Quelle: pixabay.com

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Das Fahrzeug der Beklagten geriet bei winterlichen Witterungsverhältnissen ins Schleudern und kam auf der Fahnbahnmitte zum Stehen, so dass es in den Gegenverkehr ragte. Zwei heranfahrende Fahrzeuge konnten noch abbremsen. Der LKW der Klägerin konnte wegen überhöhter Geschwindigkeit und schlechter Sichtverhältnisse nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf.

Das OLG München ging von einer Mithaftung der Beklagten in Höhe von 25% aus (Urteil vom 20.12.13, Az. 10 U 641/12):

Bei der Haftungsabwägung war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) durch einen vorwerfbaren Verkehrsverstoß auf die Gegenfahrbahn geriet und dort der Pkw wegen der schlechten Sicht- Witterungs- und Fahrbahnverhältnisse ein besonders hohes Gefährdungspotential darstellte. Andererseits gelang es dem Gegenverkehr bei angepasster Fahrweise durchaus, rechtzeitig auf die Gefahr – ein stehendes Fahrzeug – zu reagieren; so konnte etwa die Zeugin Z. ihren Pkw zum Stillstand bringen und die den Verhältnissen nicht angepasste, schon bei günstigsten Verhältnissen zu hohe Geschwindigkeit (§ 3 I 2, III 2 b StVO) des mitversicherten Fahrers der Klägerin war die entscheidende Schadensursache. Ein Mithaftungsanteil der Beklagten in Höhe von 25 %, wie eingeklagt, erscheint hiernach jedenfalls angemessen. Die Beklagten konnten weitere, zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigende Umstände nicht beweisen, insbesondere nicht, dass der BMW und die anderen Fahrzeuge bereits seit längerem standen oder der Fahrer des Lkw auf ein erkennbares Warnblinklicht verspätet reagiert hätte.