Das AG Gelnhausen hatte in mehreren Bußgeldverfahren über die Rechtmäßigkeit zweier verschiedener Konstellationen bezüglich der Mitwirkung Privater bei Geschwindigkeitsmessungen zu entscheiden.
In einem Fall mietete die Gemeinde ein mobiles Messgerät bei einer privaten Firma. Diese stellte auch einen Mitarbeiter zur Verfügung, der das Gerät aufstellte, bediente und während der Messung überwachte. Ein Bediensteter der Gemeinde war zu keiner Zeit anwesend. Da es im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Möglichkeit einer Beleihung gibt und daher umstritten ist, inwieweit eine Privatperson bei Geschwindigkeitsmessungen mitwirken kann – im Ergebnis darf diese wohl nur untergeordnete Tätigkeiten ausführen – ging der Mitarbeiter der Messfirma bei der Gemeinde zusätzlich ein geringfügiges Beschäftigungverhältnis (“Minijob”) ein. Das Amtsgericht wertete dies als unzulässige Umgehung. Da die Gemeinde zwischenzeitlich diese Vorgehensweise nicht mehr fortführt, kam es jedoch zu keinem Urteil, sondern das Gericht stellte das Verfahren durch Beschluss (§ 47 II OWiG) ohne Begründung ein.
In einem anderen Fall ging es um eine stationäre Messanlage, die im Eigentum einer privaten Messfirma stand. Nach dem Vertrag zwischen Gemeinde und Messfirma war vorgesehen, dass ein Gemeindemitarbeiter die aufgenommenen Fotos sowie Messdaten regelmäßig auf einen USB-Stick kopiert und im Gemeindebüro ins EDV-System überspielt. Anschließend sollte die Messfirma “eine Bildaufbereitung durchführen, die für die nachfolgende erfolgreiche Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch die Behörde erforderlich ist”. Für jeden Fall, in dem ein Verwarnungsgeld erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, war eine Vergütung der Messfirma vereinbart.
Obwohl die Messfirma außer den Fotos keine verfahrensrechtlichen Daten erhebt, ist auch diese Praxis ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig, denn ein Teil der Auswertung findet bei der Messfirma statt, was einen Verstoß gegen den hessischen Erlass zu Geschwindigkeitsmessungen darstellt. Die Aufbereitung der – noch dazu datenschutzrechtlich sensiblen – Messfotos müsse in jedem Fall durch eine Behörde und nicht eine Messfirma, die ein eigenes Interesse an möglichst hohen Einnahmen durch die Messungen hat, erfolgen.
Ob aus der Rechtswidrigkeit der genannten Vorgehensweisen (Beweiserhebungsverbot) auch ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren folgt, ist jedoch umstritten und muss einzelfallabhängig entschieden werden. Zumindest in diesem Fall, in dem sich die Behörde bewusst über geltendes Recht hinwegsetzte, hat das Amtsgericht ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Ähnlich hat in einem anderen Fall auch das Kammergericht argumentiert.
Einen Kommentar schreiben