Nicht einheitlich wird beurteilt, welche Feststellungen der Tatrichter bei Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis treffen muss. Einige Oberlandesgerichte verlangen über die Angabe von Zeit und Ort im Urteil auch solche zur Motivation des Angeklagten, den Verkehrsverhältnissen oder beispielsweise der zurückgelegten Strecke. Konsequenz dieser Ansicht ist, dass beim Fehlen dieser weiteren Angaben im Urteil eines Amtsgerichts eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung nicht möglich ist. Nun ist einem neuen Beschluss des BGH, mit dem eine Revision gegen ein Urteil des LG Bochum verworfen wurde, wiederum zu entnehmen, dass die Angabe von Zeit, Ort und Nichtbesitz der Fahrerlaubnis ausreichend sein sollen (BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – 4 StR 531/16).

3. Die Feststellungen zu der als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewerteten Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe sind ausreichend. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo der Angeklagte ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne – wie ihm bekannt war – im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.