In § 80 Abs. 3 Satz 5 OWiG ist bestimmt, dass die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keiner Begründung bedarf. Auch das BVerfG geht davon aus, dass letztinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen, macht davon aber u. a. in den Fällen eine Ausnahme, in denen die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte. Denn dann soll auf Grund des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine nachvollziehbare Begründung der Nichtzulassung erforderlich sein (BVerfG, Beschluss vom 23. April 2014 – 1 BvR 2851/13, Rn. 23 f.). Das OLG Karlsruhe meint, dass diese Rechtsprechung – die BVerfG-Entscheidung betraf einen Zivilprozess – auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem OWiG nicht übertragbar ist.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2017 – 1 Rbs 7 Ss 486/17

Der mit der Anhörungsrüge vom 11. September 2017 vorgebrachte Antrag des Betroffenen, den Beschluss des Senats vom 05. September 2017 aufzuheben und das Verfahren wegen – behaupteter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Stand vor Erlass des genannten Senatsbeschlusses zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.04.2017 den Betroffenen wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu der Geldbuße von 200,- Euro verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.09.2017 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das genannte Urteil unter Hinweis auf die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG nach §§ 80 Abs. 4, 80a Abs.1 OWiG verworfen; von einer weiteren Begründung hat der Senat unter Hinweis auf § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG abgesehen. Der Betroffene hat gegen diesen Beschluss, welcher nach dem Vorbringen seiner Verteidigerin dieser am 08.09.2017 zugegangen ist, mit Schrift vom 11.09.2017, beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangen an diesem Tage, Anhörungsrüge erhoben und beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses zurückzuversetzen.

II.

Die nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 356 a StPO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig. Die Einhaltung der Wochenfrist nach § 356 a Satz 2 StPO ist dargetan und durch entsprechende anwaltliche Versicherung der Verteidigerin des Betroffenen hinreichend glaubhaft gemacht (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 26 Rdn.13 und § 356 a Rdn. 6).

Die Rüge, der Senat habe bei seiner Entscheidung vom 05.09.2017 den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, ist allerdings nicht begründet. Für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 356 a Satz 1 StPO besteht keine Veranlassung und prozessuale Grundlage.

1.

Die Tatsache, dass der Senat auf der Grundlage der Antragsbegründungsschrift der Verteidigerin vom 31.05.2017, der Stellungnahme und des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.07.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Verteidigerin vom 14.08.2017 ohne eigene und ausdrückliche Begründung den Zulassungsantrag als unbegründet verworfen hat, vermag – auch unter Berücksichtigung der in der Rügeschrift vom 11.09.2017 vorgebrachten Einwendungen – per se keinen Gehörsverstoß zu begründen. Eine Verpflichtung, den nach § 80 Abs. 4 OWiG ergehenden Beschluss zu begründen, bestand nicht.

Dies ergibt sich zunächst aus dem allgemeinen strafprozessualen Grundsatz, wonach letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen – bei dem gerügten Beschluss vom 05.09.2017 handelt es sich um eine solche – grundsätzlich und regelmäßig keiner Begründung bedürfen (ständ. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Beschl. v. 04.07.2014- 1(8)Ss 632/13-, v. 23.06.2014- 1(9)Ss143/13- und v. 18.12.2014 – 1(3)Ss634/14 – ; ferner BGH, Beschl. v. 24.06.2009 – 1 StR 576/07 – und v. 22.08.2007 – 1 StR 233/07). Solche Entscheidungen mit Gründen zu versehen, ist weder verfassungsrechtlich (BVerfG NJW 1982, 923; NStZ 2002, 487; NStZ-RR 2006, 244; StraFo 2007, 463; NJW 2014, 2563) noch konventionsrechtlich (EGMR EuGRZ 2008, 274; vgl. auch hierzu BVerfG NJW 2014, 2563) geboten (vgl. auch speziell zu § 349 StPO: BGH wistra 2009, 283; wistra 2009, 483; StraFo 2014, 121; NStZ-RR 2016, 251; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 349 Rdn. 20; Gericke in KK StPO 7. Aufl. § 349 Rdn. 26).

Dass der Senat von einer über die Benennung der – fehlenden – Zulassungsvoraussetzungen hinausgehenden weiteren Begründung absehen durfte, ergibt sich – unabhängig von dem genannten allgemeinen strafprozessualen Grundsatz – darüber hinaus aus der speziellen Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG. In dieser Vorschrift, auf welche der Senat in dem gerügten Beschluss vom 05.09.2017 verwiesen hat, ist ausdrücklich und eindeutig bestimmt, dass der Beschluss, durch den der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen wird, keiner Begründung bedarf (vgl. auch Göhler OWiG 17. Aufl. § 80 Rdn. 40). Die Vorschrift, welche in ihrer derzeitigen Fassung durch das OWiGÄndG vom 26.01.1998 (BGBl. I 156, 340) in das Ordnungswidrigkeitengesetz eingefügt wurde, trägt dem Wesen des Bußgeldverfahrens als einfaches und schnelles Verfahren zur Ahndung von kein kriminelles Unrecht darstellenden Gesetzesverstößen Rechnung und soll nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Zielsetzung der Belastung der Justiz wegen verhältnismäßig geringfügiger Bußgeldsachen – insbesondere Sachen im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten – entgegenwirken (vgl. Entwurf eines OWiGÄndG der BReg. vom 15.08.1996 – BT-Drucks. 13/5418 S. 1, 10). Die Vorschrift ist verfassungsgemäß; sie verletzt den Betroffenen grundsätzlich nicht in seinem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf rechtliches Gehör (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof BayVBl 2011, 93).

Soweit die Verteidigerin des Rügeführers unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.04.2014 1 BvR 2851/13 – in juris – meint, bei unterlassener Zulassung von Rechtsmitteln ergäbe sich – ungeachtet der vorliegend einschlägigen ausdrücklichen und eindeutigen Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG – eine Begründungsobliegenheit unmittelbar aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wird verkannt, dass sich die genannte Entscheidung nicht auf das Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG, sondern auf das in Bedeutung, Struktur und rechtlichen Konsequenzen gänzlich verschiedene, über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz entscheidende zivilprozessuale Revisionszulassungsverfahren bezieht (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 24).

2.

Das Vorbringen in der Rügeschrift vom 11.09.2017 ist – auch unter Beachtung dessen Umfangs und argumentativen Aufwands – nicht geeignet, eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs darzutun. So hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 05.09.2017 zum Nachteil des Betroffenen keine Tatsachen oder sonstigen Umstände verwertet, zu denen dieser zuvor nicht gehört worden wäre. Entgegen der Bewertung des Betroffenen hat der Senat bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigendes Vorbringen des Betroffenen nicht übergangen oder sonst dessen Anspruch auf Gehörtwerden in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die außerordentlich umfangreiche Zulassungsantragsbegründungsschrift vom 31.05.2017, der der Verteidigerin mitgeteilte – eingehend begründete – Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.07.2017 sowie die hierauf erwidernde Gegenerklärung des Betroffenen vom 14.08.2017 lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor und waren Gegenstand und Grundlage der Entscheidungsfindung. Der Senat hat die Ausführungen des Betroffenen in der Zulassungsantragsbegründungsschrift und der Gegenerklärung auch vollständig und erschöpfend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit den in der Antragsschrift unter I. – VIII. erhobenen Verfahrensrügen und Einwendungen, der dort unter X. erhobenen allgemeinen Sachrüge und den dort unter IX. zur Frage des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen vorgebrachten rechtlichen Erwägungen sowie der hierzu jeweils in umfangreicher Weise angezogenen Rechtsprechung hat sich der Senat umfassend auseinandergesetzt. Dabei hat er auch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – ohne sich diese allerdings uneingeschränkt zu eigen zu machen (anders für den Fall der Revisionsverwerfung nach §§ 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.06.2014 – 2 BvR 792/11 – in juris Rdn. 17) – in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Hinsichtlich der in der amtsgerichtliehen Hauptverhandlung vom 03./10.04.2017 erfolgten Ablehnung der Beweisanträge, was in der Zulassungsantragsbegründungsschrift als Verletzung des Beweisantragsrechts, der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs gerügt wurde, hat der Senat weder überspannte Anforderungen an die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 StPO) gestellt noch bei seiner Bewertung die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verteidigerin des Betroffenen vom 14.08.2017 außer Acht gelassen. Die in der Zulassungsantragsschrift unter I. Ziff. 1 bis Ziff. 5 vorgebrachten Rügen der nicht erfolgten Herausgabe von bzw. nicht gewährten Einsicht in verschiedene Messdaten und Messunterlagen hat der Senat – auch und insbesondere im Hinblick darauf, ob insoweit gegen Prozessgrundrechte verstoßen wurde – geprüft und hierbei auch die in der Antragsschrift wiedergegebenen Entscheidungen des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.02. und 20.02.2017, die dort ebenfalls wiedergegebenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 30.03.2017 sowie die von diesem angezogenen Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2001, 374) in seine rechtliche Bewertung und Entscheidungsfindung einbezogen. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Karlsruhe mit seinen Beschlüssen vom 15.02. und 20.02. 2017 und/oder das Landgericht Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 30.03.2017 konventionswidrig entschieden haben könnten oder dass durch die in der Hauptverhandlung vom 03.04./10.04.2017 unterbliebene Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme anderer gemessener Fahrzeugführer entscheidungserheblich gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK verstoßen worden sein könnte, haben sich für den Senat nicht ergeben. Unter Beachtung dessen, dass § 121 GVG bereits im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde Anwendung zu finden hat (BGH NJW 1971, 106; 1978, 59; 1996, 3157), hat der Senat – wie stets bei einem solchen Zulassungsverfahren – auch geprüft, ob und inwieweit sich im Hinblick auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs – und hierbei insbesondere auch und gerade im Hinblick auf die in der Rügeschrift vom 11.09.2017 angeführten, teilweise bereits im Zulassungsverfahren benannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Oldenburg, Jena, Brandenburg, Celle, Naumburg, Stuttgart und Hamm – eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergeben könnte. Da dem Senat auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens in der Zulassungsbegründungsschrift vom 31.05.2017 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 14.08.2017 sowie unter Beachtung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Gebots des gesetzlichen Richters (BVerfG, Beschl. v. 29.06.1976 – 2 BvR 948/75 – in juris) – eine solche Verpflichtung zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nicht naheliegend erschien, hat er insoweit von einer Begründung der nicht erfolgten Vorlage abgesehen (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschl. v. 23.04.2014- 1 BvR 2851/13- in juris Rdn. 24).

3.

Soweit die Verteidigerin des Betroffenen in der Rügeschrift vom 11.09.2017 – teilweise in Wiederholung ihrer bereits im Zulassungsantragsverfahren vorgebrachten rechtlichen Beanstandungen, teilweise unter Darlegung ergänzender rechtlicher Gesichtspunkte sowie unter Hinweis auf teilweise bislang bereits benannte, teilweise erstmals vorgetragene oberlandesgerichtliche Rechtsprechung – argumentativ darzutun sucht, dass die den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfende Entscheidung des Senats fehlerhaft und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar sei und dass der Senat bei erschöpfender Kenntnisnahme und zutreffender rechtlicher Bewertung der erhobenen Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge das amtsgerichtliche Urteil vom 10.04.2017 zwingend entweder habe aufheben oder die Sache wegen – behaupteter – Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung habe vorlegen müssen, ist dieses Bemühen nicht geeignet, der erhobenen Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Gegenstand des Rügeverfahrens nach § 356 a StPO ist ausschließlich die Frage, ob das Gericht – wie vorliegend nicht (vgl. oben 1. und 2.) – bei seiner Entscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht zu veranlassen, das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdevorbringen und die mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde angegriffene – aus Sicht des Rügeführers rechtlich fehlerhafte – Entscheidung einer nochmaligen sachlichen Prüfung zu unterziehen (Senat, Beschl. v. 01.12.2014- 1(3)Ss 634/14- ; BGH NStZ-RR 2009, 37; 2012, 21; wistra 2009, 483; Beschl. v. 04.03.2008 – 4 StR 512/07 – ; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 356 a Rdn. 1; Gericke a.a.O. § 356 a Rdn. 6). Für eine solche nochmalige sachliche Prüfung ist damit – auch unter Beachtung der in den Rügeschrift vom 05.09.2017 vorgebrachten rechtlichen Einwendungen – im vorliegenden Verfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 356 a StPO prozessual kein Raum.

4.

Dass dem Senat bei seiner Entscheidung vom 05.09.2017 ein sonstiger schwerwiegender grundrechtsrelevanter Verfahrensverstoß unterlaufen sein könnte, wird von dem Betroffenen weder schlüssig aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Senat weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) noch – wie oben unter 2. dargetan – gegen die Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG und damit gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung (Senat, Beschl. v. 29.07.2014 -1(8)Ss284/14- und v. 01.09.2014 – 1(8)Ss406/14 -; BGH NStZ-RR 2007, 57; OLG Köln NStZ 2006, 181).