Die Klägerin begehert von den Beklagten Schadensersatz und behauptet, dass ihr Fahrzeug bei einem vom Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfall beschädigt worden ist. Der Beklgate zu 1) habe bei einem Einbiegevorgang die Bevorrechtigung des Fahrzeugs der Klägerin missachtet; dabei sei das Fahrzeug der Klägerin seitlich über die gesamte Fahrzeuglänge beschädigt und außerdem nach rechts abgedrängt worden, wodurch es in Höhe der Hinterachse mit einem am Fahrbahnrand befindlichen Begrenzungspoller kollidiert sei. Die Beklagten gehen von einem manipulierten Verkehrsunfall aus. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige führte aus, dass die Beschädigungen im hinteren rechten Seitenteil des Fahrzeugs der Klägerin nicht, wie behauptet, von dem Begrenzungspoller stammen können.

Das AG Essen gelangt zu einer Abweisung der Klage. Ein unterstellter Schadensersatzanspruch des Klägerin sei gemäß § 242 BGB verwirkt. Dies folge aus einer unzulässigen Rechtsausübung durch das Aufstellen von nachweislich und vorsätzlich falschen Tatsachenbehauptungen. Die Klägerin habe sowohl schriftsätzlich als auch in ihrer persönlichen Anhörung eine Kollision mit dem Poller behauptet, welche nachweislich nicht stattgefunden habe. Dies führe zu einer Verwirkung des Anspruchs hinsichtlich des gesamten Schadens.

AG Essen, Urteil vom 09.01.2018 – 11 C 346/16

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 10.09.2016 im Kreuzungsbereich I. W.-Straße/K.-Straße in E..

Am vorgenannten Tag befuhr die Klägerin die … . Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug die I. …. Ob es sodann im Kreuzungsbereich … / … … zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin ließ am 12.09.2016 das klägerische Fahrzeug bei dem Kfz-Sachverständigenbüro … begutachten. Für die Erstellung des Gutachtens wurde der Klägerin ein Betrag in Höhe von 451,01 € (brutto) in Rechnung gestellt. Die Klägerin trat ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Sachverständigenkosten gegen die Beklagten an das Sachverständigenbüro ab; wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen.

Das Sachverständigenbüro bezifferte die Reparaturkosten mit 4.000,00 € (brutto), den Wiederbeschaffungswert mit 1.600,00 € und den Restwert mit maximal 170,00 €; wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Gutachten vom 12.09.2017 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.09.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) erfolglos – unter Fristsetzung von 14 Kalendertagen – auf, den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.430,00 €, die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachten, die Ummeldekosten in Höhe von 65,00 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € zu erstatten.

Zusätzlich zu den vorgenannten Beträgen macht die Klägerin die Freistellung von der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 167,38 € geltend.

Die Klägerin behauptet zunächst, Eigentümerin des klägerischen Fahrzeugs zu sein.

Hinsichtlich des Verkehrsunfalls behauptet die Klägerin, der Beklagte zu 1) sei mit dem Beklagtenfahrzeug aus der … kommend nach links auf die bevorrechtigte … abgebogen und habe hierbei nicht auf das von rechts herannahende, vorfahrtsberechtigte klägerische Fahrzeug geachtet. Der Beklagte zu 1) sei daher mit der vorderen rechten Ecke des Beklagtenfahrzeugs gegen die linke Seite des Klägerfahrzeugs gestoßen. Das Klägerfahrzeug sei aufgrund der eigenen Geschwindigkeit nahezu über die gesamte Fahrzeuglänge hinweg beschädigt worden. Zudem sei das Klägerfahrzeug durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeugs nach rechts abgedrängt worden und dort noch mit einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Begrenzungspoller kollidiert. Hierdurch sei ein weiterer Schaden im Bereich des hinteren rechten Seitenteils (vor der Hinterachse) am Klägerfahrzeug eingetreten.

Hinsichtlich der Schadenshöhe behauptet die Klägerin, an dem Klägerfahrzeug sei ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, der sich auf 1.430,00 € (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.600,00 € abzüglich Restwert in Höhe von 170,00 €). belaufe. In diesem Zusammenhang seien sämtliche an dem Klägerfahrzeug von dem Sachverständigenbüro in dessen Gutachten vom 12.09.2016 dokumentierten und hinsichtlich der voraussichtlichen Reparaturkosten kalkulierten Beschädigungen auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen.

Nach Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens korrigierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2017 ihren Vortrag und behauptet nunmehr – unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Kfz-Sachverständigenbüros … … -, der Wiederbeschaffungswert sei mit 750,00 €, der Wiederbeschaffungsaufwand mithin mit 580,00 € zu beziffern.

Die Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.971,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2016 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 167,38 € gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten den von den Klägerin behaupteten Verkehrsunfall mit Nichtwissen, da sie von einem manipulierten Verkehrsunfall ausgehen; hinsichtlich der vorgetragenen Anhaltspunkte der Beklagten, die für einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen sollen, wird auf die Klageerwiderung vom 24.01.2017 (Bl. 43 ff. d.A.) Bezug genommen.

Sie sind zudem der Ansicht, dass ungeachtet des Vorliegens eines manipulierten Verkehrsunfalls, der Schadensersatzanspruch der Klägerin verwirkt sei, da die Klägerin wahrheitswidrig eine tatsächlich nicht stattgefundene Kollision mit den Pollern behauptet habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der … war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen der Erklärung der Klägerin und des Beklagten zu 1) sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.03.2017 (Bl. 143 ff. d.A.) schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 19.10.2017 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.971,01 € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 823 Abs. 1 BGB zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Kraftfahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden, § 7 Abs. 1 StVG.

Das erkennende Gericht konnte dahinstehen lassen, ob ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus den vorgenannten Vorschriften entstanden ist, da ein solcher Anspruch wegen treuwidrigen Verhalten gemäß § 242 BGB verwirkt ist.

Die Verwirkung durch treuwidriges Verhalten führt gemäß § 242 BGB zum Ausschluss eines Rechts (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242 Rn. 90). Da es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich rechtstreu verhalten hat, ist eine unzulässige Rechtsausübung erforderlich. Eine solche unzulässige Rechtsausübung kann im Rahmen von Verkehrsunfällen insbesondere dann vorliegen, wenn der Unfallgeschädigte nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242 Rn. 48; LG Münster, Urteil vom 08.08.2014 – 11 O 279/11, juris; LG Münster, Urteil vom 23.04.2014 – 2 O 462/11, juris). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts verbietet sich indes ein schematischer Lösungsweg, vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Nach Vornahme der gebotenen Einzelfallbetrachtung liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts vorliegend eine unzulässige Rechtsausübung vor. Nach der Anhörung der Klägerin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin vorsätzlich gegen ihre Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen hat. Die Klägerin hat sowohl schriftsätzlich als auch in ihrer persönlichen Anhörung behauptet, das Klägerfahrzeug sei durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeugs nach rechts abgedrängt worden und dort noch mit einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Begrenzungspoller kollidiert; hierdurch sei ein weiterer Schaden im Bereich des hinteren rechten Seitenteils (vor der Hinterachse) am Klägerfahrzeug eingetreten. Diese Tatsachenbehauptung ist nachweislich unwahr. Dieser geltend gemachte Schaden ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden, was der Klägerin bekannt war.

Die Überzeugung des Gerichts beruht auf dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen … . Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.10.2017 in nachvollziehbarer und überzeugender Art und Weise zu der Beurteilung gelangt, dass die am rechten hinteren Seitenteil des Klägerfahrzeugs dokumentierten Beschädigungen – mit der seitlich eng begrenzten Eindellung im unteren Abschnitt des rechten hinteren Seitenteils – sich von ihrer Art und Ausprägung her – mit den zur Verfügung stehenden technischen Anknüpfungstatsachen – nicht einem Anstoß gegen die auf dem Gehweg befindlichen Begrenzungspfosten zurückführen lassen.

Das Gericht schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Zunächst ist der Sachverständige als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle für die vorliegende Beweisfrage besonders geeignet. Ferner ist der Sachverständige dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger und versierter Sachverständiger bekannt. Zudem hat der Sachverständige sein Ergebnis sorgfältig und in einer überzeugender Art und Weise unter Heranziehung der Parteivorträge, des privaten Sachverständigengutachtens der Klägerin, der eingereichten Lichtbilder, der polizeilichen Unfallmitteilung und der Beiakte … begründet. Der Sachverständige hat ferner die Unfallörtlichkeit informatorisch in Augenschein genommen und zudem Lichtbilder gefertigt.

Hinsichtlich der Begrenzungspfosten hat der Sachverständige festgestellt, dass diese rechts angrenzend an die K.-Straße gegenüber dem Einmündungsbereich der I. W.-Straße vorhanden waren. Die Begrenzungspfosten waren dabei im hinteren Abschnitt des Einmündungsbereichs seitlich versetzt auf dem Gehweg angeordnet.

Wäre die Klägerin – so wie behauptet – durch den seitlichen Anstoß des Beklagtenfahrzeugs oder eine mögliche instinktive Ausweichlenkung nach rechts herüberkommen, so wäre – nach Ansicht des Sachverständigen – zunächst ein Anstoß mit dem rechten vorderen Kotflügel und der angrenzenden Beifahrertür gegen die hintereinander angeordneten Begrenzungspfosten zu erwarten gewesen. An dem Fahrzeug der Klägerin war es jedoch erst im hinteren Abschnitt der Beifahrertür oberhalb der Stoßleiste zu einer senkrechten Anschlagspur gekommen.

Zudem waren die Streif- und Kratzspuren an dem rechten hinteren Seitenteil des Klägerfahrzeugs bis zu einer Höhe von rund 60 cm ausgeprägt. Wäre es zu einem Zusammenstoß des Klägerfahrzeugs gegen die an der K.-Straße auf dem Gehweg befindlichen Begrenzungspfosten gekommen, so wäre – nach Ansicht des Sachverständigen – von der Höhe der Begrenzungspfosten ein Anstoß an dem Seitenteil bis zu einer Höhe von rund 80 cm und somit auch bis über den oberen Abschnitt mit der konstruktiv bedingt vorstehenden Abkantung des Seitenteils zu erwarten gewesen. Beschädigungen, die auf einen derartigen Anstoß des Klägerfahrzeugs gegen einen der Begrenzungspfosten hätten schließen können, waren am Klägerfahrzeug indes nicht eingetreten.

Nach alledem ist der Schaden im Bereich des hinteren rechten Seitenteils des Klägerfahrzeugs nicht durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden.

Dies ist jedoch durch die Klägerin wahrheitswidrig behauptet worden. Besonders schwer und vorliegend auch den Vorsatz begründend, wiegen dabei die folgenden Umstände: Die Klägerin blieb im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung trotz der von der Gegenseite schriftsätzlich vorgebrachten Zweifel an ihrer Aussage, bei ihrer nachweislich unwahren Behauptung (vgl. Bl. 143 R und 144 R d.A.). Zudem macht die Klägerin Schäden geltend, die sich nicht im eigentlichen Kollisionsbereich – der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge – befinden und somit nicht versehentlich der Kollision zugeordnet werden konnten. Ferner hat die Klägerin ihre Behauptung detailreich vorgetragen, insbesondere in Bezug auf den Unfallhergang, der zu dem vermeintlichen Schaden geführt haben soll, sodass eine Fehlinterpretation ihrer Aussage ausgeschlossen werden kann.

Aus diesen Gründen hat die Klägerin nicht nur den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 1.430,00 €, sondern vielmehr auch ein Anspruch auf Ersatz eines Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 580,00 €, der Erstattung der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachten, der Ummeldekosten in Höhe von 65,00 € sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € verwirkt. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass sich – aufgrund der Schwere des Verstoßes der Klägerin gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO – die Verwirkung durch treuwidriges Verhalten auch auf die restlichen geltend gemachten Schadensersatzansprüche auswirkt (so auch LG Münster, Urteil vom 23.04.2014 – 2 O 462/11, juris).

II.

Der entsprechende Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Freistellung von der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen mangels Zuspruch in der Hauptsache ebenfalls nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.971,01 EUR festgesetzt.