Diese Entscheidung zeigt einige Probleme, die sich bei einem Unfall mit Auslandsbezug ergeben können: Am 25.08.2005 kam es in Wales zu einem Zusammenstoß zwischen einem Viehtransporter und einem (deutschen) Reisebus, in dem sich auch der Kläger und seinen Eltern befanden. Fahrer des Busses war der Beklagte zu 1, Halter der Beklagte zu 2, Haftpflichtversicherer der Beklagte zu 3. Der Viehtransporter wurde geführt vom Beklagten zu 4, Versicherer war der Beklagte zu 5. Ein Verschulden war bei keinem der Beklagten festzustellen. Das OLG Brandenburg hielt die Klage für zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich im Hinblick auf die Beklagten zu 1, 2 und 3 auf Grund ihres jeweils deutschen (Wohn-)Sitzes aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO (für ab dem 10.01.2015 eingeleitete Verfahren hingegen aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO [neu]). Beim Beklagten zu 5 folge die internationale Zuständigkeit aus Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO (siehe auch hier). Aus der Zuständigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 5 folge zwar gemäß BGH-Rechtsprechung nicht zugleich die Zuständigkeit auch hinsichtlich des Beklagten zu 4. Die Besonderheit dieses Falles liege aber darin, dass außer dem Versicherer weitere Beklagte vorhanden seien, bei denen die Zuständigkeit aus ihrem Wohnsitz folge, sodass sich die Zuständigkeit beim Beklagten zu 4 aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ergebe. Betreffend den Beklagten zu 1, 2 und 3 sei deutsches Recht und damit auch die §§ 7 ff. StVG (da Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 280 ff. BGB ausschieden) anwendbar. Zwar sei, soweit es um Verhaltensvorschriften (z. B. StVO) geht, auf das Recht am Handlungsort (demnach englisches Straßenverkehrsrecht; siehe mittlerweile auch Art. 17 Rom II-VO) abzustellen, da das Gericht andernfalls auch das deutsche Rechtsfahrgebot auf einen Fall – wie hier – mit Linksverkehr anwenden müsste. Bei den §§ 7 ff. StVG handele es sich aber – anders als noch das LG meinte – nicht um Verhaltens-, sondern Haftungsvorschriften. Bei den Beklagten zu 4 und 5 hingegen war englisches Recht anzuwenden, so dass das Gericht einen Sachverständigen beauftragt hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 12 U 118/15).

c) Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus gegeben. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. ist dies unproblematisch und zwar unabhängig davon, dass sich der Unfall im Ausland ereignet hat. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind grundsätzlich Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten ihres Mitgliedsstaates zu verklagen. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz in Deutschland und können damit unproblematisch vor einem deutschen Gericht verklagt werden.

In Bezug auf die Beklagten zu 4. und 5 ist zu berücksichtigen, dass Wohnsitzstaat England ist, sodass aufgrund vorgenannter Vorschrift die Klage vor einem Gericht in England, als Mitgliedsstaat der EU, erhoben werden müsste. Allerdings kann gemäß Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015, Az.: VI ZR 279/14). Mithin ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen die Beklagte zu 5. gegeben. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig auch die Zulässigkeit einer Klage gegen den Unfallgegner und zwar, jedenfalls im Zusammenspiel mit der Beklagten zu 5., auch nicht über Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, wie der BGH in vorgenannter Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat. Soweit das Landgericht undifferenziert davon ausgeht, dass ein Geschädigter mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit hat, einen im Ausland erlittenen Unfall in Deutschland abzuwickeln, wenn das unfallverursachende Fahrzeug in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, hat es nicht berücksichtigt, dass dies nur eine Klage gegen den Versicherer und nicht zugleich auch gegen den Schädiger betrifft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen 4. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie vom 15.05.2000.

Zu berücksichtigen ist aber im vorliegenden Fall, dass hier nicht nur Unfallbeteiligter und dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden, wie es in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war, sondern die Klage richtet sich gegen einen weiteren Unfallbeteiligten und dessen Haftpflichtversicherung, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, wobei insbesondere die Beklagte zu 2. ihren Wohnort im Bezirk des vom Kläger angerufenen Landgerichts Cottbus hat. Deshalb ist hier der Anwendungsbereich des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO eröffnet. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung die Voraussetzung hervorgehoben, dass mindestens einer der mehreren Beklagten seinen Wohnsitz am Ort des Gerichts haben muss und dies sei im Streitfall, so der BGH, nicht gegeben. Anders liegen, wie ausgeführt, die Dinge hier, sodass vor diesem Hintergrund über Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auch eine Klage gegen den Beklagten zu 4. vor dem Landgericht Cottbus möglich ist (vgl. auch Sendmeyer, Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland, NJW 2015, 2384).

Auch die darüber hinaus erforderliche Konnexität ist gegeben. Zwischen den Klagen gegen die jeweiligen Beklagten besteht eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen können. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung kann eine solch enge Beziehung angenommen werden (vgl. auch Sendmeyer, a. a. O.). So hat auch der Oberste Gerichtshof in Wien die Konnexität bejaht in einem Fall, in dem die Beklagten als Beteiligte an einer Gemeinschaftsmarkenverletzung durch in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässige Hersteller zusammengewirkt haben, weil eine Beteiligung mehrerer an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung vorliege (Beschluss vom 15.01.2013, Az.: 4 Ob 221/12). Auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.07.2012, Az.: 5 U 150/11) hat bei gesamtschuldnerischer Haftung unter einfachen Streitgenossen die Konnexität bejaht, weil die Klage auf denselben Schaden, aufgrund von Fehlern bei der Errichtung des streitgegenständlichen Objektes gerichtet sei, sodass es einen engeren Zusammenhang kaum geben könne, zumal verschiedene Fehler der Beklagten ineinander griffen und so gemeinsam zum Schaden beigetragen hätten. Dass die gegen die Beklagten erhobenen Klagen möglicherweise auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, gegebenenfalls auf unterschiedlichem nationalem Recht, stehe dem nicht entgegen (so auch EuGH NJW 2007, 3702). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Kollision zweier Fahrzeuge und entsprechend dem Klägervortrag sollen beide Unfallbeteiligten die Ursache für die Kollision gesetzt haben. Der Umstand, dass dem ganzen nicht ein- und derselbe Fehler zugrunde liegt, sondern jeder der Unfallbeteiligten seinen eigenen Beitrag dazu geleistet haben kann, steht dem engen Zusammenhang nicht entgegen. Die Klage ist auch auf denselben Schaden gerichtet.

d) Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3. dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Beklagten zu 1. bis 3. deutsches Haftungsrecht Anwendung findet. Dies folgt aus Art. 38 ff. EGBGB a. F., auf die hier zurückzugreifen ist, da sich der Unfall vor dem Inkrafttreten der ROM II-VO am 11.01.2009 ereignete. Da der Kläger und die Beklagten zu 1. bis 3. zur Zeit des Unfallgeschehens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, ist gemäß Art. 40 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar. Soweit die Beklagten zu 4. und 5. meinen, dies müsse vor dem Hintergrund von Art. 41 EGBGB überprüft werden, da sich hier eine engere Bindung zum englischen Recht ergebe, liegt eines der Regelbeispiele des Art. 41 Abs. 2 EGBGB nicht vor. Im Übrigen bestimmt Art. 40 Abs. 2 EGBGB für das Deliktsrechts den generellen Vorrang des gemeinsamen Aufenthaltsortes, sodass ein Rückgriff auf die Ausweichklausel des Art. 41 EGBGB nicht zulässig ist (vgl. Staudinger-Bernd von Hoffmann, Art. 41 EGBGB Rn. 28). Dass darüber hinaus auch eine Anwendung deutschen Rechts sich aus Art. 42 EGBGB ergeben kann, weil auch eine stillschweigende Rechtswahl im Prozess erfolgen kann, wenn die Parteien übereinstimmend von der Geltung deutschen Rechts ausgehen, bedarf daher keiner abschließenden Feststellung mehr. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch aus dem Reisevertragsverhältnis. Sofern man nicht auch insoweit eine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB annehmen will, wird jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist bei der Beklagten zu 2. ebenfalls Deutschland.

Ansprüche des Klägers aus einer Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB beziehungsweise gegenüber der Beklagten zu 2. auch aus § 280 Abs. 1 BGB bestehen nicht. Insoweit müsste der Kläger nachweisen, dass dem Beklagten zu 1. eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Einen dahingehenden Beweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht. Im Ansatz zutreffend geht dabei das Landgericht davon aus, dass für die Frage der Beurteilung des Vorliegens eines Fehlverhaltens des Beklagten zu 1. auf die am Tatort geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften abzustellen ist, sodass insoweit das englische Recht maßgebend ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1996, Az.: VI ZR 291/94). Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M… ergibt sich, dass derjenige, der an einer unübersichtlichen Stelle die Mittellinie zur Gegenfahrbahn überquert, sorgfaltswidrig handelt. Dass es tatsächlich zu einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1. gekommen ist, hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nicht erwiesen erachtet. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben sich nicht. Das Beweisergebnis wird auch seitens des Klägers nicht ernsthaft in Frage gestellt; vielmehr räumt er ein, dass nach den Aussagen der Zeugen wohl von einem „Patt“ auszugehen sei, womit offenbar ein „non liquet“ gemeint sein soll. Soweit die Beklagten zu 4. und 5. meinen, die Bekundungen ihrer eigenen Zeugen seien überzeugender als diejenigen der übrigen Zeugen, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Dabei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass die Insassen des Lkw deutlich mehr im Lager der Beklagten zu 4. und 5. stehen, als die hinter den Fahrzeugen fahrenden neutralen Zeugen. Die Zeugen T… und Cr…, die hinter dem Bus, beziehungsweise hinter dem Lkw hergefahren sind, haben angegeben, dass der Bus sehr langsam und ganz weit links gefahren sei und sich auch, so insbesondere die Zeugin Cr…, vorsichtig fortbewegt habe. Demgegenüber hat der Mitfahrer im Lkw L… angegeben, dass der Bus schneller gefahren sei als der Lkw und letzterer auch nicht über die Mittellinie gefahren sei. Auch der weitere Mitfahrer Wi… hat angegeben, der Lkw sei in seiner Fahrspur geblieben, wie er bewusst beobachtet habe. Demgegenüber sei der Bus über die weiße Linie hinweg auf die Fahrspur des Lkw geraten. Diese Angaben sind für sich betrachtet durchaus in sich stimmig und plausibel. Dennoch ergibt sich aus den Bekundungen der neutralen Unfallbeteiligten die ernsthafte Möglichkeit, dass der Bus soweit wie möglich links gefahren ist und sich dabei auch durchaus vorsichtig im Hinblick auf das Entgegenkommen des Lkw verhalten haben kann. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nicht frei von vernünftigen Zweifeln (§ 286 Abs. 1 ZPO) von einer erwiesenen Pflichtverletzung des einen oder des anderen Fahrers ausgegangen werden kann.

Die Ausführungen des Landgerichts zu § 830 BGB werden mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Soweit sich die Beklagten zu 4. und 5. im Verhältnis zur Beklagten zu 2. auf § 831 BGB berufen, führt dies nicht weiter, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte zu 1. widerrechtlich gehandelt hat.

Letztlich kommt es aber auf all dies hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. nicht entscheidungserheblich an, da entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Haftung nach den Bestimmungen der §§ 7 ff. StVG gegeben ist. Weshalb ungeachtet der Geltung deutschen Haftungsrechts entsprechend der Auffassung des Landgerichts § 7 Abs. 1 StVG nicht gelten soll, erschließt sich nicht. Insbesondere lässt sich dies nicht damit begründen, dass hinsichtlich etwaiger Verhaltensregeln im Straßenverkehr das Tatortrecht zugrunde zu legen ist. Das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich der Verhaltensregeln auf die Verkehrsvorschriften des Rechts am Handlungsort abzustellen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar und versteht sich nahezu von selbst und zeigt sich exemplarisch zum Beispiel daran, dass das in Deutschland geltende Rechtsfahrgebot im Zusammenhang mit einem Unfall in England aufgrund des dort herrschenden Linksverkehrs nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden kann. Dass deshalb aber im deutschen (Straßenverkehrs-) Recht gesetzlich festgeschriebene materielle Haftungsgrundlagen keine Anwendung finden sollen, nur weil sie so nach dem Recht des Handlungsortes nicht existieren, erschließt sich nicht. Vielmehr ist § 7 StVG im Falle der Geltung deutschen Haftungsrechts bei Unfällen im Ausland unproblematisch anzuwenden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.1976, Az.: VI ZR 291/94 zu einem Verkehrsunfall in Österreich, wo der Anspruch nicht etwa aus der auch nach österreichischem Recht bestehenden Haftung aus Betriebsgefahr hergeleitet wurde, sondern aus der deutschen Haftungsnorm des § 7 StVG). Nichts anderes gilt auch in den Fällen, in denen das Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, eine Haftung aus Betriebsgefahr nicht vorsieht. Es gibt keinen sachlichen Grund für die Annahme, dass die dem deutschen Recht immanente Haftung aus Betriebsgefahr mit dem Grenzübertritt entfällt. Nach deutschem Recht geht von dem Betrieb eines Fahrzeugs per se eine Gefährdung aus, die nicht allein dadurch entfällt, dass das Fahrzeug nicht nur in Deutschland, sondern auch in einem Land weiter betrieben wird, das eine Haftung aus Betriebsgefahr nicht vorsieht.

Mithin folgt der Anspruch gegen die Beklagten zu 1. bis 3. aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG. Da dem Kläger als Insassen des Busses kein Fehlverhalten attestiert werden kann und auf seiner Seite auch eine Betriebsgefahr nicht zu berücksichtigen ist, findet auch eine Abwägung der Haftungsanteile gemäß § 17 Abs. 1 StVG in diesem Verhältnis nicht statt, sodass die Beklagten zu 1. bis 3. dem Grunde nach voll haften.

e) Die Klage ist auch in Bezug auf die Beklagten zu 4. und 5. dem Grunde nach gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Haftung dieser Beklagten ist gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB englisches materielles Recht anzuwenden. Wie bereits erwähnt, kennt dieses eine Haftung aus Betriebsgefahr nicht, wie sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M… ergibt. Ausweislich dieses Gutachtens kennt aber das englische Recht auch ein Recht der unerlaubten Handlung, dass sich allerdings im Wesentlichen aus der Rechtsprechung entwickelt hat. Erforderlich ist danach grundsätzlich die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die auch nach englischem Recht gegenüber Fahrzeuginsassen bestehen. Der Beklagte zu 4. hätte eine „duty of care“ verletzt, wenn er an einer unübersichtlichen Stelle die Mittellinie zur Gegenfahrbahn überquert hätte. Entsprechendes steht indessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie ausgeführt, nicht fest. Soweit weitere Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht im Raume stehen, wie ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überladung des Fahrzeugs, fehlende Zulassung für den Transport, nicht funktionsfähiger Tachometer, erfordern nach englischem Recht dahingehende Pflichtverletzungen eine Kausalität zum Schaden, die sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, hier nicht feststellen lässt. Dies entspricht weitgehend auch dem deutschen Recht, denn auch nach diesem würde sich eine Kausalität, beispielsweise im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nicht ohne weiteres ergeben und zwar auch nicht unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, denn ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass im Falle eines Verkehrsunfalls, an dem ein Kraftfahrer beteiligt ist, der nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, dass Fehlen der Fahrerlaubnis sich stets unfallursächlich ausgewirkt hat, besteht nicht (KG, Urteil vom 22.02.2001, Az.: 12 U 7599/99). Der – zudem streitige – Unfallhergang spricht ebenfalls nicht dafür, dass hier gerade eine mögliche Unerfahrenheit sich unfallursächlich ausgewirkt haben muss. Auch hinsichtlich der übrigen vom Sachverständigen angesprochenen Verstöße ist es nachvollziehbar, wenn der Sachverständige unter Berücksichtigung des englischen Rechts einen Kausalzusammenhang verneint. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen wurden seitens der Parteien auch nicht erhoben.

Eine Haftung der Beklagten zu 4. und 5. ergibt sich aber aus der vom Sachverständigen herangezogenen res ipsa loquitur-Regel, nach der, sofern keine andere Erklärung als das Fehlverhalten eines Schädigers als Grund für den Unfall denkbar ist und dieser die ausschließliche Kontrolle über die Gegebenheiten, die den Unfall verursacht haben, inne hatte, das Gericht den Schluss ziehen kann, dass ein die Fahrlässigkeitshaftung begründendes Verhalten des Schädigers vorlag. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann diese Regel auch zur Anwendung kommen, wenn mehrere Beteiligte den Unfall durch einen Sorgfaltspflichtverstoß verursacht haben können, sofern sie gemeinsam die ausschließliche Kontrolle über die den Unfall verursachenden Gegebenheiten hatten. Dies sei, so der Sachverständige, vor allem im Begegnungsverkehr der Fall. Es handelt sich bei dieser Rechtsfigur nicht um eine Beweislastumkehr, sondern um eine Vermutung, die entkräftet werden kann, das heißt der Beklagte zu 4. würde nicht haften, wenn es ihm gelänge darzulegen, dass es zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Unfallgegner für das Geschehen verantwortlich ist. Davon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen, wobei nicht verkannt wird, dass der Sachverständige in diesem Zusammenhang nur von überwiegender Wahrscheinlichkeit spricht und nicht von einem strengen Beweis. Auch bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit müsste das Gericht aber hier zu der Überzeugung gelangen, dass die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Mitfahrer im Lkw überzeugender sind als diejenigen der hinter dem Bus beziehungsweise dem Lkw herfahrenden Zeugen als unbeteiligte Unfallzeugen. Eine dahingehende Überzeugung lässt sich jedoch nicht bilden.

Zur Frage der Anwendbarkeit der res ipsa loquitur-Regel in Verfahren vor dem deutschen Gerichten als Bestandteil des englischen Prozessrechts hat der Sachverständige in seinem Gutachten näher ausgeführt und dies im Ergebnis bejaht. Auf die dahingehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Beklagten zu 4. und 5. sich darauf berufen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen sich ein Anpassungsbedarf in Bezug auf die Anwendbarkeit der Regel vor deutschen Gerichten vor dem Hintergrund ergebe, dass der Schädiger nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben solle und ein solcher Fall vorliegend im Falle einer Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. nicht gegeben sei, entlastet dies die Beklagten zu 4. und 5. nicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Sachverständigen erwogene Anpassung beziehungsweise Angleichung nur einer von mehreren Lösungswegen ist, die Vermutungsregel der res ipsa loquitur auch vor einem deutschen Gericht anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen dargestellte Anpassungslösung unabdingbar voraussetzt, dass der Geschädigte nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben darf und dass diese Voraussetzung dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Geschädigte von einem der beiden Schädiger unter Geltung einer ausländischen Rechtsordnung seinen Schaden ersetzt verlangen kann, bestehen nicht. Sinn und Zweck der res ipsa loquitur-Regel ist, dass in Fällen, in denen der Nachweis einer vom Schädiger begangenen Sorgfaltspflichtverletzung nicht erbracht werden kann, eine andere Erklärung als ein Fehlverhalten des Schädigers aber nicht ernsthaft in Betracht kommt, von einer Vermutung dahin auszugehen ist, dass ein die Fahrlässigkeitshaftung begründendes Verhalten des Schädigers vorgelegen hat. Da sich gerade bei zwei Schädigern der Nachweis, welcher von ihnen eine Pflichtverletzung begangen hat, besonders schwer führen lässt, ist nach englischem Recht von einem fahrlässigen Verhalten beider Fahrer auszugehen, und nach den Feststellungen des Sachverständigen greift die entsprechende Vermutung gerade auch bei Verkehrsunfällen im Begegnungsverkehr. Kann die Vermutung nicht entkräftet werden, folgt daraus nach englischem Recht eine Haftung beider Fahrer als Gesamtschuldner, sodass unter Zugrundlegung englischen Rechts sämtliche Unfallbeteiligten und damit auch sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner haften würden, mithin auch die Beklagten zu 4. und 5.. Nichts anderes ergibt sich bei Anwendung deutschen Rechts. Denn unabhängig von einer etwaigen Verschuldenshaftung ergäbe sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1. bis 5. über §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 840 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon, dass nach englischem Recht bei der Lösung einer etwaigen Beweisnot des Geschädigten gerade auch dessen Interessen berücksichtigt werden, damit dieser in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtlos gestellt wird, steht nach beiden Rechtsordnungen der Gedanke im Vordergrund, dass bei Unaufklärbarkeit des genauen Unfallhergangs die potenziellen Schädiger im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur Verantwortung zu ziehen sind, sodass kein sachlicher Grund für die Annahme besteht, dass die res ipsa loquitur-Regel zu Lasten der Beklagten zu 4. und 5. nur deshalb nicht anwendbar ist, weil nach deutschem Recht für die Beklagten zu 1. bis 3. eine Haftung bereits nach den Regeln der Betriebsgefahr begründet ist. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Falle, in dem die Beklagten zu 4. und 5. isoliert vor einem englischen Gericht verklagt worden wären, dieses die res ipsa loquitur-Regel nur deswegen nicht angewandt hätte, weil gegenüber den anderweitig verklagten Beklagten zu 1. bis 3. die Möglichkeit einer Haftung aus Betriebsgefahr im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts besteht. Entscheidend ist vielmehr, dass beide der hier maßgeblichen Rechtsordnungen bei einheitlicher Anwendung eine gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Beklagter vorsehen, so dass auch die Vertreter der vom Sachverständigen angeführten Anpassungslösung eine solche Anpassung und damit die Anwendung der res ipsa loquitur-Regel gegenüber den Beklagten zu 4. und 5. vor einem deutschen Gericht nicht daran scheitern lassen würden, dass gegen den potenziellen Mitverursacher Ansprüche der Geschädigten entsprechend dem materiellen Recht einer anderen Rechtsordnung in Betracht kommen. Zweck der Anpassung ist gerade die Vermeidung inakzeptabler Ergebnisse. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Beklagten zu 4. und 5. bei Geltung unterschiedlicher Rechtsordnungen nicht als Gesamtschuldner mit haften würden, obwohl beide Rechtsordnungen bei einheitlicher Anwendung auf sämtliche Unfallbeteiligten genau dies vorsehen. Mithin bleibt es dabei, dass nach jedem der vom Sachverständigen ausgeführten Lösungswege die Vermutungsregel der res ipsa loquitur vor deutschen Gerichten anwendbar ist und auch im vorliegenden Fall zu einer gesamtschuldnerischen Mithaftung der Beklagten zu 4. und 5. führt. Im Übrigen spricht viel dafür, die in England dem dortigen Prozessrecht zugeordnete res ipsa loquitur-Regel nach deutschem IPR materiell-rechtlich zu qualifizieren und damit von der Verweisung auf englisches materielles Haftungsrecht als erfasst anzusehen. Dies muss der Senat letztlich nicht entscheiden, weil eine derartige Qualifikation nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.

Nach alledem ist die Klage gegenüber allen Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt.