AG Mönchengladbach: 0,60 Promille – Unachtsamkeit beim Ausparken muss nicht auf Alkoholisierung beruhen

Von |2018-03-30T16:17:34+02:0005. April 2018|Straf- und OWi-Recht|

Eine geringfügige Alkoholisierung muss ohne weitere Tatsachen nicht zwangsläufig als ursächlich für einen Unfall beim Rückwärtsausparken sein. Mit dieser Begründung lehnte das AG Mönchengladbach bei dem Beschuldigten eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Dessen Blutalkoholkonzentration [...]

Nach oben