Quelle: KarleHorn, Wikimedia Commons

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Bei der Beteiligung von Privatfirmen bei Geschwindigkeitsmessungen geht es schon lange nicht mehr nur um die Durchführung der Messungen selbst. Die Entscheidungen aus der letzten Zeit befassen sich häufig mit der Frage, inwieweit Privatfirmen bei der Auswertung der Messungen tätig sein dürfen. Es wird dann gerne behauptet, die Privatfirma treffe nur eine “unverbindliche Vorauswahl” oder leiste eine “Aufbereitung der Messung”. In Bezug auf Hessen und die dortige Erlasslage hat das OLG Frankfurt dies als zulässig angesehen, anders das AG Gelnhausen, das bei der Beteiligung von Privatfirmen schon mehrfach ein Beweisverwertungsverbot bejaht hat. Das AG Neubrandenburg (die Entscheidung wurde uns leider ohne Aktenzeichen und Datum zugesandt) hat bei dieser Vorgehensweise (“kostengünstige Datenaufbereitung” durch Privatfirma) keine Bedenken.

Das Messergebnis war auch entgegen der Auffassung der Verteidigung verwertbar, denn es verstößt nicht gegen den Erlass zur Geschwindigkeitsüberwachung. Danach ist es zulässig, sich der Mithilfe von Privatfirmen zu bedienen. Die Auswertung erfolgte nach dem Bekundungen des Zeugen K durch Mitarbeiter des Landkreises. Der Chip, auf den die Daten nach Abschluss der Messung gezogen wurden, wurden durch die Verkehrsüberwacherin beim Landkreis abgegeben. Dort wurden die Daten auf dem Rechner gespeichert. Es wurde eine Kopie erstellt und diese wurde dann zur fototechnischen Entwicklung an die Vetro übersandt, wobei die Originaldaten immer beim Landkreis verblieben. Die anschließende Auswertung erfolgte sodann durch einen Mitarbeiter des Landkreises. Die Entwicklung bzw. die Datenaufbereitung erfolgte durch die Firma Vetro, da diese kostengünstiger arbeitet als der Landkreis dies selbst bewerkstelligen könnte.