Die Zusammenfassung der zu PoliScan Speed und den Abweichungen von der Bauartzulassung durch solche Messgeräte ergangengen Rechtsprechung ergibt aktuell folgendes Bild: Die Amtsgerichte Weinheim, Mannheim, Hoyerswerda und Schwetzingen nehmen kein standardisiertes Messverfahren mehr an; anders sieht es das das AG Saarbrücken. Nun hat mir der Kollege Straube (Gotha) einen Einstellungsbeschluss des AG Jena zukommen lassen. In Kenntnis einer PTB-Stellungnahme vom 16.12.2016, die die Abweichungen als unproblematisch ansieht und auf die fortwährende Gültigkeit der Bauartzulassung verweist, weist das AG Jena darauf hin, dass Messpunkte außerhalb eines in der Bauartzulassung (die ja – wie die PTB zutreffend sieht – unverändert gültig ist) eindeutig definierten Bereich in die Messwertbildung einfließen. Da die Bauartzulassung Grundlage der Eichung sei, sei die Eichung des verwendeten Messgeräts hinfällig. Das Gericht betont, dass die in seinem Bezirk verwendeten Geräte bereits gutachterlich überprüft worden sind und über mehrere Jahre in den meisten Fällen richtige Ergebnisse geliefert hätten. Dennoch müsse bei einem ungeeichten Messgerät ein Toleranzabzug von 20 % erfolgen. Da der Betroffene davon ausgehend nicht 22 km/h, sondern nur 7,6 km/h zu schnell gefahren sei, liege eine so geringfügige Überschreitung der Geschwindigkeit (50 km/h) vor, dass die Einstellung geboten erscheine (AG Jena, Beschluss vom 17.01.2017 – 260 Js 29690/16).

1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt dieser selbst.

Gründe:

I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 06.04.2016 um 10:40 Uhr in Jena mit dem von ihm geführten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug 75 km/h, wobei hierbei zugunsten des Betroffenen bereits eine Messfehlertoleranz von 3 km/h berücksichtigt wurde. Die Messung erfolgte mit einem Messgerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH. Laut der Akte beigefügten Eichschein wurde das Gerät am 18.08.2015 geeicht, die Eichung war gültig bis Ende 2016. Die Bußgeldbehörde verhängt wegen dieses Verstoßes mit Bußgeldbescheid vom 28.06.2016 eine Geldbuße in Höhe von 80. Dieser Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 30.06.2016 zugestellt. Hiergegen wurde form- und fristgerecht Einspruch erhoben.

II.

Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit gemäߧ 47 Abs. 2 OWiG außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt.

In einer dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) vom 16 12 2016 wird von dieser mitgeteilt, dass diesem oben genannten Geschwindigkeitsmessgerät am 23.06.2016 die Bauartzulassung zur Eichung erteilt wurde. Der entsprechende Zulassungsschein trägt die amtliche Bezeichnung PTB-Zul. 18.11/06.01. Mit diesem Zulassungsschein kann der Zulassungsinhaber den amtlichen Nachweis gegenüber den Eichbehörden führen, dass die Voraussetzungen vorliegen, Geräte dieser Bauart zur Eichung vorzustellen. Die Anlage zum Zulassungsschein enthält u.a. auch Angaben zu den Nennbetriebsbedingungen, wie etwa den Messbereich des Gerätes. Dieser im Zulassungsschein aufgeführte Messbereich beträgt 50 bis 20 Meter. In diesem Bereich werden vom Messgerät sogenannte Messpunkte vom gemessenen Fahrzeug genommen und aus diesen wird die gefahrene Geschwindigkeit ermittelt. Die PTB führt in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass es vorkommen kann, dass vom Gerät auch Messpunkte vor dem Beginn des Messbereichs bzw. nach dessen Ende genommen und in die Messwertbildung einbezogen werden.

III.

Damit steht aber fest, dass es vorkommen kann, dass das verwendete Messgerät in einem Bereich Messpunkte nimmt und in die Geschwindigkeitsermittlung einrechnet, die außerhalb des von der PTB zugelassenen Messbereichs liegen. Dieser Messbereich ist jedoch von der PTB im Rahmen des Zulassungsverfahrens eindeutig definiert worden. Diese eindeutige Definition des Messbereiches ist daher Teil der Bauartzulassung. Und diese Bauartzulassung ist Grundlage für eine vorzunehmende Eichung des Gerätes. Wenn das Gerät aber Messpunkte nimmt und in die Geschwindigkeitsmessung einrechnet, die außerhalb dieses eindeutig definierten Messbereichs liegen, entspricht es nicht mehr der Bauartzulassung. Daher ist auch eine Eichung des Messgerätes, welche gerade eine gültige Bauartzulassung voraussetzt, hinfällig.

IV.

Somit erfolgte die in diesem Verfahren zu überprüfende Geschwindigkeitsmessung im Ergebnis mit einem ungeeichten Gerät. Die Geschwindigkeitsmessanlage PoliScan Speed wurde in den vergangenen Jahren vom Amtsgericht Jena in einer Vielzahl von Fällen gutachterlieh überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Messanlage in den weitaus meisten Fällen technisch einwandfrei gearbeitet hatte und die ermittelten Messwerte vom Gutachter bestätigt wurden.

Dennoch ist das verwendete Messgerät momentan nach Auffassung des Gerichtes nicht geeicht. Dennoch können die vom Gerät ermittelten Geschwindigkeitswerte grundsätzlich zur Feststellung einer Geschwindigkeit herangezogen werden. Dabei sind jedoch entsprechend höhere Abzüge von der vom Gerät festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine Feststellung der Geschwindigkeit mittels Hinterherfahrens uns Ablesens der Geschwindigkeit von einem ungeeichten Tachometer erscheint es angemessen, von der laut Bußgeldbescheid festgestellten Geschwindigkeit von 72 km/h einen weiteren Abzug von 20 %, mithin zugunsten 14,4 Betroffenen, vorzunehmen. Dies führt zu einer festgestellten Geschwindigkeit von 57,6 km/h. Dies erscheint dem Gericht eine so geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dass eine Ahndung nicht geboten erscheint.

Vie­len Dank an Herrn Rechtsanwalt Martin Straube, Gotha, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.