In diesem Rechtsbeschwerdeverfahren, welches die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes betrifft, weist das OLG Zweibrücken darauf hin, in anderer Sache “eine Stellungnahme der PTB zur möglichen Aussagekraft” von Messreihe, Statistik etc. angefordert zu haben. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde werde aus diesem Grund zunächst zurückggestellt.
OLG Zweibrücken, Verfügung vom 17.07.2020 – 1 OWi 2 SsBs 98/20
1. Vermerk:
Der Senat hat in dem Verfahren 1 OWi 2 SsBs 103/20 eine Stellungnahme der PTB zur möglichen Aussagekraft der Falldatensätze einer “gesamten Messreihe” mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten (soweit gespeichert) sowie der Statistikdatei und “Case-list” angefordert. Es erscheint naheliegend, dass die angeforderte Stellungnahme für die Frage der Begründetheit der unter III.2 der Beschwerdeschrift erhobenen Verfahrensrüge (verweigerte Einsicht in Messunterlagen) bedeutsam sein kann. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird deshalb zunächst zurückgestellt.
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