Ende des letzten Jahres hatten das AG Mannheim sowie das AG Hoyerswerda bei PoliScan Speed-Messergebnissen nicht mehr die Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren angewandt und mehrere Bußgeldverfahren eingestellt. Das AG Saarbrücken hingegen hatte angedeutet, diese Ansicht nicht zu teilen. Nun hat es einen Betroffenen, der durch ein solches Gerät gemessen wurde, wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Einen Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat es zuvor abgelehnt. Zu der angesprochenen Problematik bei PoliScan Speed lägen mehrere Stellungnahmen der PTB vor, aus denen sich ergebe, dass Messpunkte außerhalb des zugelassenen Messbereiches von 50 m bis 20 m nicht zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen. Rein formale Einwände seien unbeachtlich, solange eine korrekte Geschwindigkeit vom Messgerät errechnet wird. Bei anderer Betrachtungsweise müsste in jedem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Gutachten eingeholt werden, was eine effektiven Ermittlung und Ahndung von Verkehrsverstößen unmöglich mache. Die technischen Anforderungen an verwertbare Messungen seien durch das Erfordernis einer Zulassung durch die PTB und regelmäßige Eichungen ohnehin sehr hoch (AG Saarbrücken, Urteil vom 06.01.2017 – 22 OWi 634/16).

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 II Nr. 7, 49 III Nr. 4 StVO, 24 StVG.

Gründe:

In der Hauptverhandlung wurde aufgrund Angaben seitens des von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl. V, 15 d.A.), der Vorlage des Messprotokolls (Bl. 1 d.A.) und des Eichscheins (Bl. 2 ff. d.A.) sowie der Bekanntgabe der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Gegen den Betroffenen liegen keine aktuellen Voreintragungen im Verkehrszentralregister vor; die Voreintragung aufgrund Entscheidung vom 13.05.2014 ist tilgungsreif und war nicht gegen den Betroffenen zu verwenden.

Er befuhr – nach insofern geständiger Einlassung – am Vormittag des 17.05.2016 mit dem Pkw (amtl. Kennzeichen …) die Talstraße in Saarbrücken Richtung Saargemünder Straße. Kurz hinter einer dort befindlichen Schule (Gymnasium am Schloss) fand durch ein dort aufgestelltes, laut Eichschein gültig geeichtes stationäres Messgerät der Firma Vitronic, Typ PoliScan Speed, eine Geschwindigkeitsmessung statt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war/ist im Bereich der Messstelle durch erkennbar aufgestelltes Verkehrszeichen auf 30 km/h beschränkt. Ausweislich der Lichtbilder (Bl. V, 15 d.A.), auf die gemäß § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen wird, passierte der Betroffene die Messstelle um 10:49 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 51 km/h (nach Toleranzabzug von 3 km/h).

Somit stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritt im Sinne der §§ 41 II Nr. 7, 49 III Nr. 4 StVO, 24 StVG, wobei das Gericht von Fahrlässigkeit ausging.

Entgegen Auffassung des Verteidigers – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des AG Mannheim (vom 29.11.2016, 21 OWi 509 Js 35740/15) – war davon auszugehen, dass die Messung mit dem Messgerät PoliScan Speed im sog. standardisierten Messverfahren erfolgte.

Das AG Mannheim vertritt in dem o.a. Beschluss die Meinung, Messungen mit dem betreffenden Messgerät erfolgten nicht nach den Vorgaben der Bauartzulassung: gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass bei Messserien Abweichungen von den Verkehrsfehlergrenzen über den zugelassenen 3 % aufgetaucht seien; ferner, dass Messwertbildungen teilweise außerhalb des in der Bauartzulassung definierten Messbereichs – zwischen 50 und 20 m – stattgefunden hätten.

Dieser Einschätzung bzw. Schlussfolgerung steht jedoch ein Schreiben der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 22.09.2016 und eine Stellungnahme vom 16.12.2016 entgegen:

– „Den zur amtlichen Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräten wird die Bauartzulassung zur Eichung unter der Voraussetzung erteilt, dass die jeweiligen allgemeinen Rechtsvorschriften sowie weitere spezielle Bauanforderungen und Prüfvorschriften eingehalten werden. Zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wurde der Messalgorithmus von der PTB umfassenden Prüfungen und Test unterzogen. Neben umfassenden Funktionstests und Simulationsprüfungen zählten hierzu auch Quellkodeprüfungen durch unsere IT-Spezialisten aus der Arbeitsgruppe „Metrologische Software“. Die veranschlagte Prüftiefe (Risikoklasse F) entsprach dabei dem höchsten überhaupt für Messgeräte einsetzbaren Prüfniveau. Die eichtechnische Prüfung jedes Einzelgerätes gewährleistet zuverlässig, dass der in der Messsoftware enthaltene Messalgorithmus mit der bei der PTB bauartgeprüften und hinterlegten Software übereinstimmt. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass die Vorgaben der PTB strikt eingehalten werden. Wäre dies der Fall, würde die PTB unmittelbar tätig werden und für Abhilfe sorgen….“ (Schreiben vom 22.09.2016)

– „Dem Laserscanner – Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic wurde von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) aufgrund der ihr übertragenen gesetzlichen Beauftragung am 23.06.2006 die Bauartzulassung zur Eichung erteilt. Der entsprechende Zulassungsschein trägt die amtliche Bezeichnung PTB-Zul. 18.11/06.01 …

Der Zulassungsschein besitzt unveränderte Gültigkeit.

Die Anlage zum Zulassungsschein enthält u.a. auch Angaben zu den Nennbetriebsbedingungen, wie etwa dem Messbereich des Gerätes. Bei einem mit druckempfindlichen Sensoren arbeitenden Geschwindigkeitsmessgerät, bei dem die Sensoren in einem fest definierten Abstand in der Fahrbahn angeordnet sind, ist die Angabe zum Messbereich anschaulich darstellbar, leicht nachmessbar und somit auch unmittelbar einleuchtend. Dass der im Zulassungsschein aufgeführte Messbereich (50 m – 20 m) des mehrzielfähig arbeitenden Laserscanners aber ebenso eindeutig definiert ist, möchten wir im Folgenden kurz erläutern.

Beim Messgerät PoliScan Speed lenkt ein rotierender Spiegel im Messgerät einen schwachen Laserstrahl so ab, dass er in schneller Folge die Fahrbahn in horizontaler Richtung abtastet („Scan“). Der Strahl besteht aus einer schnellen Folge von kurzen Lichtpulsen. Diese Pulse können von Fahrzeugen reflektiert werden und zurück zum Messgerät gelangen, wo sie empfangen werden. Aus der Richtung des Laserstrahls und der Laufzeit der rückkehrenden Pulse kann sowohl die Entfernung vom Gerät zum reflektierenden Punkt bestimmt werden, als auch der Winkel, unter dem dieser Punkt „gesehen“ wurde. So entsteht ein räumliches und zeitliches Bild der Verkehrssituation, allerdings zunächst nur als „Wolke“ von Punkten.

In der Software des Gerätes wird nun mit Hilfe proprietärer Algorithmen aus diesen Punkten ein höher aggregiertes Bild der Verkehrssituation erstellt. Dabei werden Punkte, die “nahe“ zusammen sind und sich in „ähnliche“ Richtung mit „ähnlicher“ Geschwindigkeit bewegen, zu Modellobjekten zusammengefasst. In der Frage, was genau „nahe“ und „ähnlich“ bedeuten, steckt wesentliches Knowhow des Herstellers, sodass hier zur Wahrung der Vertraulichkeit nicht weiter darauf eingegangen werden darf – was im aktuellen Zusammenhang auch nicht erforderlich ist. Im Endeffekt werden in diesem Verarbeitungsschritt die einzelnen Fahrzeuge softwaretechnisch in Form dieser Modellobjekte erfasst und deren Bewegung verfolgt….

Es kann vorkommen, dass manche der angemessenen Punkte in den Messbereich hineinragen, obwohl die vordere Referenzfläche des Modellobjekts diesen noch nicht erreicht hat; entsprechend können am Ende des Messbereiches erste angemessene Punkte auch außerhalb liegen, obwohl sich die vordere Referenzfläche des Modellobjekts noch innerhalb des Bereiches befindet.

Ein wichtiger Aspekt muss noch betont werden. Selbst wenn weitere Messpunkte in die Bildung des geeichten Messwertes einfließen, die sich außerhalb des Messbereiches von 50 m bis 20 m befinden, so bleibt die Messrichtigkeit des Gerätes unverändert gewährleistet. Diese zusätzlichen Punkte sind als Einzelmesswerte genauso verlässlich wie diejenigen, die innerhalb des Messbereiches liegen. Im Gegenteil, durch diese zusätzlichen Punkte wird die Messung eher noch verstärkt, weil mehr Datenpunkte zur Bestimmung der Geschwindigkeit zur Verfügung stehen. Dass das Messgerät nur den begrenzten Messbereich berücksichtigt, hat vor allem praktische Gründe, zum Beispiel, dass die Messung rechtzeitig vor dem Gerät enden muss und ausgewertet werden kann, um ggf. noch das Messfoto schließen zu können….“ (Stellungnahme vom 16.12.2016)

Somit war und ist entsprechend einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2016, 2 OWi 4 SsRs 128/16, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015, IV-3 RBs 15/15, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014, 2 Ss OWi 1041/14, OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2014, 1 RBs 84/14) nach wie vor davon auszugehen, dass es sich bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed um ein amtlich anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt.

Dieses Ergebnis ist weder ein Zirkelschluss noch als „Kniefall“ gegenüber der PTB zu betrachten, wie eingewandt werden könnte. Denn entscheidend und maßgebend in Bußgeldverfahren ist die materielle Richtigkeit der Messung (vergl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012, 4 Ss 39/12), so dass rein formale Einwände mithin grundsätzlich unbeachtlich sind, solange die Messrichtigkeit nicht in Zweifel steht. Solche Zweifel stehen angesichts der Stellungnahme der PTB nicht im Raum. Vielmehr erscheinen die Ausführungen in dieser Stellungnahme, wonach zusätzliche Punkte als Einzelmesswerte genauso verlässlich sind wie diejenigen, die innerhalb des Messbereichs liegen und durch solche zusätzlichen Punkte die Messung eher noch gestärkt wird, plausibel und logisch.

Demgegenüber erscheint die Beschränkung darauf, Messergebnisse seien deshalb als abweichend von der Bauartzulassung nicht verwertbar, weil bei der Messwertbildung auch außerhalb der definierten Strecke zwischen 50 und 20 m – also zusätzlich – detektierte Objekte berücksichtigt würden, formalistisch und nicht an der materiellen Richtigkeit von Messungen orientiert. Diese Haltung hätte zudem zur Folge, dass jede einzelne Messung mit diesem Messgerät durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden müsste. Dies widerspräche der Prämisse in Bußgeldverfahren, massenhaft vorkommende Verkehrsverstöße, die angesichts hoher Verkehrsdichte ein ernst zu nehmendes Gefährdungspotential für alle Verkehrsteilnehmer darstellen, effektiv und praktikabel ermitteln und ahnden zu können, zumal die technischen Anforderungen an verwertbare Messungen nach geltendem Recht als sehr hoch einzustufen sind.

Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt – ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler – gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung – mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Behörde unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, IV-1 RBs 50/14).

Somit bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Ordnungsgemäßheit der Messung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend Beweisantrags vom 06.01.2017 (Bl. 46 ff. d.A.), so dass der betreffende Beweisantrag als zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich im Sinne des § 77 II Nr. 1 OWiG abgelehnt werden konnte.

Der Verstoß war mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro zu ahnden. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, von dieser Regelsanktion nach Bußgeldkatalog VO abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46, 465 StPO.