Der Betroffene wurde wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße in Höhe von € 70 verurteilt. Sein Verteidiger meinte, eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde bedürfe  entsprechend § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG keiner Zulassung, da der Betroffene sich zum Tatzeitpunkt in der Probezeit befunden hatte. Dieser Sichtweise ist das OLG Bamberg nicht gefolgt. Mögliche Probezeitmaßnahmen seien keine vom Amtsgericht im Urteil angeordneten Rechts- bzw. Nebenfolgen. Mittelbare fahrerlaubnisrechtliche Folgen der Verurteilung könnten ebenfalls nicht zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde führen (Beschluss vom 16.02.2017 – 3 Ss OWi 174/17).

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2016 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 28.10.2016 wegen einer am 01.04.2016 als Führer eines Pkw auf einer Bundesautobahn außerorts begangenen fahrlässigen Überschreitung der an der Messstelle durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) entsprechend der schon im Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 01.06.2016 vorgesehenen Rechtsfolge zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt. Der hiergegen in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier indes offensichtlich nicht vor.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 02.02.2017 abgegebene Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 14.02.2017 lag dem Senat vor.

2. Außerhalb der durch das Rechtsmittel veranlassten Sachprüfung bemerkt der Senat ergänzend:

a) Die vom Betroffenen befürchteten, diesem vom Amtsgericht in seinem Urteil nicht selbst auferlegten Probezeitmaßnahmen führen entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung nicht etwa zur Statthaftigkeit einer keiner Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG mehr bedürfenden Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG, sondern sind, da nicht Bestandteil des bußgeldrechtlichen Sanktionensystems des materiellen Ordnungswidrigkeitenrechts keine Nebenfolgen „nichtvermögensrechtlicher Art“ im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG. Vielmehr handelt es sich nur um mittelbare, auf der Eintragung der Verurteilung ins Fahreignungsregister aufbauende verwaltungsinterne Folgen (hier nach § 2a Abs. 2 StVG) der rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Verurteilung (vgl. schon BayObLG, Beschluss vom 24.07.1969 – 1a Ws [B] 16/69 = NJW 1969, 2296; ferner u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.1996 – 2 Ss OWi 1150/96 = DAR 1997, 29 = NStZ-RR 1998, 85 = VRS 92 [1997], 345; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2010 – 3 Ss OWi 1756/10 = DAR 2011, 93 = NZV 2011, 208 = VM 2011, Nr. 39 = OLGSt StVG § 25 Nr. 49 = NStZ-RR 2011, 256 und zuletzt [zur Rechtsnatur des vorläufigen Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG] OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2015 – 2 Ss [OWi] 308/15 = StraFo 2016, 298 = BA 53 [2016], 326 = DAR 2016, 471 = VRS 2016, 126 = ZfS 2016, 530; siehe auch KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 79 Rn. 17; BeckOK/Bär OWiG [Stand: 15.12.2016] § 79 Rn. 17 und Burhoff/Junker, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. Rn. 3365, jeweils m.w.N.).

b) Die Bemessung der Geldbuße ist frei von Rechtsfehlern.

c) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag schon angesichts der Beschilderungssituation ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht fern.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.