Quelle: pixabay.com

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Die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts ist für Verteidiger von großer Bedeutung, denn anhand der Anleitung kann überprüft werden, ob das Messgerät korrekt aufgebaut und bedient wurde. In einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat das AG Dessau-Roßlau entschieden, dass der Verteidiger keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung hat. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG Naumburg mit Beschluss vom 05.11.2012 – Az. 2 Ss (Bz) 100/12 – das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen, denn:

Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit.