Auch im Zuständigkeitsbereich des AG Darmstadt sind Privatfirmen bei Geschwindigkeitsmessungen und -auswertungen beteiligt. Das AG und ihm folgend das OLG Frankfurt (Beschluss vom 03.09.2014, Az. 2 Ss-OWi 655/14, Volltext-PDF) gehen hier einen anderen Weg als das AG Gelnhausen (AG Geln­hau­sen: Die Pri­vat­fir­men blit­zen wei­ter (bzw. wer­ten wei­ter aus), das bei solchen Auswertungen ein Beweisverwertungsverbot annimmt und sich auf einen hessischen Erlass beruft, und lassen zumindest eine Vorauswertung durch die Privatfirma zu:

Die aufgeworfene Rechtsfrage inwieweit Ordnungsbehörden private Firmen bei der Verkehrsüberwachung hinzuziehen dürfen, ist obergerichtlich seit langer Zeit geklärt. Der Senat vertritt seit mindestens 1995 (vgl. NJW 1995, 2570) in ständiger Rechtsprechung (vgl. für viele: NStZ-RR 2003, 342) die Ansicht, dass auch bei Verkehrsüberwachung, wie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch, die Hinzuziehung privater Firmen möglich ist. Die Ordnungsbehörde muß allerdings Herrin des Verfahrens bleiben. Konkret bedeutet dies, dass sie die Kontrolle über die Ermittlungsdaten, die der Entscheidung der Ordnungsbehörde über die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu Grund liegen, was in der Regel die Meßdaten des Verkehrsüberwachungsgeräts sein dürften, behalten muß. Und sie muß Herrin über die Entscheidung bleiben, ob und gegen wen sie ein Bußgeldverfahren einleitet.

Genau dies hat das Tatgericht vorliegend beachtet und im Urteil dezidiert dargelegt.

Dass die von der Ordnungsbehörde erhobenen und bei ihr gespeicherten Daten zu einer „unverbindlichen Vorauswahl“ verschlüsselt an eine private Firma versandt worden und von dieser nach einer entsprechenden Vorauswertung vollständig zurückgesandt worden sind, wobei möglicherweise unverwertbare Daten rot unterlegt wurden, steht dem nicht entgegen, zumal es die Betroffenen nur begünstigt. Die Ordnungsbehörde ist trotz dieser Hilfstätigkeit Herrin des Verfahrens geblieben. Sie ist Herrin der Daten und entscheidet ob und gegen wen sie ein Verfahren einleitet.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass derzeit gemäß Ziff. 2.2. und 4.2. des Erlasses HMdIuS „Verkehrsüberwachung durch öffentliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 06.01.2006 i.V.m. §§ 24, 24a StVG; § 5a ZuweisungsVO vom 18.07.2005, nur Bedienstete mit der Bedienung des Verkehrsüberwachungsgeräts beauftragt sind, die an der Hessischen Polizeischule hierfür entsprechend ausgebildet wurden. Dies stellt sicher, dass die Bediensteten, die Daten auch selber auswerten, und damit ihrer Funktion als „Herrin des Verfahrens” auch nachkommen können.

Soweit die Verteidigung einen anderen, als den festgestellten Sachverhalt vorträgt, ist sie auf die Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge verwiesen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.