Anfang Oktober 2017 ging ein weiteres, bisher nicht veröffentlichtes Urteil des AG München betreffend Videoaufzeichnungen mit einer Dashcam durch die Presse. Eine Frau hatte in ihrem Pkw zwei Dashcams installiert, welche permanent den Raum vor und hinter dem (geparkten) Fahrzeug aufzeichneten. Nachdem sie diese Aufzeichnungen der Polizei nach einer Beschädigung ihres Fahrzeugs mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort übergab, wurde gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das AG München verurteilte sie später wegen eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu einer Geldbuße von 150 Euro.

Ihr gegen dieses Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vor wenigen Tagen durch das OLG Bamberg als unbegründet verworfen. Und obwohl zur Verwendung von Dashcams und der Verwertung von auf diese Weise angefertigten Aufnahmen die Rechtslage noch lange nicht geklärt ist und bei Verwendern dieser Kameras Rechtsunsicherheit herrscht, hat das OLG seinen Beschluss nicht weiter begründet. Es beschränkt sich auf die Feststellung, dass kein Zulassungsgrund gegeben sei.

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2017 – 3 Ss OWi 1806/17

I. Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. August 2017 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 09.08.2017 wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung in Tateinheit mit vorsätzlicher unbefugter Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BDSG zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt. Der hiergegen in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 04.12.2017 abgegebene Stellungnahme des Verteidigers der Betroffenen vom 26.12.2017 lag dem Senat vor.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.