Der Betroffene wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro verurteilt. An der Durchführung bzw. Auswertung der Geschwindigkeitsmessungen war offensichtlich privates Personal beteiligt. U. a. dieser Punkt wurde mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerügt. Nach Ansicht der Verteidigung lag ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG vor, welcher zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Einer Prüfung dieser Rüge stand dann aber, wie das OLG feststellte, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG entgegen: Bei Geldbußen bis zu 100 Euro ohne Fahrverbot etc. kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde außer wegen der Versagung rechtlichen Gehörs nur zur Fortbildung des materiellen Rechts in Betracht. Die Verletzung eines Beweisverwertungsverbotes sei aber ausschließlich als Verfahrensrüge geltend zu machen (OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2016 – 1 RBs 167/16).

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

G r ü n d e

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises F vom 04.12.2014 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach §§ 41 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVK, 11.1.5 BKat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt worden.

Nachdem das Amtsgericht Euskirchen seinen Einspruch zunächst mit Urteil vom 22.07.2015 verworfen hatte, das jedoch mit Beschluss des Senats vom 17.11.2015 – III-1 RBs 392/15 – aufgehoben worden war, hat das Amtsgericht den Betroffenen auf seinen Antrag vom 26.02.2016 mit Beschluss vom 29.02.2016 von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und ihn nach Verhandlung in Abwesenheit mit Urteil vom 02.03.2016 zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 15.03.2016 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 15.04.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ist der Antrag mit der allgemeinen Sachrüge und einer Verfahrensrüge begründet worden. Hierzu wird ausgeführt, das Amtsgericht habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 – Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 – Ss 462/00 Z – = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 – Ss 545/00 Z – = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt – wie im vorliegenden Fall – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, und zwar in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Die Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

1.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.

Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem/der Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. SenE v. 23.09.2014 – III-1 RBs 245/14 -).

Dem Beschwerdevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht vorliegend das Anhörungsrecht des Betroffenen in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Vorlageverfügung vom 24.05.2016 Folgendes ausgeführt:

a)

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann zunächst nicht in der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen erblickt werden. Entgegen der Begründung im Zulassungsantrag ist diese Entscheidung nicht erst zu Beginn der Hauptverhandlung – was im Übrigen zulässig wäre -, sondern bereits am 29.02.2016 im Beschlusswege ergangen und die Übersendung einer Beschlussausfertigung an Betroffenen und Verteidiger verfügt worden. Der offensichtlich von der Verteidigung missverstandene Beschluss im Hauptverhandlungstermin vom 02.03.2016 betraf allein die Entscheidung, in Abwesenheit des Betroffenen zu verhandeln, § 74 Abs. 1 OWiG. In den Gründen zu diesem Beschluss ist lediglich die zuvor bereits erfolgte Entbindungsentscheidung festgestellt worden. Das von der Verteidigung als für den Fall, der Entbindungsantrag wäre positiv beschieden und dem Betroffenen rechtzeitig übersendet worden, beabsichtigt bezeichnete Vorbringen, in Bezug auf die Beteiligung Privater an der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs und von ihm angenommener Täuschungsmanöver des Kreises F im Hinblick auf die Übertragung der Durchführung von Messungen auf die Firma K GmbH weiter vortragen zu wollen, ist zumindest widersprüchlich, hat der Betroffene doch gerade mit seinem Entbindungsantrag vom 26.02.2016 unter Bezugnahme auf und unter Wiederholung aller seiner früheren Erklärungen (Bl. 132 d.A.) deutlich gemacht, alles gesagt zu haben, was er zu sagen habe und weitere Erklärung nicht abgeben werde. Mit diesem widersprüchlichen Verhalten – einerseits von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden zu werden und andererseits umfangreichste Einwendungen im Hinblick auf die Beweisaufnahme geltend machen zu können – kann der Betroffene keinen Erfolg haben.

b)

Auch mit der zweiten Gehörsrüge ist dem Betroffenen kein Erfolg beschieden. Soweit er eine Verletzung der Pflicht zur Namhaftmachung von Zeugen, § 79 OWiG i.V.m. § 222 StPO, geltend macht, verfängt dies nicht. Denn, wie mit dem Zulassungsantrag zutreffend vorgebracht, hat das Gericht mit der Terminsladung zum 02.02.2016 die beabsichtigte Vernehmung der Zeugin Q mitgeteilt (Bl. 119 d.A.). Dass dies anlässlich der aufgrund der Verhinderungen des Verteidigers erforderlichen zweimaligen Neuterminierung anders gewesen sein sollte, kann der Akte nicht entnommen werden, ist jedoch nicht erheblich. Denn jedenfalls war der Verteidigung bekannt, dass das Gericht im Hinblick auf die durch seinen Verteidiger weitergegebenen Erklärungen des Betroffenen zur Aufklärung der Frage, inwieweit die Firma K GmbH in die Messungen eingebunden war, die Zeugin Q zu vernehmen beabsichtigt hat. So war diese bereits zu dem Hauptverhandlungstermin vom 22.07.2015 geladen und erschienen, wie sich einerseits aus der Ladungsverfügung vom 27.05.2015, in der zudem hinter dem Namen der Zeugin ausdrücklich der Zusatz „K“ verzeichnet ist (Bl. 69 d.A.), sowie andererseits aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bl. 75 d.A.) ergibt. Dem Verteidiger ist in der Folge Akteneinsicht gewährt worden (Bl. 87, 99 d.A.), so dass er sowohl von der beabsichtigten Ladung der Zeugin als auch von ihrer Zugehörigkeit zu der Firma K GmbH hatte Kenntnis nehmen können. Zudem war bereits aus dem Messprotokoll Nr. 154 ersichtlich, dass die gegenständliche Messung von Frau/Herrn Q vorgenommen worden ist (Bl. 1 d.A.). Gemeinsam mit dem dem Messprotokoll nachgehefteten Zertifikat der Firma K GmbH, mit der die Schulung von Frau Q mit dem Gerät TraffiPhot S bescheinigt wird (Bl. 2 d.A.), war aus der Akte offensichtlich, dass die die Messung durchgeführt habende Zeugin Q Mitarbeiterin der Firma K GmbH ist.Lediglich ergänzend sei hier mit Blick auf das weitere Vorbringen des Betroffenen darauf hingewiesen, dass die Namhaftmachung von Zeugen auch an den empfangsbevollmächtigten Verteidiger erfolgen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 222, Rdn. 6).

c)

Schließlich ist das rechtliche Gehör auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Tatrichter unbekannte Beweismittel verwertet hat, dem er besonders wichtige Erkenntnisse zum Einsatz des Messsystems Traffipax TraffiPhot S gerade an dieser Messstelle als gerichtskundig bezeichnet und behandelt hat, ohne den Betroffenen oder den Verteidiger vorab zu informieren.

Hier gelten im Wesentlichen die im Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunkts des Entbindungsbeschlusses dargestellten Erwägungen entsprechend. Es ist widersprüchlich und erscheint damit nachgerade rechtsmissbräuchlich, sich einerseits mit dem Bemerken, alles zu dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf vorgetragen zu haben und darüber hinaus nichts weiter ausführen zu wollen, von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbinden zu lassen und andererseits im Nachgang einer aufgrund der gewährten Entbindung in seiner Abwesenheit erfolgten Hauptverhandlung sämtliche vom Gericht erhobenen Beweise als überraschend und wegen ihrer nicht erfolgten vorherigen Ankündigung als den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzend angreifen zu wollen. Auf diese Weise würde das Erzielen eines Abwesenheitsurteils nahezu unmöglich gemacht. Dies widerspräche dem dem Hauptverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht zugrunde liegenden Gedanken der Ausrichtung auf „einfache, schnelle und summarische Erledigung“ (zu vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96 –, BGHSt 43, 22-31), der auch und gerade in den Massenverfahren im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht besondere Beachtung finden muss.

Dem stimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bemerkungen zu:

Der Betroffene ist auf seinen Wunsch von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden, worauf er unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG einen Anspruch hatte. In der antragsgemäßen Entbindung des Betroffenen kann im Hinblick auf Zeitpunkt und Form der Bescheidung schon im Ansatz keine Verletzung seiner Anhörungsrechte liegen. Im Übrigen ist der Betroffene in der im ersten Verfahrenszug durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.07.2015 von seinem – entsprechend bevollmächtigten (vgl. Vollmacht Bl. 20 d.A.) – Verteidiger vertreten worden. Dieser war auch zu der erneuten Hauptverhandlung vom 02.03.2016 ordnungsgemäß geladen, ist jedoch nicht erschienen. Lässt sich der entbundene Betroffene durch einen Verteidiger vertreten, so nimmt dieser für ihn das rechtliche Gehör wahr (vgl. SenE v. 20.09.1999 – Ss 452/99 Z – = VRS 98, 150, 152). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Fall allenfalls dann vorliegen, wenn das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung hätte wahrgenommen werden können. Dazu verhalten sich die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung, die nicht einmal mitteilt, aus welchem Grund der Verteidiger der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier im Hinblick auf die im Verfahren vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen der Verteidigung – ohne weiteres damit zu rechnen und absehbar war, dass durch das Gericht Tatsachen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung zum Gegenstand der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung gemacht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem der Verteidiger das nunmehr reklamierte rechtliche Gehör nicht in der – dafür strafprozessual vorgesehenen – Hauptverhandlung für den Betroffenen wahrgenommen und die Ausführungen gemacht, insbesondere die ergänzenden Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der Messung erhoben hat, die nunmehr mit der Rechtsbeschwerde erfolgen.

2.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts kommt ebenfalls in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.Eine Fortbildung des Rechts ist nur möglich bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und durch Aufstellen abstrakt?genereller Regeln verallgemeinerungsfähig sind. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf, insbesondere sind die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zu einer im standardisierten Messverfahren ermittelten Geschwindigkeit, zu denen auch das hier verwendete Messgerät Traffipax TraffiPhot-S gehört, hinreichend höchstrichterlich geklärt (zu vgl. SenE v. 26.03.2013 -1 RBs 88/13 -).

Soweit ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 4 GG gerügt werden soll, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht möglich, weil es sich bei dem Vorbringen, die Überzeugungsbildung des Gerichts beruhe auf einem verfahrens- und rechtsstaatswidrigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden, in der Sache um eine Verfahrensrüge handelt (zu gl. SenE v. 22.01.2010 – 82 Ss-OWi 122/09 – 370 B). Dass die Frage des Bestehens eines Beweisverwertungsverbots eine solche des Verfahrensrechts darstellt und daher gemäß § 80 Abs. 2 OWiG – von dem hier nicht gegebenen Fall der Verletzung des rechtlichen  Gehörs abgesehen – nicht geeignet ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu rechtfertigen, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (SenE v. 17.05.2010 – III-1 RBs 128/10 -; SenE v. 14.01.2010 – 83 Ss-OWi 100/09 -; SenE v. 24.02.2010 – III-1 RBs 59/10 -; vgl. a. OLG Bamberg DAR 2010, 279 [280]).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.