Das AG Gelnhausen hatte (wieder) darüber zu entscheiden, ob aus der Mitwirkung von Privatpersonen bei Geschwindigkeitsmessungen und Messauswertungen ein Beweisverwertungsverbot folgt (Urteil vom 26.03.14, Az. 44 OWi – 2255 Js 3061/14, Volltext siehe hier). In diesem Fall bestanden zwischen einer Gemeinde und einem privaten “Verkehrsüberwachungsdienst” mehrere Verträge, u. a. ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, durch den der als Zeuge vernommene Mitarbeiter an die Gemeinde überlassen wurde. Dieser führte die Geschwindigkeitsmessungen durch, während die Inhaberin des Verkehrsüberwachungsdienstes – seine Ehefrau – die Messungen im Gemeindebüro auswertete:

Unstreitig ist die Inhaberin des Verkehrsüberwachungsdienstes selbst nicht bei der Gemeinde angestellt. Sie ist auch nicht im Wege der Arbeitsnehmerüberlassung oder in anderer Art legitimiert, Aufgaben der Gemeinde wahrzunehmen. Es besteht lediglich die vertraglich geregelte Zusammenarbeit des Verkehrsdienstes, deren Inhaberin sie ist, mit der Gemeinde. Frau … zählt somit nicht zur Gemeinde, also zur örtlichen Ordnungsbehörde. Damit erfolgte die Auswertung eindeutig entgegen dem Wortlaut des einschlägigen Erlasses.

Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist aber eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns, weshalb eine Mitwirkung von Privatpersonen nur sehr eingeschränkt möglich ist; in jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsbehörde “Herrin” des Verfahrens bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde daher nicht nur Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung der Messergebnisse der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben.

Im Übrigen dürfte dies noch gegen weitere gesetzliche und auch grundgesetzliche Regeln verstoßen. Offen bleiben kann die Frage, ob es in Hessen mangels einschlägiger und ausdrücklicher Regelung überhaupt zulässig ist, die Verkehrsüberwachung der Gemeinde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen und in dieser Konstellation von einem „Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde“, wie es der Erlass verlangt, gesprochen werden kann. Hierfür könnte ein vom Zeugen XXX in der Verhandlung vorgelegtes Schreiben des RP XXX vom 07.03.2005 sprechen, welches eine Arbeitnehmerüberlassung zu diesem Zweck für zulässig erachtet. Allerdings spricht schon die Tatsache, dass hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung im Erlass des Hessischen Ministerium für Innern und Sport nichts geregelt ist, dagegen.

Auch wenn man diese Frage bejahen sollte, hält das Gericht die konkrete Ausgestaltung hier für unzulässig. Denn wie der Verteidiger zu Recht problematisiert, erscheint die doppelte Verbindung des Zeugen mit der ihn ausleihenden Firma (zum einen ist er Angestellter der Firma und er wird von ihr bezahlt, zum anderen ist die Inhaberin der Firma seine Ehefrau) äußerst problematisch. Dies gilt zumal die Firma gemäß den Vertragsunterlagen rein erfolgsabhängig bezahlt wird. Wenn der einschlägige Erlass (s.o.) von Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde spricht, ist das nicht nur formal zu verstehen. Denn bei der Geschwindigkeitsmessung und nachfolgenden Ahndung handelt es sich um eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns.

Durch den Funktionsvorbehalt des § 33 Abs. 4 GG soll die Kontinuität der hoheitlichen Staatsfunktionen gesichert und das öffentliche Interesse an einer rechtsstaatlichen Erfüllung der Staatsaufgaben normativ abgesichert werden, weil die Beamten (und Angestellte des öffentlichen Dienstes) als Garanten für diese Art der Verwaltung angesehen werden (…). Von Beamten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes wird deshalb erwartet, dass sie ihre Tätigkeit gesetzeskonform und frei von sachfremden Erwägungen ausführen.

Nach Ziffer 2 des o.g. relevanten Erlasses „sollten nur Hilfspolizeibeamte“ zur Verkehrsüberwachung eingesetzt werden. Aus Ziffer 99.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum HSOG ergibt sich wiederum, dass zum Hilfs- bzw. Ordnungspolizeibeamten nur Personen zu bestellen sind, die Gewähr dafür bieten, dass sie von ihren Befugnissen keinen unzulässigen Gebrauch machen. Ohne Ansehen der Person erscheint es jedoch in der vorliegenden Konstellation äußerst kritisch, dass die Person, die die Messung durchführt, in derart enger persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung mit der das Messgerät zur Verfügung stellenden Firma steht. Seine mögliche Integration in die Gemeindeverwaltung durch seine stundenweise Tätigkeit für die Gemeinde tritt dahinter zurück, auch wenn er ein Büro im Rathaus nutzt.

Das alles führte zu einem Beweisverwertungsverbot, der Betroffene wurde freigesprochen:

Dabei kann es auch darauf ankommen, ob das Beweismittel auf ordnungsgemäßem Wege ebenso sicher hätte erlangt werden können, es sei denn die Ordnungsbehörde hat willkürlich zu Lasten des Betroffenen gehandelt oder die Geschwindigkeitsmessung unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen angeordnet. In diesem Fall ist grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. (…)

Dies ist hier der Fall. Zum einen liegt ein offensichtlicher und eindeutiger Verstoß gegen den Wortlaut des einschlägigen Erlasses vor. Zum anderen ist bei der Gesamtkonstellation offensichtlich, dass die Gemeinde nicht mehr Herrin des Verfahrens ist, wenn die Inhaberin der Verleihfirma selbst noch an der Auswertung der Messdaten beteiligt ist, im Gemeindebüro sitzt, Zugriff auf die Messdaten hat und sogar Anfragen des Gerichts an die Gemeinde im Bußgeldverfahren beantwortet. Es ist auch nicht ersichtlich dass es vorliegend einen anderen Gemeindebediensteten gibt, der in keiner Verbindung zur Messfirma steht und hinsichtlich des Messverfahrens ebenso sachkundig ist wie der Zeuge … oder die Inhaberin der Messfirma und der die Messverfahren kontrolliert. Dass der Zeuge … selbst, insgesamt für mindestens sechs verschiedene Gemeinden vom Landrat zum Ordnungspolizeibeamten bestellt wurde, ändert an der Beurteilung nichts, sondern stellt dessen Integration in die Gemeindeverwaltung eher in Frage.