Quelle: Usien, Wikimedia Commons

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Nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm muss nach einer Trunkenheitsfahrt und fahrlässiger Tötung eine Freiheitsstrafe auch bei einem straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Angeklagten nicht notwendigerweise zur Bewährung ausgesetzt werden (Beschluss vom 26.08.14, Az. 3 RVs 55/14). Im konkreten Fall sprach zwar einiges für (etwa die soziale Integration, Geständnis und Bereuen des Fehlverhaltens), insbesondere aber die Folgen der Tat, die hohe Blutalkoholkonzentration (maximal 2,69 Promille) und eine aggressive Fahrweise gegen den Angeklagten: