Beim Messsystem PoliScan Speed ist derzeit nicht ganz klar, was davon zu halten ist, dass das Messgerät Fahrzeuge in einem Abstand von mehr als 50 Metern sowie von weniger als 20 Metern erfasst, obwohl dies laut der Bauartzulassung nicht vorkommen dürfte. Nach verschiedenen Gerichten, u. a. dem AG Weinheim und dem AG Mannheim, kommt nun auch das AG Schwetzingen zu dem Ergebnis, dass derartige Messungen nicht verwertbar sind und ein Betroffener freizusprechen ist (AG Schwetzingen, Urteil vom 27.01.2017 – 5 OWi 516 Js 37042/16). Hier war die Abweichung (Messende bei 19,38 Metern) auch nicht ganz geringfügig. Übrigens wurde sowohl dieses als auch das Urteil des AG Weinheim – das AG Mannheim hatte gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt – rechtskräftig, das heißt, die Staatsanwaltschaften hatten die Freisprüche hingenommen.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bei der Geschwindigkeitsmessung vom 15.09.2016 durch das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Messdaten verwendet werden, die außerhalb der Bauartzulassung der PTB liegen.

So ist nach der Bauartzulassung nur ein Messbereich zwischen 20 und 50 Metern erlaubt. Der Sachverständige … nach bei der Auswertung der Messdatei festgestellt, dass die letzte Messung in einem Abstand von 19.38 Metern zum Messgerät erfolgte.

Diese Feststellung führt nach Auffassung des Gerichts zu einem Verwertungsverbot mit der Folge, dass der Betroffene freizusprechen war.

Eine Ergänzung der Urteilsgründe gem. § 77 b Abs. 2 OWiG bleibt vorbehalten.