Einige Kommunen aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Gelnhausen (bei Frankfurt a. M.) beauftragen gerne Privatfirmen mit der Verkehrsüberwachung. Die Mitarbeiter dieser Privatfirmen führen entweder selbst die Geschwindigkeitsmessung durch oder werten die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessung aus. Beides verstößt gegen den Erlass “Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden” des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (StAnz. 5/2006 S. 286) und möglichweise auch gegen das Grundgesetz.
Dennoch führen die jeweiligen Gemeinden diese Praxis teilweise fort. So berichtete z. B. die Gelnhäuser Neue Zeitung am 27.03.14 über den Freispruch eines “Rasers” durch den Gelnhäuser Bußgeldrichter; das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Auch in dem Beschluss vom 13.03.14 (Az. 44 OWi – 2285 Js 20682/13) konnten die Messfotos nicht verwertet werden; hier hatte eine private Firma diese “aufbereitet”:
Der Sachverhalt ist nicht genügend aufgeklärt: Aus Bl. 29 ff. d. A. geht hervor, dass eine Privatfirma an der Auswertung der Messdaten/Bilder beteiligt ist. Denn laut dem von der Ordnungsbehörde vorgelegten Vertrag vom 13.05.2013 entnimmt die die Messanlage zur Verfügung stellende Privatfirma die Messdaten aus dem stationären Messgerät und führt dann eine „Bildaufbereitung/Bildauflistung“ durch.
Dies widerspricht eindeutig Ziffer 2.2 relevanten Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006 (Bl. 31 d. A.), wonach die Auswertung der Einsatzfilme/elektronische Aufzeichnungen in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen hat. Außerdem hat „der Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde“ nach Abschluss der Messungen die „Einsatzfilme/elektronischen Aufzeichnungen“ zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.07.2003, 2 Ss Owi 388/02) und des OLG Naumburg (Beschluss vom 07.05.2012, 2 Ss (Bz) 25/12 (vgl. Bl. 32 ff. d. A.) ergibt sich, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehen dürfte.
Eine ordnungsgemäße Auswertung der Messung durch die Verwaltungsbehörde selbst sei allerdings noch möglich, so dass die Sache an diese gemäß § 69 V OWiG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen wurde. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es nach dieser zweiten Auswertung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen kann, ob die Auswertung tatsächlich von der Behörde selbst (und nicht wieder von der Privatfirma) vorgenommen wurde.
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