Eine geringfügige Alkoholisierung muss ohne weitere Tatsachen nicht zwangsläufig als ursächlich für einen Unfall beim Rückwärtsausparken sein. Mit dieser Begründung lehnte das AG Mönchengladbach bei dem Beschuldigten eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Dessen Blutalkoholkonzentration lag bei 0,60 ‰, wobei ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte.

AG Mönchengladbach, Beschluss vom 19.02.2018 – 59 Gs 151/18

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO wird zurück gewiesen.

Gründe

Die für die beantragte Entscheidung erforderliche Voraussetzung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist nicht ausreichend dargelegt oder aus dem Sachverhalt ersichtlich:

Die Höhe der BAK lag wurde mit 0,60 o/oo ermittelt. Der Beschuldigte hat allerdings bereits bei seiner ersten Befragung angegeben, ein Bier gegen Mittag und ein Bier nach der Rückkehr vom Bäcker gegen 16.00 Uhr getrunken zu haben; Nachtrunk kann insoweit nicht ausgeschlossen werden.

Die ärztlichen Feststellungen ergaben keine Auffälligkeiten. Allein der Hinweis darauf, dass der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat, reicht zur Begründung seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht aus. Der Unfall ereignete sich beim rückwärtigen Ausparken. Dass eine dabei erfolgte Kollision auf die – eher geringgradige – Alkoholisierung zurückzuführen ist, kann nicht festgestellt werden.