Zu dem Sachverhalt in der hier bereits vorgestellten Entscheidung des VG Göttingen zur datenschutzrechtlichen Würdigung von Dashcam-Aufzeichnungen, um Ordnungswidrigkeiten anderer Fahrer belegen zu können, gab es auch noch ein Bußgeldverfahren. Ein erstes Verfahren gegen den Betroffenen, der nach eigenen Angaben bereits 56.000 Anzeigen u. a. wegen Parkverstößen erstattet hat, wurde 2014 wegen formaler Mängel des Bußgeldbescheids eingestellt. In der Folgezeit filmte der Betroffene weiter den Straßenverkehr aus seinem Pkw und gab mehrere Videosequenzen an die zuständige Bußgeldbehörde weiter, meist wegen Rotlicht- und Handyverstößen. Dabei hat er sein Fahrzeug durchaus mit “professioneller” Überwachungstechnik ausgestattet: Eine Kamera befindet sich an der Windschutzscheibe, eine an der Heckscheibe. Beide Kameras können mittels Fernbedienung gesteuert werden und sind auf Grund einer Infrarotfunktion sogar für Aufnahmen in der Dunkelheit geeignet. Die Datenschutzbehörde ging vorliegend von sechsfacher unzulässiger Verarbeitung personenbezogener Daten aus und setzte insgesamt eine Geldbuße von 1600 Euro fest. Das AG Hannover stellte fünf der Taten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein; wegen der sechsten verurteilte es den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG und erkannte auf eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro. Das BDSG sei anwendbar, die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 BDSG, welcher unter bestimmten Voraussetzungen die Videoüberwachung erlaubt, nicht gegeben. Das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer, nicht Gegenstand einer heimlichen Videoüberwachung zu werden, habe Vorrang vor seinen persönlichen Zielen. Ohnehin lägen auf Seiten des Betroffenen keine zu berücksichtigenden Interessen vor, denn die Verkehrsüberwachung sei ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden. Das Urteil ist auf Grund eines Antrags des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde noch nicht rechtskräftig (AG Hannover, Urteil vom 10.04.2017 – 265 OWi 66/17).

Der Betroffene hat wegen fahrlässiger unbefugter Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten eine Geldbuße von 250,00 Euro zu zahlen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 4 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG

I.

Der Betroffene ist Rentner. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat er in der Hauptverhandlung auf Befragen keine Angaben gemacht. Seine Ehefrau ist Pensionärin. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Vorbelastungen liegen nicht vor.

II.

Mit dem Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom November 2016 wurde dem Betroffenen Folgendes zur Last gelegt:

“Bezeichnung der Taten: Unbefugte Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten durch Videoüberwachungsanlagen.

Tatzeiten:
a. 31. Oktober 2014, 8:29 Uhr
b. 04. November 2014, 12:16 Uhr
c. 10. November 2014, 7:44 Uhr
d. 26. November 2014, 14:21 Uhr
e. 02. Mai 2016, 15:09 Uhr
f. 22. Juni 2016, 17:38 Uhr

Tatorte:
a. 37412 Herzberg am Harz, Osteroder Straße (51 •39’22.4″N 1 o·20’02. 1″E)
b. 37412 Herzberg am Harz, Osteroder Straße (51°39’22.3″N 10°20’02.1″E:)
c. 37520 Osterode am Harz, Königsplatz (51 43’43.2″N 1 o•14’54.6″E)
d. 37520 Osterode am Harz, Eisensteinstraße (51 °43’45.0″N 1 0°14’57.3″E)
e. 37520 Osterode am Harz, An der Bahn (51.45’05.5″N 10.12’55.2″E)
f. 37520 Osterode am Harz, Dörgestraße (51.43’36.0″N 10.14’51.711E)

Gesetzliche Merkmale
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (oder fahrlässig) unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zuganglich sind, erhebt oder verarbeitet. Angewandte Bußgeldvorschriften: § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG

In den Jahren 2014 und 2016 brachte der Betroffene dem Landkreis Osterode am Harz mehrere mögliche Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anzeige. Zu diesen Anzeigen hat der Betroffene dem Landkreis Auszüge aus dem Speicher von Onboard-Videoüberwachungsanlagen eines Personenkraftwagens übermittelt. Es handelt sich offenbar um Erhebungen mittels je einer Front- und einer Heckkamera (sog. Onboard-Kameras).
Die Aufnahmen bilden öffentliche Verkehrsflächen ab und enthalten bereits mit den Fahrzeug-Kennzeichen personenbezogene Daten. Teilweise sind auf den Bildern auch Personen erkennbar abgebildet (insb. bei den Taten zu d und e). Gegenüber dem Landkreis gab der Betroffene an, über weiteres Beweismaterial zu verfügen.

Die etwaigen Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer gegen straßenverkehrsrechtliche Bußgeldvorschriften verletzten zu lit. a bis c möglicherweise § 49 Abs. 3 Nr. 2 i. V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO (Nichtbefolgung roter Lichtzeichen) und zu lit. d bis f möglicherweise § 49 Abs. 1 Nr. 22 i. V.m. § 23 Abs. 1a StVO (Nutzung von Mobiltelefonen).

Aus den angefertigten Bildschirmfotos zu fit. a und b (sichtbares Abspielprogramm für Videos) sowie dem Dateinamen zu fit. e (vlcsnap … ; d.h. mit dem Programm VLC media player angefertigte Einzelbildaufnahme aus einem Video) steht ohne Zweifel fest, dass es sich bei den Aufnahmen nicht um situativ angefertigte Einzelbilder handelt. Vielmehr wurden die Aufnahmen längeren Videosequenzen entnommen. Aufgrund des identischen
Erscheinungsbildes bei den lit. c, d und f bestehen darüber hinaus keine Zweifel, dass es sich auch bei diesen Aufnahmen um Ausschnitt aus längeren Videosequenzen handelt.

Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer mittels der o.g. Videoüberwachungsanlagen erfolgte ohne erkennbare datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage. Auf die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG kann sich der Betroffene nicht berufen; dagegen sprechen bereits überwiegend schutzwürdige Interessen der von der ständigen Beobachtung und Aufzeichnung betroffenen Personen. Da sich die betroffenen Personen der Überwachung nicht bewusst sind, können sie sich ihr nicht entziehen; eine Kenntlichmachung nach § 6 b Abs. 2 BDSG ist nicht möglich, da die Videoüberwachungsanlagen mobil sind. Die überwachten Personen haben folglich auch keine Möglichkeit, der Überwachung zu widersprechen bzw. eine Löschung ihrer Daten zu erreichen.

Spätestens im Rahmen eines zuvor durchgeführten und mittlerweile eingestellten Bußgeldverfahrens (mein Aktenzeichen …) hatte der Betroffene von der Rechtswidrigkeit der Erhebung und Verarbeitung mittels Onboard-Videoüberwachungsanlagen erfahren (Bußgeldbescheid vom 4. Juni 2014, nicht rechtskräftig). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 und 9. Januar 2015 wurde der Betroffene erneut auf die Rechtswidrigkeit derartiger Erhebungen hingewiesen. Eine nachhaltige Verhaltensänderung ist nicht erkennbar.

Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sind als personenbezogene Daten einzuordnen (BVerfGE 120, 378; Gola/Klug/Körifer in Gola/Schumerus, Bundesdatenschutzgesetz, § 3 Rn. 5; Schröder, Datenschutzrecht, Kap. 2 Nr. 1.2). Es ist unerheblich, dass der Betroffene keinen unmittelbaren Zugriff auf die Fahrer- bzw. Halterinformationen hat, da er gem. § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einen Anspruch auf einfache Registerauskunft geltend machen können (Balzer/Nugel in NJW 2014, 1622, 1625). Da der Betroffene sich diese Zusatzinformation ohne unverhältnismäßigen Aufwand – ggf. auch ohne eigene Betroffenheit (Bäumerich in JuS 2016, 803, 804) – beschaffen können, sind die Kennzeichen als personenbezogene Daten einzuordnen. Dies würde selbst dann gelten, der Betroffene die Zusatzinformation nur mittelbar – z. B. über eine Akteneinsicht in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren – erlangen könnte (EuGH, Urt. v. 19.10.2016, Az. C-582114, Rn. 47).”

Im Bußgeldbescheid wurden für die Taten gem. Ziff. a. – d. jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro und für die Taten gem. Ziff. e. und f. jeweils eine Geldbuße in Höhe von 400,00 Euro festgesetzt.

III.

Dieser Sachverhalt hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bezüglich des Tatgeschehens gemäß Ziff e. des Bußgeldbescheides (Video-Filmaufnahmen am 02.05.2016 um 15:09 Uhr in 37520 Osterode am Harz, An der Bahn) vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass lediglich von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen ist. Bezüglich der Tatgeschehen gemäß Ziff. a. – d. und Ziff. f hat sich ebenfalls bestätigt, dass der Betroffene zu den angegebenen Zeiten Bildaufnahmen von anderen Verkehrsteilnehmern bzw. Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gefertigt hat, jedoch wurde insoweit nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Verfolgung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG abgesehen und das Verfahren auf das Tatgeschehen zu Ziff. e. des Bußgeldbescheides beschränkt.

Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen: Er habe im Jahr 2004 damit begonnen, Verstöße gegen die StVO zu dokumentieren und zur Anzeige zu bringen, bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in etwa 56.000 Fällen. Damaliger Anlass sei ein Gespräch mit dem Leiter der Straßenverkehrsbehörde gewesen, der ihn zur Anzeigeerstattung ermuntert habe, nachdem er seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht habe, dass Verstöße nicht geahndet würden. Als Beweismittel fertige er in der Regel Fotografien oder
Videoaufzeichnungen vom Verstoß und stelle sich ergänzend als Zeuge zur Verfügung. Anfang des Jahres 2014 habe er eine Onboard-Kamera (Dash-Cam) vorn in seinem PKW und Mitte 2014 neue Onboard-Kameras vorn und hinten in seinem PKW installiert. Diese Kameras seien sowohl fernbedienbar als auch durch Infrarot-Sensoren für Aufnahmen in der Dunkelheit geeignet, und zwar in Form von Videoaufzeichnungen oder auch der Einzelbildauslösung. Es treffe zu, dass er in den im Bußgeldbescheid genannten Fällen Filmaufnahmen von Verstößen mit den Onboard-Kameras gefertigt und aus diesen herrührende Bilder den Anzeigen beigefügt habe. Zweck des Einsatzes der Onboard-Kameras sei jedoch nicht die Videoüberwachung von Verkehrsteilnehmern, sondern vielmehr die Aufzeichnung von Fahrstrecken, um diese für Motorradtouren zu erkunden, die er mit seiner Frau unternehme. Die Heckkamera habe er “zur Abschreckung” installiert, weil es zu Beschädigungen seines Fahrzeugs sowie des Fahrzeugs seiner Frau gekommen sei.

Die im Bußgeldbescheid zu Ziff. a. – c. aufgeführten Verkehrsverstöße – so der Betroffene – seien zwar in Form einer Videoaufzeichnung dokumentiert worden. Jedoch sei das Kennzeichen in den Videosequenzen nicht zu erkennen. Er habe in diesen Fällen das Kennzeichen nach Verfolgung der Verkehrsteilnehmer und mit einigem zeitlichen Abstand zur Videoaufzeichnung händisch notiert. Daher handele es sich nicht um Erhebung personenbezogener Daten. Der Vertreter der Verwaltungsbehörde ist dieser Rechtsauffassung in der Hauptverhandlung auf ausdrückliches Befragen nicht entgegen getreten. Ferner hat er dargelegt, dass auswertbare Bild- oder Videodateien nicht sichergestellt worden seien.

In den Fällen gemäß Ziff. d. und f. des Bußgeldbescheides – so der Betroffene weiter – sei die Dokumentation der Verstöße nicht in Form einer Videoaufzeichnung, sondern durch Einzelbildauslösung erfolgt. Diese sei auch ohne vorherigen Monitor-Betrieb erfolgt, denn das Display der Kamera werde erst durch die Bildauslösung aktiviert. Aus diesem Grund sei ein datenschutzrechtlich relevanter Verstoß hier ebenfalls nicht gegeben. Der Vertreter der Verwaltungsbehörde hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass er auch insoweit der Rechtsauffassung des Betroffenen nicht entgegentrete.

Die Zeugin … hat als zuständige Sachbearbeiterin beim Landesbeauftragen für den Datenschutz ausgesagt, dass gegen den Betroffenen bereits unter dem 04.06.2014 ein Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels Verwendung einer Dash-Cam im öffentlichen Straßenverkehr erlassen, das Ordnungswidrigkeitenverfahren jedoch im September 2014 durch das Gericht gemäß § 206 a StPO eingestellt worden sei, da der Bußgeldbescheid nicht den Anforderungen gemäß § 66 OWiG genügt habe. Sie habe anschließend das Ordnungswidrigkeitenverfahren zwar nicht weiter betrieben, den Betroffenen jedoch mit Schreiben vom 29.10.2014 unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgericht Ansbach vom 12.08.2014 (AN 4 K 13.01634) ausführlich darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Onboard-Kameras in Form einer Videoüberwachung im Straßenverkehr unzulässig sei und dass sie für den Fall einer Wiederholungstat erneut ein Bußgeldverfahren einleiten werde. Gleichwohl seien ihr in der Folgezeit durch den Landkreis Osterode weitere Anzeigen des Betroffenen wegen Verkehrsverstößen, die teilweise unter Verwendung einer Dash-Cam dokumentiert worden seien, nebst entsprechenden Digitalfotos bzw. Screenshots zugeleitet worden, nämlich:

– Schreiben des Betroffenen vom 01.11.2014 mit insgesamt sieben Verstößen, sämtlich begangen am 01.11.2014, darunter die Anzeige zum Tatgeschehen gemäß Ziff. a des Bußgeldbescheides; beigefügt waren die zwei Fotos/Screenshots Bl. 5 der Akte, laut Datumstempel gefertigt am 31.10.2014 um 08:29:57 Uhr und um 08:29:55 Uhr.
– Schreiben des Betroffenen vom 04.11.2014 mit insgesamt neun Verstößen, sämtlich begangen am 04.11.2014, darunter die Anzeige zum Tatgeschehen gemäß Ziff. b des Bußgeldbescheides; beigefügt waren die drei Fotos/Screenshots Bl. 6 und Bl. 6R der Akte, laut Datumstempel gefertigt am 04.11.2014 um 12:16:06 Uhr und um 12:16:07 Uhr
– Mitteilung über ein Schreiben des Betroffenen vom 10.11.2014 zu einem Verstoß, begangen am 10.11.2014, sich beziehend auf das Tatgeschehen gemäß Ziff. c des Bußgeldbescheides; beigefügt waren die sechs Fotos/Screenshots Bl. 8 R, 9, 9 R der Akte, laut Datumstempel gefertigt am 10.11 .2014 um 07:44:30 Uhr, 07:44:32 Uhr, 07:44:34 Uhr und 07:46 Uhr,
– Schreiben des Betroffenen vom 19.11.2014 mit insgesamt fünf Verstößen, sämtlich begangen am 19.11.2014,
– Schreiben des Betroffenen vom 26.11 .2014 mit insgesamt 10 Verstößen, sämtlich begangen am 26.11 .2014, darunter die Anzeige zum Tatgeschehen gemäß Ziff. d des Bußgeldbescheides; beigefügt waren die zwei Fotos/Screenshots Bl. 11 R der Akte, laut Datumstempel gefertigt am 26.11.2014 um 14:21:34 Uhr und um 14:22:31 Uhr, sowie mit sieben weiteren Verstößen, angeblich begangen am 25.11.2014,
– E-Mail des Betroffenen vom 02.05.2016 mit einem Verstoß, begangen am 02.05.2016, sich beziehend auf das Tatgeschehen gemäß Ziff. e des Bußgeldbescheides; beigefügt waren die drei Fotos/Screenshots Bl. 15 – 17 der Akte, laut Datumstempel sämtlich gefertigt am 02.05.2016 um 15:09:42 Uhr,
– Schreiben des Betroffenen vom 22.06.2016 mit einem Verstoß, begangen am
22.06.2016, das sich auf das Tatgeschehen gemäß Ziff. f des Bußgeldbescheides
bezieht; beigefügt war ein Foto/Screenshot Bl. 20 der Akte, laut Datumstempel gefertigt am 22.06.2016 um 17:38:06 Uhr.

Auf den Ausdrucken seien neben der Vorfallszeit jeweils auch die GPS-Längen- und Breitengrade eingeblendet und erkennbar und der Vorfallsort damit ermittelbar. Sie – die Zeugin – habe den Betroffenen unter dem 01.12.2014 angeschrieben und ihm die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens nach § 38 BDSG mitgeteilt. Der Betroffene sei zur Auskunftserteilung bezüglich der Erhebung, Speicherung und Löschung der mittels der Onboard-Kameras gewonnenen Videoaufzeichnungen aufgefordert worden. Hierbei sei sie davon ausgegangen, dass es sich in allen Fällen um Videosequenzen gehandelt habe. Nachdem die Beantwortung ihres Schreibens nur unzureichend erfolgt sei, habe sie dem Betroffenen mit Schreiben vom 09.01.2015 eine letzte Frist gesetzt und erneut darauf hingewiesen, dass der festgestellte Einsatz der Onboard-Kameras datenschutzwidrig sei. Gleichzeitig habe sie den Betroffenen in Kenntnis gesetzt, dass der Erlass einer datenschutzrechtlichen Anordnung gem. § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG beabsichtigt sei, und ihn hierzu angehört. Mit Verwaltungsakt vom 24.06.2016 habe sie schließlich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Betroffenen die weitere Verwendung der Onboard-Kameras in der festgestellten Form untersagt, ihm die Löschung der gespeicherten Daten über im öffentlichen Straßenverkehr erhobene Videosequenzen aufgegeben und ihn verpflichtet, die Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung zu bestätigen. Der Betroffene habe hiergegen Klage erhoben (Verwaltungsgericht Göttingen – 1 A 170/16 -). Der Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei durch das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 12.10.2016 abgelehnt worden (1 B 171/16). Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 08.11.2016 sei ihr die ordnungsgemäße Gestaltung der künftigen Verwendung der Onboard-Kameras sowie die Löschung der gespeicherten Dateien bestätigt worden.

Mit den Verfahrensbeteiligten sowie der Zeugin … sind folgende Lichtbilder in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden:

– zum Tatgeschehen gemäß Ziff. a.: zwei Lichtbilder/Screenshots Bl. 5 der Akte;
– zum Tatgeschehen gemäß Ziff. b.: drei Lichtbilder /Screenshots Bl. 6 und Bl. 6R der Akte;
zu beiden Fällen hat der Betroffene eingeräumt, dass er Videosequenzen von
Rotlichtverstößen gefilmt habe; die Kennzeichen habe er jedoch erst nach einer Verfolgung der Verkehrsteilnehmer notiert.
– zum Tatgeschehen gemäß Ziff. c.: sechs Lichtbilder /Screenshots Bl. 8 R, 9, 9 R der Akte; hierzu hat der Betroffene ergänzend angegeben, er habe die Infrarot-Sensoren der Kameras in der Dunkelheit testen wollen und aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse das Fahrzeug Toyota, das bei Rotlicht die Haltelinie einer Fußgängerampel überfahren habe, anschließend verfolgt, um das Kennzeichen zu notieren. Die dunkleren Lichtbilder Bl. 9, 9R unten seien mit der Onboard-Kamera, die helleren Lichtbilder Bl. 8R, 9R oben seien mit einer Digitalkamera während der Hinterherfahrt gefertigt worden.
– zum Tatgeschehen gemäß Ziff. d: zwei Lichtbilder /Screenshots Bl. 11 R der Akte, hierzu hat der Betroffene ergänzend angegeben, es handele sich um zwei einzelne Fotos, gefertigt mit der Onboard-Heck-Kamera per Einzelbildauslösung mittels Fernbedienung, nachdem er festgestellt habe, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefoniert habe.
– zum Tatgeschehen gemäß Ziff. d.: drei Lichtbilder /Screenshots Bl. 15-17 der Akte, hierzu hat der Betroffene ergänzend angegeben, er habe eine längere Videosequenz gefilmt, nachdem ihm aufgefallen sei, dass der PKW-Führer während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefoniert habe.
– zum Tatgeschehen gemäß Ziff. e.: ein Lichtbild /Screenshot Bl. 20 der Akte; hierzu hat der Betroffene ergänzend angegeben, er habe mit der Onboard-Heck-Kamera ein Einzelfoto per Einzelbildauslösung mittels Fernbedienung ausgelöst, nachdem er festgestellt habe, dass der PKW-Führer ein Mobiltelefon während der Fahrt verwendet habe.

Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bestätigt die Angaben der Zeugin … zu den im Bußgeldbescheid aufgeführten und von ihr bekundeten Tatgeschehnissen, Tatzeiten und GPS-Standortdaten. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zum Tatgeschehen gemäß Ziff. e des Bußgeldbescheides (Bl. 15- 17 der Akte) hat ferner ergeben, dass das Fahrzeug das Kennzeichen, der PKW-Führer, die GPS-Standortdaten und der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO gut zu erkennen sind.

Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf sämtliche o.g. Lichtbilder verwiesen.

Der Betroffene hat ergänzend angegeben, dass der Datumstempel den Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahme jeweils zutreffend wiedergebe und dass auf den Bildern der aktuelle Standort der Fahrzeuge via GPS sowie darüber hinaus auch die von ihm selbst gefahrene Geschwindigkeit eingeblendet werde. Er habe in der Vergangenheit grundsätzlich sämtliche aufgezeichneten Bild- und Videodateien auf seinem privaten PC zwecks Auswertung bzw. Vorhaltung als Beweismittel gespeichert, so auch die Dateien betreffend die im Bußgeldbescheid aufgeführten Vorfälle. Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung bekräftigt, dass inzwischen die Löschung sämtlicher Videodateien erfolgt sei.

Die Aussage der Zeugin … ist glaubhaft. Sie konnte sich an das von ihr bekundete Geschehen und den Akteninhalt noch erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihr Wahrgenommene zutreffend und wahrheitsgemäß angegeben hat. Die Zeugin machte ihre Angaben ruhig, sachlich sowie frei von irgendwelchen Emotionen. Das Gericht legt ihre Angaben seinen Feststellungen daher uneingeschränkt zu Grunde.

Die Einlassung des Betroffenen ist zwar ebenfalls insoweit glaubhaft, als er eingeräumt hat, am 02.05.2016 eine Videosequenz im öffentlichen Straßenverkehr aufgenommen zu haben. Unglaubhaft ist jedoch die Behauptung, Zweck der Anschaffung und des Betriebs der Onboard-Videokameras sei – auch am 02.05.2016 – allein die Aufzeichnung von Fahrstrecken für spätere Motorradtouren bzw. die “Abschreckungswirkung” zum Schutz vor möglichen Sachbeschädigungen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um widerlegte Schutzbehauptungen, die der Betroffene allein in dem Bestreben aufstellt hat, um einer möglichen Ahndung seiner Verkehrsüberwachungstätigkeit zu entgehen. Das Gericht ist aufgrund der getroffenen Feststellungen vielmehr davon überzeugt, dass der Betroffene, der nach eigenen Angaben – bis zum Vorfallszeitpunkt – Mai 2016 – über einen Zeitraum von ca. 12 Jahren bereits ca. 50.000,00 Verkehrsverstöße zur Anzeige gebracht hatte und diese Verstöße stets auch beweiskräftig fotografisch zu dokumentieren bemüht war, die Onboard-Kameras eigens und allein deshalb angeschafft, installiert und eingesetzt hat, um während der Fahrt mit dem eigenen PKW das Verkehrsgeschehen zu beobachten, zu überwachen, gleichzeitig auch zu filmen, auf diese Weise – wie geschehen – etwaige Verkehrsverstöße im Bild oder im Video festzuhalten und – nach anschließender Auswertung – die Videos und aus Videosequenzen stammende Einzelbilder zwecks Erstattung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen als Beweismittel vorzuhalten bzw. den Ordnungsämtern zur Verfügung zu stellen. Gegen die Behauptung, die Aufnahmen am 02.05.2016 seien während der Erkundung von Motorradtouren und nur “zufällig” entstanden, sprechen die Anzahl der gesamten o.g. mit Onboard-Kameras im innerstädtischen Bereich gefertigten Aufnahmen, die Anzahl der gesamten o.g. durch den Betroffenen erstatteten Anzeigen von weiteren Verstößen in jeweils unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, die Verfolgung von Fahrzeugen zwecks Erfassung des Kennzeichens; der gezielte Einsatz auch der Heckkamera und der Einsatz der Kameras bei Dunkelheit. Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Einsatz der Onboard-Kameras nicht nur anlassbezogen jeweils nur für kurze Zeit erfolgt ist, sondern dass sich der Betroffene regelmäßig – und so auch am 02.05.2016 – mit dauerhaft eingeschalteten Kameras im Straßenverkehr bewegt hat. Hierfür spricht bereits, dass er selbst eingeräumt hat, von diversen Fahrstrecken Videoaufnahmen erstellt zu haben, wenn auch aus anderem Anlass (Motorradtour). Er hat schon im Jahr 2014 innerhalb eines kurzen Zeitraums von nur 11 Tagen (31.10. – 10.11.2014) in drei Fällen Videosequenzen von Verkehrsverstößen gefilmt und die Verstöße angezeigt. Da es in diesen Fällen um die Dokumentation von Rotlichtverstößen ging und die Fahrzeuge der betroffenen Verkehrsteilnehmer bereits zu einem Zeitpunkt gefilmt worden sind, an dem sie die Haltelinie noch gar nicht erreicht hatten – so etwa auf den Bildern Bl. 5 und Bl. 8 R der Akte -, müssen die Videoaufnahmen bereits zu einem Zeitpunkt begonnen haben, als der Betroffene noch nicht wissen konnte, ob das Haltesignal beachtet wird oder nicht. Der Umstand, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen während der Video- bzw. Bildaufnahmen häufig selbst noch in Bewegung befunden hat (Bl. 5: 38 bzw. 31 Km/h, Bl. 8 R: 9 Km/h; Bl. 11 R: 26 Km/h; Bl. 15: 49 Km/h), spricht ebenfalls dagegen, dass unvorhersehbar sich ereignende Situationen anlassbezogen aufgezeichnet wurden. Obwohl die drei Screenshots vom 02.05.20166 (Bl. 15 – 17; Tatgeschehen zu Ziff. e) lediglich Ausschnitte einer Videosequenz zeigen, die innerhalb von einer Sekunde entstanden sind (15:09:42 Uhr) und obwohl sich das gefilmte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits sehr stark dem Fahrzeug des Betroffenen angenähert hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass auch in diesem Fall die Videoaufzeichnung über einen längeren Zeitraum lief und nicht erst manuell gestartet wurde, als der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO für den Betroffenen erkennbar wurde.

IV.

Danach hat sich der Betroffene wie erkannt schuldig gemacht.

Die Videoaufzeichnung im öffentlichen Straßenverkehr am 02.05.2016 (Ziff. e des Bußgeldbescheides) stellt einen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG in Form der unbefugten Datenerhebung und -verarbeitung ohne Einwilligung oder rechtliche Grundlage dar (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016 (18 171/16) m.w.N.).

Die mittels der Onboard-Kameras erstellten Aufnahmen enthalten personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG, nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Auf den Ausdrucken vom 02.05.2016 (Bl. 15-17) sind Gesichter erkennbar und das Kfz-Kennzeichen ablesbar. Überdies befinden sich auf den Aufnahmen die Längen- und Breitengrade und der Zeitpunkt ihrer Entstehung, so dass der genaue Aufenthaltsort zumindest bestimmbarer Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt werden könnte. Diese Daten lagen in nicht automatisierten Dateien gem. § 3 Abs. 2 S 2 BDSG vor, denn sie waren nach bestimmten Merkmalen einer Auswertung zugänglich. Der Betroffene hat die personenbezogenen Daten als nicht-öffentliche Stelle i. S. d. § 2 Abs. 4 BDSG erhoben i. S. d. § 3 Abs. 3 BDSG, da er sie sich durch den bewussten Betrieb der Kameras beschafft und die Verfügungsmacht über sie erhalten hat. Das Verarbeiten umfasst u. a. das Speichern personenbezogener Daten, was nach eigenen Angaben des Betroffenen vorliegend erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Betroffene die Daten durch die Vorlage bei der Polizei bzw. der Ordnungswidrigkeitenbehörde auch genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten ist nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Es wurden vielmehr öffentliche Räume erfasst, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer unabhängig von einer eigenen Betroffenheit im öffentlichen Verkehrsraum zu dokumentieren. Hierdurch wurde der persönliche und familiäre Bereich verlassen. Die Beobachtung und Anfertigung von Videoaufzeichnungen von öffentlich zugänglichen Räumen war schließlich auch nicht gem. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, da sie nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich war und Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwogen haben könnten, nicht ersichtlich sind. Durch die Videodokumentation für den Fall des Begehens von Verkehrsordnungswidrigkeiten werden bereits keine schützenswerten eigenen Interessen verfolgt, denn die Überwachung des Straßenverkehrs obliegt den hierfür zuständigen Behörden. Abgesehen hiervon würde das schutzwürdigen Interesse der betroffenen Verkehrsteilnehmer, nicht Gegenstand einer heimlichen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifenden Videobeobachtung zu werden, das Interesse des Betroffenen an der Verkehrsbeobachtung überwiegen.

Mit Rücksicht auf das vorangegangene Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem Jahr 2014, das lediglich aus formalen Gründen eingestellt worden ist, sowie aufgrund der vorherigen und wiederholten schriftlichen Hinweise des Datenschutzbeauftragen ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Betroffene hat sich über die Hinweise bedenkenlos hinweggesetzt. Anhaltspunkte für einen Irrtum sind nicht ersichtlich und ein solcher wäre auch unbeachtlich, denn der Betroffene hätte ohne Einholung eines abweichenden verbindlichen Rechtsrat jedenfalls den Ausgang des bereits aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens abwarten müssen, nachdem er mit Schreiben vom 09.01.2015 zu dem beabsichtigten Erlass einer datenschutzrechtlichen Anordnung gem. § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG bereits angehört worden war.

V.

Der Ahndungsrahmen gemäß § 43 Abs. 3 BDSG von bis zu 300.000,00 Euro ermäßigt sich gemäß § 17 Abs. 2 OWiG auf 150.000,00 EUR. Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG wurden bei der Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der verletzten Ordnungsvorschrift und der Grad der Vorwerfbarkeit berücksichtigt. Zugunsten des Betroffenen waren ferner die weitgehend geständige Einlassung, der relativ geringe Umfang der erhobenen personenbezogenen Daten (ein Verstoß) sowie die jedenfalls anzuerkennende nachträgliche Reaktion des Betroffenen auf die Verwaltungsanordnung vom 24.06.2016 mildernd berücksichtigt, die dazu geführt hat, dass zurzeit keine unzulässigen Videoaufnahmen im öffentlichen Straßenverkehr mehr angefertigt werden und die bis dahin gespeicherten Daten gelöscht worden sind. Daneben wurde der Umstand strafmildernd berücksichtigt, dass der Betroffene bislang nicht vorbelastet ist und mit der “Unterstützung” der Ordnungsämter nicht grundsätzlich zu missbilligende Ziele verfolgt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro für schuld- und tatangemessen, aber auch für erforderlich gehalten, um den Betroffenen hinreichend zu beeindrucken, und entsprechend erkannt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, 46 OWiG.