Bei der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen, bei der das Messgerät PoliScan Speed verwendet wurde, betrug die Breite des Auswerterahmens im Messfoto 79,26 cm. Der Betroffene wies dazu auf eine Literaturmeinung hin, wonach diese Breite mindestens 80 cm betragen müsse. Dem ist das OLG Karlsruhe nach Einholung von Stellungnahmen des Geräteherstellers und der PTB nicht gefolgt. Der Breite des Auswerterahmens sei insoweit keine Bedeutung beizumessen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2017 – 2 Rb 8 Ss 518/17

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 24.03.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 02.08.2017 Bezug genommen.

Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung und in der Gegenerklärung des Betroffenen zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe geben zu den folgenden Ergänzungen Anlass:

1. Im Hinblick auf die gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil vorgebrachten Einwendungen ist zu bemerken:

a. Dass das bei der Tat gefertigte Lichtbild nachträglich verändert wurde, hat das Amtsgericht aufgrund der Angaben von bei der Bußgeldbehörde mit der Auswertung befasster Zeugen und des technischen Sachverständigen mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen. Für die vom Betroffenen behauptete nachträgliche Manipulation des bei der Tat gefertigten Lichtbildes fehlt es an jeglichem tatsächlichem Anhaltspunkt.

b. Soweit sich das Amtsgericht auf der Grundlage eines dazu eingeholten morphologischen Sachverständigengutachtens die Überzeugung gebildet hat, dass der auf dem Tatfoto abgebildete Fahrer der Betroffene ist, haben die dagegen gerichteten Angriffe auch im Hinblick auf den eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab keinen Erfolg. Hinsichtlich des Gutachtens genügt das angefochtene Urteil den Darlegungsanforderungen, indem Methodik, wesentliche Anknüpfungstatsachen und die daraus von der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise mitgeteilt werden. Ob der Wirksamkeit der dabei vorgenommenen Verweisung auf Lichtbilder unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit teilweise entgegenstehen könnte, dass die Verweisung unter Angabe einer bestimmten Aktenseite mit dem Zusatz „ff.“ erfolgt ist, bedarf dabei vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Denn die morphologischen Merkmale, die zum Vergleich herangezogen wurden, sind in den Urteilsgründen benannt und ausführlich beschrieben, so dass es der Lichtbilder selbst nicht mehr bedurfte, um dem Senat die Grundlagen der vorgenommenen Identitätsüberprüfung zu vermitteln. Die bei der Vergleichsprüfung getroffenen Feststellungen werden rechtsbeschwerderechtlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die beschriebenen Merkmale nicht sämtlich auf den in Bezug genommenen Lichtbildern in den Akten erkennbar sind. Denn insoweit ist maßgeblich, dass die Sachverständige zum Vergleich das Messfoto in digitaler Form herangezogen hat, das nach der Mitteilung in den Urteilsgründen schärfer als der bei den Akten befindliche Ausdruck war (UA S. 6). Soweit sich aus dem Urteil ergibt, dass die in den Gründen angeführten morphologischen Merkmale dabei erkennbar waren, hat dies der Senat seiner Prüfung, die ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung vorzunehmen ist, zugrunde zu legen. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung in dem rechtsbeschwerderechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil durch eine eigene zu ersetzen.

c. Ob die im Urteil wiedergegebenen Angaben des in der Hauptverhandlung zur Überprüfung des bei der Tat ermittelten Geschwindigkeitsmesswertes zugezogenen technischen Sachverständigen dadurch in Frage gestellt sind, dass er nach der Mitteilung in den Urteilsgründen möglicherweise eine nicht mehr zugelassene Version der Auswertesoftware verwendet hat – möglicherweise handelt es sich insoweit auch nur um ein, allerdings nicht der Berichtigung zugängliches (dazu BGH NStZ-RR 2015, 119), Schreibversehen – kann letztlich dahinstehen, da der Senat auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen eine eigene Beurteilung vornehmen kann. Da die Messung mit einem Gerät des Typs PoliScan Speed erfolgte, das im Hinblick auf die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist, die Messung nach den im Urteil getroffenen Feststellungen in einer der Bauartzulassung und der Bedienungsanleitung entsprechenden Weise erfolgte und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion weder vom Betroffenen vorgebracht wurden noch sonst ersichtlich sind, geht der Senat von einem gültig ermittelten Messwert aus.

d. Die Einwendungen gegen die Gültigkeit der Zuordnung des Messwertes zu dem vom Betroffenen gefahrenen Fahrzeug greifen nicht durch.

aa. Der Betroffene ist unter Berufung auf eine Fundstelle in der Literatur (Beck/Löhle/Kärger/Schmedding/Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 11. Aufl., § 2 Rn. 539) der Auffassung, dass der Auswerterahmen im Tatfoto, über den die Zuordnung erfolgt, eine Mindestbreite von 80 Zentimetern aufweisen müsse. Das Amtsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer vom zugezogenen technischen Sachverständigen vorgenommenen Ausmessung des Lichtbilds eine Breite des Auswerterahmens von 79,26 Zentimeter festgestellt, dem aber – zu Recht – keine Bedeutung beigemessen.

bb. Dies ergibt sich aus vom Senat eingeholten Stellungnahmen des Herstellers des Messgeräts, der Vitronic GmbH, und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die übereinstimmend mitgeteilt haben, dass die Breite des Auswerterahmens kein Kriterium der Auswerteregeln darstellt, weshalb weder im Zulassungsdokument noch in der Gebrauchsanweisung eine Mindestbreite festgelegt ist. Der Hersteller hat zudem darauf hingewiesen, dass die Breite des Auswerterahmens in Weltkoordinaten algorithmisch auf 80 Zentimeter nach unten begrenzt ist. Für die perspektivische Einblendung der Schablone in das Messfoto müssen jedoch die Weltkoordinaten in das Pixelraster des Digitalfotos transformiert werden, wobei Nachkommastellen der Weltkoordinaten grafisch nicht darstellbar sind. Die deshalb bedingte Rundung auf ganzzahlige Werte kann dazu führen, dass sich bei einer Messung des Auswerterahmens anhand des Fotos ein vom Ausgangswert verschiedenes Ergebnis ergibt.

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hält nicht gänzlich der Überprüfung stand, ohne dass dies der Rechtsbeschwerde im Ergebnis zum Erfolg verhelfen könnte.

a. Soweit das Amtsgericht die Erhöhung der Regelgeldbuße mit den „einschlägigen Voreintragungen“ (UA S. 13) begründet hat, hat es verkannt, dass die erste seit 29.04.2014 rechtskräftige Eintragung wegen der dafür geltenden Tilgungsfrist von zwei Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. i.V.m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG) und im Hinblick darauf, dass die weitere seit 11.02.2016 rechtskräftige Eintragung diesbezüglich zu keiner Ablaufhemmung mehr führte (OLG Karlsruhe – Senat – VRS 130, 129; OLG Bamberg NStZ-RR 2017, 27) nicht mehr verwertbar war. Der Senat kann jedoch aufgrund der vom Amtsgericht im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung treffen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Im Hinblick auf das ganz erhebliche Gewicht der verbleibenden verwertbaren Voreintragung erscheint die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße ohne Weiteres angemessen.

b. Die Anordnung des Regelfahrverbotes begegnet rechtsbeschwerderechtlich keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.