an der Unfallstelle ständig vorbeigekommen sei, da sich die Unfallstelle schräg gegenüber vom Haus der freiwilligen Feuerwehr befinde; auch am 19.10.2013 hätten die Warnbaken und das Absperrgitter dagestanden, er habe dies am Abend gegen 20.00 Uhr gesehen, da er einen Auftritt auf dem Fest gehabt und sich vorher bei der freiwilligen Feuerwehr umgezogen habe. Zu den Gegebenheiten bei dem Unfall der Klägerin konnte der Zeuge keine Angabe machen. Im Einklang mit dem Zeugen D… hat der Zeuge R…, der nach seiner Erklärung die „stromtechnischen Sachen“ zu bewerkstelligen hatte, ausgesagt, dass die Warnbaken am 18.10.2013 aufgestellt und am 20.10.2013 wieder abgebaut worden seien. Die über den Fußweg verlaufenden Leitungen seien – so der Zeuge R… weiter – als Stolpergefahr erkannt und deshalb durch von der freiwilligen Feuerwehr gestellte Warnbaken gesichert worden. Befragt zum 19.10.2013 hat der Zeuge R… erklärt, die Baken seien da gewesen, „man gehe da je öfter lang“, die Baken seien ja am 20.10.2013 auch wieder abgebaut worden. Ob der Warnzaun aufgestellt gewesen sei, konnte der Zeuge R… nicht sicher sagen.

Bei diesem Beweisergebnis und unter Berücksichtigung des vom Senat von den Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, der keinen Anlass gegeben hat, deren Glaubwürdigkeit unterschiedlich zu beurteilen, hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Warnbaken zum Unfallzeitpunkt nicht aufgestellt gewesen seien.

Die Aussage der Zeugin G… betreffend den Zustand des Unfallorts am Tag vor dem Unfall und am Tag nach dem Unfall ist insgesamt eher vage geblieben. Die Zeugin hatte weder für den 18.10.2013, den Tag vor dem Unfall der Klägerin, an dem sie selbst im Bereich der Leitungsquerung zu Fall gekommen sei, noch für den 20.10.2013 sichere Erinnerung daran, ob die Warnbaken am Fußweg aufgestellt waren. Die Aussage der Zeugin C…, die bekundet hat, dass zum Unfallzeitpunkt Warnbaken rechts und links des Fußweges nicht vorhanden gewesen seien und nach dem Unfall eine Warnbake rechts des Fußweges aufgestellt worden sei, hat den Senat nicht überzeugt. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der vom Landgericht angenommene Widerspruch der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin zum schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin betreffend den Sturz einer dritten Person durch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug ausgeräumt ist. Das von der Zeugin in Übereinstimmung mit der Sachdarstellung der Klägerin geschilderte Aufstellen einer Warnbake verbunden mit der Erklärung desjenigen, der die Warnbake mitgebracht habe, „Wo sind die Baken?“, erscheint konstruiert. Der Ausruf ergibt keinen vernünftigen Sinn, wenn der Mann die Bake zum Aufstellen schon bei sich trug. Soweit die Klägerin meint, die zweite Warnbake und der Warnzaun seien möglicherweise am 19.10.2013 nach dem Unfall der Klägerin ebenfalls noch aufgestellt worden, ist dies nicht belegt. Die Aussagen der Zeugen D… und R… waren klar und in sich schlüssig, beide haben neben dem Aufstellen der Baken vor Beginn des Festes und deren Abbau nach Ende desselben auch deren Vorhandensein am Unfalltag geschildert. Für einen vor dem Unfall der Klägerin erfolgten Abbau der ursprünglich aufgebauten Sicherungsmittel und einen Wiederaufbau nach dem Unfall der Klägerin, wie ihn die Klägerin für möglich hält, fehlt jeder Anhalt. Hierfür kann auch keine Lebenserfahrung angeführt werden.

Da der Beweis aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht geführt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die landgerichtliche Verwertung der Aussage des in erster Instanz auf Antrag der Beklagten als Zeugen vernommenen stellvertretenden Vorsitzenden des Beklagten als zulässig anzusehen ist oder nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.