Der (ehemalige) Verteidiger des Betroffenen legte gegen einen von der Zentralen Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes ergangenen und am 21.07.2016 zugestellten Bußgeldbescheid am 04.08.2016 Einspruch bei der Stadt Neunkirchen ein, welche den Betroffenen seinerzeit angehört und später das Verfahren an die Bußgeldbehörde abgegeben hatte. Mit Telefax vom 10.08.2016 legte der Verteidiger für den Betroffenen “vorsorglich … nochmals” Einspruch bei der Zentralen Bußgeldbehörde ein. Diese behandelte den Einspruch als form- und fristgerecht und übersandte die Akten später über die Staatsanwaltschaft an das AG Neunkirchen, welches in der Hauptverhandlung einen rechtzeitigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid feststellte und den Betroffenen später freisprach. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein. Nach einem Hinweis durch den zuständigen OLG-Senat an den Verteidiger, dass der Einspruch wegen Verspätung unzulässig sei, beantragte dieser bei der Zentralen Bußgeldstelle sowie dem OLG Saarbrücken die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das OLG Saarbrücken hat das Urteil des AG Neunkirchen auf Grund des Verfahrenshindernisses der Rechtskraft des Bußgeldbescheides aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Grundsätzlich sei in einer Situation wie der vorliegenden der Einspruch durch das Rechtsbeschwerdegericht als unzulässig zu verwerfen. Davon sei jedoch in den Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen das Amtsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag übergangen hat, vom Amtsgericht nicht beachtete Umstände, die die Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen können, vorliegen oder ein Wiedereinsetzungsantrag erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt wird. Über diesen könne das Rechtsbeschwerdegericht nicht entscheiden, da hierzu ausschließlich das Amtsgericht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 OWiG berufen sei.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2017 – Ss BS 88/2017 (68/17 OWi)

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 15. Mai 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Neunkirchen z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 19. Juli 2016 setzte die Zentrale Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamtes des Saarlandes (nachfolgend: Zentrale Bußgeldbehörde) gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h eine Geldbuße in Höhe von 240,– € fest und verhängte gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat. Gegen den ihm am 21.07.2016 zugestellten Bußgelbescheid (Bl. IV d. A.) legte der Betroffene mit am 10.08.2016 vorab per Telefax bei der Zentralen Bußgeldbehörde eingegangenem Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom selben Tag “vorsorglich … nochmals” Einspruch ein (BI. V d. A.). Zugleich teilte der damalige Verteidiger in jenem Schriftsatz mit, dass ein Einspruch bereits “an die anhörende Behörde, Stadtverwaltung Neunkirchen, mit Schreiben vom 04.08.2016” erfolgt sei. Der betreffende Einspruchsschriftsatz vom 04.08.2016 nebst einem auf den 04.08.2016 datierenden Telefax-Übertragungsbericht war dem Schriftsatz vom 10.08.2016 beigefügt (Bl. VI f. d. A.).

Mit Verfügung vom 20.10.2016 (Bl. 17 f. d. A.) übersandte die Zentrale Bußgeldbehörde die Akten mit dem Vermerk, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei am 04.08.2016 “form- und fristgerecht” eingelegt worden und daher zulässig, über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Neunkirchen.

Das Amtsgericht Neunkirchen, das ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 15.05.2017 festgestellt hat, der Betroffene habe gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Juli 2017 rechtzeitig Einspruch eingelegt (Bl. 55 d. A.), hat den Betroffenen mit Urteil vom 15. Mai 2017 von der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen.

Gegen dieses in ihrer Abwesenheit ergangene und ihr am 27.06.2017 zugestellte Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit am 29.06.2017 vorab per Telefax beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie mit Schreiben vom 21.07.2017 – vorab per Telefax beim Amtsgericht eingegangen am 24.07.2017 – mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft angeschlossen und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neunkirchen zurückzuverweisen; der nunmehrige Verteidiger hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Mit Verfügung vom 14.11.2017 (Bl. 93 d. A.) – dem Verteidiger zugestellt am 17.11.2017 (B. 106 d. A.) – hat der Senat den Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach Aktenlage verspätet eingelegt worden und daher unzulässig sei. Daraufhin hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.11.2017 (Bl. 95 ff. d. A.) – per Telefaxbei der Zentralen Bußgeldbehörde eingegangen am selben Tag (Bl. 94 d. A.) und von dieser am 27.11.2017 per Telefax an das Saarländische Oberlandesgericht weitergeleitet (BI. 94 ff. d. A.)- bei der Zentralen Bußgeldbehörde gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.11.2017 (BI. 101 ff. d. A.) hat der Verteidiger auch beim Saarländischen Oberlandesgericht gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieser Schriftsatz ist am 27.11.2017 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen. Soweit der Schriftsatz den Vermerk “Vorab per Fax: 0681/501-5351” enthält, ist ein entsprechender Ausdruck nicht zur Akte gelangt.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1, § 344, § 345 StPO), mithin zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie hat bereits deshalb Erfolg, weil – was auf die zulässig erhobene Sachrüge hin der Nachprüfung durch den Senat unterliegt (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 79 Rn. 27c; KK OWiG-Hadamitzky, 5. Aufl., § 79 Rn. 99, 103) – der vom Amtsgericht in der Sache getroffenen Entscheidung derzeit das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 19. Juli 2016 entgegensteht.

1. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt. Ausweislich der sich bei den Akten befindenden Zustellungsurkunde ist der Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldbehörde vom 19. Juli 2016 dem Betroffenen am 21.07.2016 zugestellt worden. Die Einspruchsfrist ist daher am 04.08.2016 abgelaufen (§ 43 Abs. 1 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG). Der erst am 10.08.2016 bei der Zentralen Bußgeldbehörde eingegangene Einspruchsschriftsatz des damaligen Verteidigers des Betroffenen vom selben Tag war mithin verspätet. Dass dem Inhalt jenes Schriftsatzes zufolge bereits am 04.08.2016, also am letzten Tag der Einspruchsfrist, bei der Stadtverwaltung Neunkirchen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Juli 2016 eingelegt worden sein soll, ändert an der Fristversäumung nichts. Unabhängig davon, dass mit dem dem Schriftsatz vom 10.08.2016 beigefügten, auf den 04.08.2016 datierenden Telefax-Übertragungsbericht ein fristgerechter Eingang des Einspruchs noch nicht nachgewiesen wäre, ist der am 04.08.2016 bei der Stadt Neunkirchen eingelegte Einspruch jedenfalls deshalb nicht fristwahrend, weil er gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, also bei der Zentralen Bußgeldbehörde, hätte eingelegt werden müssen (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 67 Rn. 14; KK OWiG-Ellbogen, a. a. O., § 67 Rn. 39). Der Einspruchsschriftsatz vom 04.08.2016 ist auch nicht innerhalb der Einspruchsfrist, also noch am 04.08.2016, an die zuständige Zentrale Bußgeldbehörde weitergeleitet worden (vgl. hierzu Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 67 Rn. 14; KK OWiG-Ellbogen, a. a. O., § 67 Rn. 40a).

2. Die damit eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 19. Juli 2016 ist auch nicht durch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid beseitigt worden (vgl. hierzu KK OWiG-Ellbogen, a. a. O., § 67 Rn. 89 ff.). Ausdrücklich haben weder die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 OWiG hierfür zunächst zuständige Zentrale Bußgeldbehörde noch das nach Befassung mit der Sache gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 OWiG zuständige Amtsgericht Neunkirchen Wiedereinsetzung gewährt. Zwar kann sowohl durch die Verwaltungsbehörde als auch durch das Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich auch stillschweigend gewährt werden (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., §52 Rn. 29, 41; KK OWiG-Lampe, a. a. O., § 52 Rn. 34, 43). Voraussetzung für eine solche Annahme ist’ jedoch, dass ein dahingehender Wille der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts im Verfahrensgang einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat (vgl. OLG Köln JMBL NW 1984, 235, 236). Zudem müssten sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Amtsgericht der Verspätung des Einspruchs bewusst gewesen sein (vgl. OLG Düsseldorf VRS 73, 389, 390; BayObLG VRS 91, 40 ff. – juris Rn. 6; OLG Hamburg StraFo 2006, 294 f. – juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Dass die Zentrale Bußgeldbehörde von einer fristgerechten Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Juli 2016 am 04.08.2016 ausging und das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und in dieser festgestellt hat, dass der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt habe, bringt noch nicht hinreichend zum Ausdruck, dass stillschweigend eine nicht beantragte Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden sollte. Denn dies kann ebenso darauf beruhen, dass die Zentrale Bußgeldbehörde und das Amtsgericht übersehen haben, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Juli 2016 verspätet bei der Zentralen Bußgeldbehörde eingelegt und die Einspruchsfrist durch die Einlegung des Einspruchs bei der Stadt Neunkirchen nicht gewahrt wurde (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Die ausdrückliche Feststellung, der Einspruch sei fristgerecht bzw. rechtzeitig eingelegt worden, lässt es sogar naheliegend erscheinen, dass die Verspätung des Einspruchs übersehen wurde.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.

Wird – wie hier – erst im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt, nachdem das Amtsgericht aufgrund des Einspruchs in der Sache entschieden hat, so ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde zwar nicht nur aufzuheben, sondern grundsätzlich zugleich auch der Einspruch als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGHSt 13, 306 ff., 26, 183 ff.; OLG Düsseldorf VRS 73, 389 ff.; OLG Hamm ZfSch 2013, 232 f. – juris Rn. 10 ff.; OLG Bamberg ZfSch 2014, 294 f. – juris Rn. 3 ff.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 70 Rn. 8; KK OWiG-Ellbogen, a. a. O., § 70 Rn. 23; KK OWiG-Hadamitzky, a. a. O., § 79 Rn. 103). Wird hingegen erst im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nur die Versäumung der Einspruchsfrist, sondern darüber hinaus auch festgestellt, dass das Amtsgericht einen Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist übergangen hat, so ist die Sache jedoch unter Aufhebung der vom Amtsgericht in der Sache getroffenen Entscheidung zur erneuten Entscheidung, insbesondere über die Wiedereinsetzung, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 22, 52 ff.; OLG Köln JMBl NW 1984, 235 f.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 52 Rn. 40; KK OWiG-Lampe, a. a. O., §52 Rn. 42; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 52 Rn. 32). Ebenso verhält es sich, wenn vom Amtsgericht nicht beachtete Umstände vorliegen, die die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist von Amts wegen rechtfertigen können (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 399 f.). Nichts anderes gilt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt wird (vgl. für den Fall eines im Revisionsverfahren gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist BayObLG VRS 91, 40 f.- juris Rn. 8 ff.; OLG Hamburg StraFo 2006, 294 f.- juris Rn. 4 ff.). Denn das Oberlandesgericht ist als Rechtsbeschwerdegericht in all diesen Fällen- ebenso wie das Revisionsgericht in den Fällen des § 46 Abs. 1 StPO bei Fristversäumung in der Vorinstanz – nicht befugt, anstelle des nach § 52 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 OWiG hierzu ausschließlich berufenen Amtsgerichts über die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu entscheiden (vgl. BGHSt 22, 52 ff.; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 399 f.; OLG Köln JMBl NW 1984, 235, 236; BayObLG VRS 91, 40 f. – juris Rn. 9; OLG Hamburg StraFo 2006, 294 f. – juris Rn. 8; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 52 Rn. 40; KK OWiG-Lampe, a. a. O., § 52 Rn. 42; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 52 Rn. 32).

4. Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht zurückzuverweisen(§ 79 Abs. 6 OWiG). Das Amtsgericht wird zunächst über. den nunmehr ausdrücklich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Juli 2016 und anschließend unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Entscheidung entweder nach § 70 OWiG oder erneut nach §§ 71 ff. OWiG zu entscheiden haben.