Nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm muss nach einer Trunkenheitsfahrt und fahrlässiger Tötung eine Freiheitsstrafe auch bei einem straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Angeklagten nicht notwendigerweise zur Bewährung ausgesetzt werden (Beschluss vom 26.08.14, Az. 3 RVs 55/14). Im konkreten Fall sprach zwar einiges für (etwa die soziale Integration, Geständnis und Bereuen des Fehlverhaltens), insbesondere aber die Folgen der Tat, die hohe Blutalkoholkonzentration (maximal 2,69 Promille) und eine aggressive Fahrweise gegen den Angeklagten:
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB nicht, demgegenüber aber angenommen hat, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, § 56 Abs. 3 StGB.
Kurz vor der Kollision war der Angeklagte einem Zeugen durch besonders aggressive Fahrweise aufgefallen. Bei vorhandenen Handlungsalternativen – insbesondere wäre es ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen – entschloss er sich dazu, sein Fahrzeug die 30 km lange Strecke zu seiner Wohnung zu führen. Er setzte sich dabei bedenkenlos ans Steuer, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war.
Deswegen haben die drei Kinder des Getöteten ihren Vater und die Ehefrau ihren Ehemann verloren.
Insbesondere im Hinblick auf diese herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ist trotz der zahlreichen mildernden Umstände die genannte Wertung des Landgerichtes nicht nur aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Wertung.
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